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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Zur Umgestaltung der General- und der Sxezlalkommissionen

alledem Anschauungen der Verordnung vom 20. Juni 1817 endlich aufgegeben
werden würden.

Nach dieser Verordnung wird von dem Spezialkommissar eine Summe
landwirtschaftlicher Kenntnisse gefordert und vorausgesetzt, die sich der Jurist
selten in vollem Umfange aneignet. Er ist vielmehr in Fällen, die nicht ganz
einfach liegen, in die Zwangslage versetzt, sein landwirtschaftliches Gutachten
mehr oder weniger den Ansichten der Deputierten und denen des Sachland¬
messers anzupassen. Wenn man also in dieser Richtung mit den gesetzlichen
Bestimmungen vergangner Zeiten brechen will, warum will man sie dem Tech¬
niker gegenüber aufrecht erhalten und ihn nach wie vor als außerhalb der
Spezialkommission stehend behandeln? Die sachgemäße Ausbildung der Tech¬
niker kann doch nicht bestritten werden, höchstens kann eine Vertiefung ihrer
Kenntnisse durch Verlängerung der Studienzeit gefordert werden, womit man
den Wünschen dieser Beamtenkategorie nur entgegenkäme. Aber auch schon
nach ihrem gegenwärtigen Bildungsgange kann nicht verlangt werden, daß ein
älterer, erfahrner Vermessungsbeamter, der schon Proben seiner Fähigkeit ab¬
gelegt hat, in den aus den Kreisverordneten hervorgegangncn landwirtschaft¬
lichen Mitgliedern der zukünftigen Spezialkommission eine höhere Instanz sieht.

Ich muß gestehn, daß das oben erwähnte Hessen-darmstädtische Gesetz
vom 28. September 1887 alle diese Gegensätze um geschicktesten vermittelt. Dort
ist die Vollzugs-(Spezial-)kommission wie folgt zusammengesetzt: s,) ständige
Mitglieder: 1. der Kommissar (Jurist) als Vorsitzender, 2. ein Landwirt,
3. der Bereinigungsgeometer (Landmesser und Kulturtechuiter), 4. der Kultnr-
inspektor; b) nicht ständige Mitglieder: 5. zwei landwirtschaftliche Sachver¬
ständige (meist beteiligte Landwirte), 6. der Bürgermeister.

Bei der Einleitung der Bonitierung und der Festsetzung des Einschützungs-
tarifs wirken sämtliche Mitglieder der Vollzugskommission mit. Die Bonitie¬
rung selbst wird von den drei Sachverständigen unter Mitwirkung des Be-
reinigungsgeometers ausgeführt (Art. 18 des Gesetzes).*)

Ganz unabhängig von der Kommission besteht als selbständiges Organ
das Schiedsgericht für alle gegen die Bonitierung und gegen die Plantage
gerichteten Beschwerden. Dieses ist gebildet aus drei an dem Verfahren un¬
beteiligten Schiedsrichtern, vou denen einer von sämtlichen Beteiligten, einer
von den Neklamantcn und einer von der Landeskommission gewählt wird.
Der Kommissar vertritt die Vollzugskommission. Das Verfahren ist mündlich.



^) Wird der Kulturwert infolge des Verfahrens (Meliorationen und dergl.) erhöht, so
erfolgt eine neue Einschätzung. Diese wird dann für die Ersatzgrundstücke in Anrechnung
gebracht. Das Gesetz enthält im Art. 4 außerdem noch sehr zweckmäßige Bestimmungen über die
Enteignung von Grundstücken, die außerhalb der Beteiligungsgrenze liegen, zum Zweck der
bessern Wegeanlage (DorfauSgänge usw.). Ebenso können nach Art. 2 des Gesetzes zum Zweck
der Grenzregulierung und Wegeanlage Grundstücke der Nachbargemarkungen gegen den Einspruch
der Eigentümer zugezogen werden.
Grenzboten Ul 1901 44
Zur Umgestaltung der General- und der Sxezlalkommissionen

alledem Anschauungen der Verordnung vom 20. Juni 1817 endlich aufgegeben
werden würden.

Nach dieser Verordnung wird von dem Spezialkommissar eine Summe
landwirtschaftlicher Kenntnisse gefordert und vorausgesetzt, die sich der Jurist
selten in vollem Umfange aneignet. Er ist vielmehr in Fällen, die nicht ganz
einfach liegen, in die Zwangslage versetzt, sein landwirtschaftliches Gutachten
mehr oder weniger den Ansichten der Deputierten und denen des Sachland¬
messers anzupassen. Wenn man also in dieser Richtung mit den gesetzlichen
Bestimmungen vergangner Zeiten brechen will, warum will man sie dem Tech¬
niker gegenüber aufrecht erhalten und ihn nach wie vor als außerhalb der
Spezialkommission stehend behandeln? Die sachgemäße Ausbildung der Tech¬
niker kann doch nicht bestritten werden, höchstens kann eine Vertiefung ihrer
Kenntnisse durch Verlängerung der Studienzeit gefordert werden, womit man
den Wünschen dieser Beamtenkategorie nur entgegenkäme. Aber auch schon
nach ihrem gegenwärtigen Bildungsgange kann nicht verlangt werden, daß ein
älterer, erfahrner Vermessungsbeamter, der schon Proben seiner Fähigkeit ab¬
gelegt hat, in den aus den Kreisverordneten hervorgegangncn landwirtschaft¬
lichen Mitgliedern der zukünftigen Spezialkommission eine höhere Instanz sieht.

Ich muß gestehn, daß das oben erwähnte Hessen-darmstädtische Gesetz
vom 28. September 1887 alle diese Gegensätze um geschicktesten vermittelt. Dort
ist die Vollzugs-(Spezial-)kommission wie folgt zusammengesetzt: s,) ständige
Mitglieder: 1. der Kommissar (Jurist) als Vorsitzender, 2. ein Landwirt,
3. der Bereinigungsgeometer (Landmesser und Kulturtechuiter), 4. der Kultnr-
inspektor; b) nicht ständige Mitglieder: 5. zwei landwirtschaftliche Sachver¬
ständige (meist beteiligte Landwirte), 6. der Bürgermeister.

Bei der Einleitung der Bonitierung und der Festsetzung des Einschützungs-
tarifs wirken sämtliche Mitglieder der Vollzugskommission mit. Die Bonitie¬
rung selbst wird von den drei Sachverständigen unter Mitwirkung des Be-
reinigungsgeometers ausgeführt (Art. 18 des Gesetzes).*)

Ganz unabhängig von der Kommission besteht als selbständiges Organ
das Schiedsgericht für alle gegen die Bonitierung und gegen die Plantage
gerichteten Beschwerden. Dieses ist gebildet aus drei an dem Verfahren un¬
beteiligten Schiedsrichtern, vou denen einer von sämtlichen Beteiligten, einer
von den Neklamantcn und einer von der Landeskommission gewählt wird.
Der Kommissar vertritt die Vollzugskommission. Das Verfahren ist mündlich.



^) Wird der Kulturwert infolge des Verfahrens (Meliorationen und dergl.) erhöht, so
erfolgt eine neue Einschätzung. Diese wird dann für die Ersatzgrundstücke in Anrechnung
gebracht. Das Gesetz enthält im Art. 4 außerdem noch sehr zweckmäßige Bestimmungen über die
Enteignung von Grundstücken, die außerhalb der Beteiligungsgrenze liegen, zum Zweck der
bessern Wegeanlage (DorfauSgänge usw.). Ebenso können nach Art. 2 des Gesetzes zum Zweck
der Grenzregulierung und Wegeanlage Grundstücke der Nachbargemarkungen gegen den Einspruch
der Eigentümer zugezogen werden.
Grenzboten Ul 1901 44
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/353>, abgerufen am 09.05.2024.