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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

unser Beruf (im weitesten Sinn), die Betätigung unsers Verhältnisses zu unsern
Angehörigen und Freunden, und endlich das, was uns als Zeitvertreib dient,
mag es in geistigen oder in materiellen Genüssen besteh", unsrer Bildung oder
unserm Wohlbehagen dienen oder zu dienen scheinen. Des Gefangnen Beruf
ist sein Nichtswollen und seine Zwangsarbeit; von seinen Angehörigen und
Freunden scheiden ihn die Gefängnismauern; und wie es mit seinem Zeit¬
vertreib steht, soweit ihm dazu überhaupt die Zeit bleibt, ist aus den hier ge¬
gebnen Schilderungen zur Genüge zu sehen. So wäre sein Leben die abso¬
luteste ddc, die sich denken läßt, aber die Menschenseele hat einen solchen
lwrror og.oui, daß sie sich mit irgend etwas anfüllen muß, und so treten beim
Sträfling an die Stelle der Freuden und Sorgen des Berufs die unfruchtbaren
Zukunftspläne und phantastischen Luftschlösser, an Stelle von Liebe und Freund¬
schaft die Verschwörungen und Zänkereien mit den Leidensgenossen, und aus
Mangel an erhebenden Genüssen erfreut sich ein fast tierisches Behage" an den aller-
niedrigsten Gelüsten. Denn so lüstern nach ein bißchen Freude ist das menschliche
Herz, daß es auch in der Öde der Gefängnisse nach ein wenig Sonnenschein hascht,
und wenn es nichts besseres findet, begnügt es sich mit dein allererbärmlichsten
Ersatz. Ich hörte von einem sehr gebildeten Menschen, der eine lange schwere
Strafe durchgemacht hatte, daß er im Laufe der Jahre gelernt habe, sich wie
ein Kind tagelang auf den Freitag zu freuen, weil an diesem Tage das AnstaltS-
essen aus Fisch bestand, und kaum minder aus den Samstag, weil da ein
Stückchen Kühe zum Abendbrot gereicht wurde. Dieses Verlangen nach Freude
ist nicht zu ertöten, und wenn man die Freiheitsstrafen noch durch entsetzliche
Martern verschärfen wollte, so fände das Herz doch noch irgend etwas heraus,
woran es sich hängte, und worauf es hoffte.


9

Wir haben im Vorstehenden schon wiederholt die Frage des Strafzwccks
gestreift, und ich kann es mir nicht versagen, auf diese noch mit einigen Worten
einzugehn, zwar nicht insofern, als ob ich mich für eine der verschiednen Schul¬
meinungen entscheiden und eine Lanze für die Vergeltungs-, die Abwehr- oder
die Besserungstheorie brechen wollte, sondern nur in der Weise, daß ich die
Frage auswerfe: Wie entspricht die als Strafe vollstreckte Freiheitsentziehung
den Zwecken, die von den verschiednen Strafrechtsschulen der Strafe zugeschrieben
werden?

Stellen wir uus zunächst auf den Boden der klassischen Schule, also der
reinen Vergeltungstheorie, so ist es eine zweifellose und unbedingte Forderung
der Gerechtigkeit, daß die Größe des Strasübels der Größe der Straftat ent¬
spreche. Beim reinen Talionsrecht macht die Erfüllung dieser Forderung keine
große Schwierigkeit; die Losung "Auge um Auge. Zahn um Zahn" enthält
eine wenn auch äußerst grobe Richtschnur für diese Forderung der Gerechtigkeit.
Heute ist es anders; freilich darf man nicht fragen: Auf wieviel Jahre deines
Menschenbruders schätzest du den Hundertmarkschein, den er dir entwendet hat?
sondern: Findet der Rechtsbruch, der dadurch begangen ist, daß ans deiner ver¬
schlossenen Kassette ein Hundertmarkschein gestohlen worden ist, eine angemessene


Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

unser Beruf (im weitesten Sinn), die Betätigung unsers Verhältnisses zu unsern
Angehörigen und Freunden, und endlich das, was uns als Zeitvertreib dient,
mag es in geistigen oder in materiellen Genüssen besteh», unsrer Bildung oder
unserm Wohlbehagen dienen oder zu dienen scheinen. Des Gefangnen Beruf
ist sein Nichtswollen und seine Zwangsarbeit; von seinen Angehörigen und
Freunden scheiden ihn die Gefängnismauern; und wie es mit seinem Zeit¬
vertreib steht, soweit ihm dazu überhaupt die Zeit bleibt, ist aus den hier ge¬
gebnen Schilderungen zur Genüge zu sehen. So wäre sein Leben die abso¬
luteste ddc, die sich denken läßt, aber die Menschenseele hat einen solchen
lwrror og.oui, daß sie sich mit irgend etwas anfüllen muß, und so treten beim
Sträfling an die Stelle der Freuden und Sorgen des Berufs die unfruchtbaren
Zukunftspläne und phantastischen Luftschlösser, an Stelle von Liebe und Freund¬
schaft die Verschwörungen und Zänkereien mit den Leidensgenossen, und aus
Mangel an erhebenden Genüssen erfreut sich ein fast tierisches Behage« an den aller-
niedrigsten Gelüsten. Denn so lüstern nach ein bißchen Freude ist das menschliche
Herz, daß es auch in der Öde der Gefängnisse nach ein wenig Sonnenschein hascht,
und wenn es nichts besseres findet, begnügt es sich mit dein allererbärmlichsten
Ersatz. Ich hörte von einem sehr gebildeten Menschen, der eine lange schwere
Strafe durchgemacht hatte, daß er im Laufe der Jahre gelernt habe, sich wie
ein Kind tagelang auf den Freitag zu freuen, weil an diesem Tage das AnstaltS-
essen aus Fisch bestand, und kaum minder aus den Samstag, weil da ein
Stückchen Kühe zum Abendbrot gereicht wurde. Dieses Verlangen nach Freude
ist nicht zu ertöten, und wenn man die Freiheitsstrafen noch durch entsetzliche
Martern verschärfen wollte, so fände das Herz doch noch irgend etwas heraus,
woran es sich hängte, und worauf es hoffte.


9

Wir haben im Vorstehenden schon wiederholt die Frage des Strafzwccks
gestreift, und ich kann es mir nicht versagen, auf diese noch mit einigen Worten
einzugehn, zwar nicht insofern, als ob ich mich für eine der verschiednen Schul¬
meinungen entscheiden und eine Lanze für die Vergeltungs-, die Abwehr- oder
die Besserungstheorie brechen wollte, sondern nur in der Weise, daß ich die
Frage auswerfe: Wie entspricht die als Strafe vollstreckte Freiheitsentziehung
den Zwecken, die von den verschiednen Strafrechtsschulen der Strafe zugeschrieben
werden?

Stellen wir uus zunächst auf den Boden der klassischen Schule, also der
reinen Vergeltungstheorie, so ist es eine zweifellose und unbedingte Forderung
der Gerechtigkeit, daß die Größe des Strasübels der Größe der Straftat ent¬
spreche. Beim reinen Talionsrecht macht die Erfüllung dieser Forderung keine
große Schwierigkeit; die Losung „Auge um Auge. Zahn um Zahn" enthält
eine wenn auch äußerst grobe Richtschnur für diese Forderung der Gerechtigkeit.
Heute ist es anders; freilich darf man nicht fragen: Auf wieviel Jahre deines
Menschenbruders schätzest du den Hundertmarkschein, den er dir entwendet hat?
sondern: Findet der Rechtsbruch, der dadurch begangen ist, daß ans deiner ver¬
schlossenen Kassette ein Hundertmarkschein gestohlen worden ist, eine angemessene


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/371>, abgerufen am 05.05.2024.