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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur nächsten Papstwahl

lagerung einer ausdehnungssühigen tschechischen Bevölkerung bedeutet für sie
eine Gefahr, der sie bei Aufrechterhaltung der gegenwärtige!: Verfassung, die
sie in sieben kleine Landtage zersplittert und ihnen nicht die geeigneten Mittel
zur Erhaltung ihres deutschen Charakters gewährt, auf die Dauer nicht wider-
stehn können. Die deutschen Alpenlünder könnten sich ans keinen Fall mit
einer bloßen Beschränkung der Befugnisse des Reichsrath zu Gunsten ihrer
Landtage begnügen, weil diese zu klein sind und auch zu geringe wirtschaftliche
Hilfsmittel haben, als daß sie nicht mit der Zeit von dem politischen Gewicht
der großen Landtage Böhmens, Mährens und Galiziens erdrückt werden sollten.
Das wirtschaftliche und vor allem das nationale Interesse der Deutschen in
den Alpenländern fordert gebieterisch ihre Zusammenfassung in einem gemein¬
samen Landtage, der auch stark genug wäre, den deutschen Charakter des Kerns
der habsburgischen Hansmncht zu wahren und damit der Aufgabe gerecht zu
werden, die dem deutschen Volk in Österreich vom Geschick zugewiesen ist.




Zur nächsten z^apstwahl

enden das nach Einheit strebende Italien angefangen hatte, den
Kirchenstaat zu bedrohen, haben päpstliche Erlasse und bischöf¬
liche Hirtenbriefe, ultramontane Zeitungen und Flugschriften,
katholische Vereine und Versammlungen nicht aufgehört, die welt¬
liche Macht des Papstes als notwendige Bedingung für die Un¬
abhängigkeit der katholischen Kirche und ihres Oberhaupts hinzustellen. Als
dann aber im Jahre 1870 Rom als letztes Glied dein geeinten Italien zu¬
gefügt wurde, erklärte Pius IX. in der Encyklika Kssxioisnws eg, omina
vom 1. November 1870, er wäre in Rom in solcher Gefangenschaft, daß er
seine höchste Hirtengewalt nicht frei ausüben könne. Vergebens erließ das
Königreich Italien -- eingedenk des Versprechens seiner Regierung, sie würde
die großen Interessen Italiens mit der dem Oberhaupte der katholischen Kirche
schuldigen Ehrfurcht in Einklang zu bringen wissen -- das sogenannte Garantie¬
gesetz vom 13. Mai 1871. Umsonst wurden hierin dem Papst die persönlichen
Vorrechte der Souveräne zugestanden, für den heiligen Stuhl eine jährliche
Rente vou 3225000 Franken festgesetzt, und die Unabhängigkeit des Papstes
bei der Ausübung der obersten Kircheuregierung, sowie die Freiheit der Papst¬
wahl gewährleistet. Pius IX. verharrte auf feinem Standpunkt. Immer
wieder und mit immer heftigem Worten die Wiederherstellung des frühern
Zustands fordernd, hat er die Rolle eines Gefangnen im Vatikan bis an sein
Lebensende weitergespielt.

Nach dem Tode Pius des Neunten erwartete man in Italien allgemein eine
Änderung in dem Verhältnisse zum heiligen Stuhl, zumal da auch kurz vorher


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lagerung einer ausdehnungssühigen tschechischen Bevölkerung bedeutet für sie
eine Gefahr, der sie bei Aufrechterhaltung der gegenwärtige!: Verfassung, die
sie in sieben kleine Landtage zersplittert und ihnen nicht die geeigneten Mittel
zur Erhaltung ihres deutschen Charakters gewährt, auf die Dauer nicht wider-
stehn können. Die deutschen Alpenlünder könnten sich ans keinen Fall mit
einer bloßen Beschränkung der Befugnisse des Reichsrath zu Gunsten ihrer
Landtage begnügen, weil diese zu klein sind und auch zu geringe wirtschaftliche
Hilfsmittel haben, als daß sie nicht mit der Zeit von dem politischen Gewicht
der großen Landtage Böhmens, Mährens und Galiziens erdrückt werden sollten.
Das wirtschaftliche und vor allem das nationale Interesse der Deutschen in
den Alpenländern fordert gebieterisch ihre Zusammenfassung in einem gemein¬
samen Landtage, der auch stark genug wäre, den deutschen Charakter des Kerns
der habsburgischen Hansmncht zu wahren und damit der Aufgabe gerecht zu
werden, die dem deutschen Volk in Österreich vom Geschick zugewiesen ist.




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Kirchenstaat zu bedrohen, haben päpstliche Erlasse und bischöf¬
liche Hirtenbriefe, ultramontane Zeitungen und Flugschriften,
katholische Vereine und Versammlungen nicht aufgehört, die welt¬
liche Macht des Papstes als notwendige Bedingung für die Un¬
abhängigkeit der katholischen Kirche und ihres Oberhaupts hinzustellen. Als
dann aber im Jahre 1870 Rom als letztes Glied dein geeinten Italien zu¬
gefügt wurde, erklärte Pius IX. in der Encyklika Kssxioisnws eg, omina
vom 1. November 1870, er wäre in Rom in solcher Gefangenschaft, daß er
seine höchste Hirtengewalt nicht frei ausüben könne. Vergebens erließ das
Königreich Italien — eingedenk des Versprechens seiner Regierung, sie würde
die großen Interessen Italiens mit der dem Oberhaupte der katholischen Kirche
schuldigen Ehrfurcht in Einklang zu bringen wissen — das sogenannte Garantie¬
gesetz vom 13. Mai 1871. Umsonst wurden hierin dem Papst die persönlichen
Vorrechte der Souveräne zugestanden, für den heiligen Stuhl eine jährliche
Rente vou 3225000 Franken festgesetzt, und die Unabhängigkeit des Papstes
bei der Ausübung der obersten Kircheuregierung, sowie die Freiheit der Papst¬
wahl gewährleistet. Pius IX. verharrte auf feinem Standpunkt. Immer
wieder und mit immer heftigem Worten die Wiederherstellung des frühern
Zustands fordernd, hat er die Rolle eines Gefangnen im Vatikan bis an sein
Lebensende weitergespielt.

Nach dem Tode Pius des Neunten erwartete man in Italien allgemein eine
Änderung in dem Verhältnisse zum heiligen Stuhl, zumal da auch kurz vorher


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/360>, abgerufen am 29.04.2024.