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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Die Inkompetenzerklärung des Haager Hchieds-
gerichtshofs

er Verwaltuugsrat des Schiedsgerichtshofs im Haag hat sich
für inkompetent erklärt, dem Antrage der Buren auf eine Inter¬
vention in der südafrikanischen Frage beizutreten. Diese Er¬
klärung hat in weiten Kreisen Erstaunen und Bedauern hervor¬
gerufen, und man darf sich nicht wundern, daß die Frage laut
wird, welchen Zweck die Friedenskonferenz und der Schiedsgerichtshof überhaupt
haben, wenn das Schiedsgericht in einem Falle wie dem vorliegenden seine
Inkompetenz erklärt. Da eine Intervention der europäischen Großmächte oder
einer einzelnen zu Gunsten der Buren ausgeschlossen erschien, so war das
Eintreten des Schicdsgerichtshofs die letzte Hoffnung, der sich die Friedens¬
freunde im allgemeinen und die Burenfreundc im besondern hingeben konnten.
Es erscheint unter diesen Umständen und zur Beurteilung der obigen Frage
^rechtfertigt, einen Rückblick auf den Verlauf und die Abmachungen der Kon¬
ferenz zu werfen.

Sie tagte vom 18. Mai bis 29. Juli 1899 und stellte den Text der
folgenden Konventionen und Erklüruugen fest, um sie deu Bevollmächtigten
der vertretneu Staaten zur Unterzeichnung vorzulegen: 1. Konvention für
dre friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten; 2. Konvention über die
besetze und Gebräuche des Landkrieges; 3. Konvention über die Anwendung
der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den See-
tneg; 4. drei Erklärungen über: s.) das Verbot, Geschosse oder Explosivstoffe
"WZ Luftballons oder auf ahnliche andre neue Art zu werfen; b) das Verbot,
^'schösse zu verwenden, deren einziger Zweck ist, erstickende oder giftige Gase
verbreiten; e) das Verbot, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im mensch¬
lichen Körper ausbreiten oder plattdrücken, wie Kugeln mit halbem Mantel,
der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten versehen ist.

Nüchstdem wurde einstimmig die folgende Resolution angenommen: "Die
Konferenz ist der Ansicht, daß die Beschränkung der gegenwärtig die Welt be¬
drückenden Militürlasten in hohem Maße wünschenswert ist für die Förderung
des materielle" und sittlichen Wohles der Menschheit," und endlich wurde
"och einigen Wünschen Ausdruck gegeben, von deren Aufführung wir aber ab-
sehen können. Diese Konventionen und Erklärungen wurden von den meisten
der vertretnen Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Ausnahmen fanden -- nach
dem Stande vom 15. Juli 1901 -- mir statt bei den Vereinigten Staaten
M Amerika über die Konvention 2, die Erklärungen 4d und 4o; bei Groß-




Die Inkompetenzerklärung des Haager Hchieds-
gerichtshofs

er Verwaltuugsrat des Schiedsgerichtshofs im Haag hat sich
für inkompetent erklärt, dem Antrage der Buren auf eine Inter¬
vention in der südafrikanischen Frage beizutreten. Diese Er¬
klärung hat in weiten Kreisen Erstaunen und Bedauern hervor¬
gerufen, und man darf sich nicht wundern, daß die Frage laut
wird, welchen Zweck die Friedenskonferenz und der Schiedsgerichtshof überhaupt
haben, wenn das Schiedsgericht in einem Falle wie dem vorliegenden seine
Inkompetenz erklärt. Da eine Intervention der europäischen Großmächte oder
einer einzelnen zu Gunsten der Buren ausgeschlossen erschien, so war das
Eintreten des Schicdsgerichtshofs die letzte Hoffnung, der sich die Friedens¬
freunde im allgemeinen und die Burenfreundc im besondern hingeben konnten.
Es erscheint unter diesen Umständen und zur Beurteilung der obigen Frage
^rechtfertigt, einen Rückblick auf den Verlauf und die Abmachungen der Kon¬
ferenz zu werfen.

Sie tagte vom 18. Mai bis 29. Juli 1899 und stellte den Text der
folgenden Konventionen und Erklüruugen fest, um sie deu Bevollmächtigten
der vertretneu Staaten zur Unterzeichnung vorzulegen: 1. Konvention für
dre friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten; 2. Konvention über die
besetze und Gebräuche des Landkrieges; 3. Konvention über die Anwendung
der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den See-
tneg; 4. drei Erklärungen über: s.) das Verbot, Geschosse oder Explosivstoffe
«WZ Luftballons oder auf ahnliche andre neue Art zu werfen; b) das Verbot,
^'schösse zu verwenden, deren einziger Zweck ist, erstickende oder giftige Gase
verbreiten; e) das Verbot, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im mensch¬
lichen Körper ausbreiten oder plattdrücken, wie Kugeln mit halbem Mantel,
der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten versehen ist.

Nüchstdem wurde einstimmig die folgende Resolution angenommen: „Die
Konferenz ist der Ansicht, daß die Beschränkung der gegenwärtig die Welt be¬
drückenden Militürlasten in hohem Maße wünschenswert ist für die Förderung
des materielle» und sittlichen Wohles der Menschheit," und endlich wurde
»och einigen Wünschen Ausdruck gegeben, von deren Aufführung wir aber ab-
sehen können. Diese Konventionen und Erklärungen wurden von den meisten
der vertretnen Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Ausnahmen fanden — nach
dem Stande vom 15. Juli 1901 — mir statt bei den Vereinigten Staaten
M Amerika über die Konvention 2, die Erklärungen 4d und 4o; bei Groß-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/133>, abgerufen am 29.04.2024.