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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

Vergeltung, wenn der Tüter ans ein Jahr sechs Monate ins Zuchthaus gesperrt
wird, oder sind zwei Jahre die entsprechende Sühne, oder ein Jahr acht
Monate usw.? Ein Mord ist geschehen; ob an einem Kind oder einem Greise,
an einer Dirne oder einem Geisteshelden, ist gleich; das deutsche Strafgesetzbuch
kennt nur eine Strafe: den Tod. Ist aber ein Menschenleben durch einen andern
in der Weise vernichtet worden, daß nicht mit Sicherheit festzustellen ist, ob
Totschlag oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang vorliegt, wird dann an
dem Täter gerechte Vergeltung durch drei Jahre Gefängnis oder durch fünfzehn
Jahre Zuchthaus geübt? Den Richter stellt das Strafgesetzbuch täglich vor
solche Fragen, die dem denkenden Laien unlösbar erscheinen, und kann er sie
nicht beantwortei?, so muß er deu gordischen Knoten durchhauen. Wie das
geschieht, weiß jeder, der einmal nach Schluß der Beweisaufnahme und der
Plaidoyers einer richterlichen Beratung in Strafsachen beigewohnt hat. Auch
weiß jeder Jurist, der Gelegenheit gehabt hat, bei mehreren Landgerichten zu
arbeiten, wie ungemein verschieden genau dieselbe Straftat von den verschiednen
Gerichtshöfen "bewertet" wird. Ja bei den größern Landgerichten tritt diese
Verschiedenheit sogar zwischen deu einzelnen Strafkammern bisweilen so ausfällig
hervor, daß die eine im Scherz als die "Vlutkammer" bezeichnet wird, weil
ihre Urteile auf besonders hohe Strafmaße auszulaufen pflegen. Daß bestimmte
Delikte in den großen Verkehrszentren milder abgeurteilt werde" als in der
Provinz, daß wiederum andre Vergehe" in einer bestimmten Gegend besonders
hart geahndet zu werde" pflegen, find Tntsachen, die nicht nur den Anwälten,
sondern sogar manchen Mitgliedern des gcwcrbsnmßigen Verbrechertums wohl
bekannt siud nud von ihnen berücksichtigt werden. Am besten haben die
Leitungen der zentralen Strafanstalte", denen Abgeurteilte aus einer größern
Zahl von Landgerichtsbezirken zugeführt werden, Gelegenheit, sich von der Un¬
gleichheit zu überzeugen, die im Strafmaß herrscht, und ich habe aus dieser
Quelle, der ja auch die Gerichtsatten zur Verfügung gestellt werden, oft be¬
stätigen hören, daß bisweilen genau dieselbe Straftat vou dem einen Gerichts¬
hof doppelt so schwer bestraft wird wie von dem andern, bei völlig gleichen
begleitenden Umständen. Gewiß sind solche Verschiedenheiten durchaus erklärlich,
denn ein Messerstich und eine Zeitspanne Zuchthaus, el" Paletotdiebstahl und
einige Monate Gefängnis sind durchaus inkommensurable Größe". Aber die
Tatsache der Ungleichheit und damit der Ungerechtigkeit im Strafmaß besteht,
und sie sollte den Vergeltungsthcvretiker doch bedenklich machen. Wenn nun aber
wenigstens zwei Jahre Gefängnis des A genau gleich zwei Jahren Gefängnis
des B wären! Hier aber liegt eine weitere Schwierigkeit, die die Freiheitsstrafe
für den aus dem Standpunkt der Vergeltungstheorie stehenden Kriminalisten zu
einem ganz ungeeigneten Strafmittel machen müßte. Nicht nur die verschiedne
Lebensdauer der Mensche", die bewirkt, daß vier Jahre Gefängnis für deu einen
den Verlust vou einem Fünftel, für den andern nur von einem Zwanzigstel
seines Lebens bedeuten, während fiir den dritten die Verurteilung zu zwei
Jahren Gefängnis schon gleichbedeutend ist mit Einsperrung auf Lebenszeit,
sondern namentlich die Verschiedenheit der geistigen und der körperlichen Be¬
schaffenheit, der äußern Lebensinnstände und der Empfindsamkeit bewirken, daß


Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

Vergeltung, wenn der Tüter ans ein Jahr sechs Monate ins Zuchthaus gesperrt
wird, oder sind zwei Jahre die entsprechende Sühne, oder ein Jahr acht
Monate usw.? Ein Mord ist geschehen; ob an einem Kind oder einem Greise,
an einer Dirne oder einem Geisteshelden, ist gleich; das deutsche Strafgesetzbuch
kennt nur eine Strafe: den Tod. Ist aber ein Menschenleben durch einen andern
in der Weise vernichtet worden, daß nicht mit Sicherheit festzustellen ist, ob
Totschlag oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang vorliegt, wird dann an
dem Täter gerechte Vergeltung durch drei Jahre Gefängnis oder durch fünfzehn
Jahre Zuchthaus geübt? Den Richter stellt das Strafgesetzbuch täglich vor
solche Fragen, die dem denkenden Laien unlösbar erscheinen, und kann er sie
nicht beantwortei?, so muß er deu gordischen Knoten durchhauen. Wie das
geschieht, weiß jeder, der einmal nach Schluß der Beweisaufnahme und der
Plaidoyers einer richterlichen Beratung in Strafsachen beigewohnt hat. Auch
weiß jeder Jurist, der Gelegenheit gehabt hat, bei mehreren Landgerichten zu
arbeiten, wie ungemein verschieden genau dieselbe Straftat von den verschiednen
Gerichtshöfen „bewertet" wird. Ja bei den größern Landgerichten tritt diese
Verschiedenheit sogar zwischen deu einzelnen Strafkammern bisweilen so ausfällig
hervor, daß die eine im Scherz als die „Vlutkammer" bezeichnet wird, weil
ihre Urteile auf besonders hohe Strafmaße auszulaufen pflegen. Daß bestimmte
Delikte in den großen Verkehrszentren milder abgeurteilt werde» als in der
Provinz, daß wiederum andre Vergehe» in einer bestimmten Gegend besonders
hart geahndet zu werde» pflegen, find Tntsachen, die nicht nur den Anwälten,
sondern sogar manchen Mitgliedern des gcwcrbsnmßigen Verbrechertums wohl
bekannt siud nud von ihnen berücksichtigt werden. Am besten haben die
Leitungen der zentralen Strafanstalte», denen Abgeurteilte aus einer größern
Zahl von Landgerichtsbezirken zugeführt werden, Gelegenheit, sich von der Un¬
gleichheit zu überzeugen, die im Strafmaß herrscht, und ich habe aus dieser
Quelle, der ja auch die Gerichtsatten zur Verfügung gestellt werden, oft be¬
stätigen hören, daß bisweilen genau dieselbe Straftat vou dem einen Gerichts¬
hof doppelt so schwer bestraft wird wie von dem andern, bei völlig gleichen
begleitenden Umständen. Gewiß sind solche Verschiedenheiten durchaus erklärlich,
denn ein Messerstich und eine Zeitspanne Zuchthaus, el» Paletotdiebstahl und
einige Monate Gefängnis sind durchaus inkommensurable Größe«. Aber die
Tatsache der Ungleichheit und damit der Ungerechtigkeit im Strafmaß besteht,
und sie sollte den Vergeltungsthcvretiker doch bedenklich machen. Wenn nun aber
wenigstens zwei Jahre Gefängnis des A genau gleich zwei Jahren Gefängnis
des B wären! Hier aber liegt eine weitere Schwierigkeit, die die Freiheitsstrafe
für den aus dem Standpunkt der Vergeltungstheorie stehenden Kriminalisten zu
einem ganz ungeeigneten Strafmittel machen müßte. Nicht nur die verschiedne
Lebensdauer der Mensche», die bewirkt, daß vier Jahre Gefängnis für deu einen
den Verlust vou einem Fünftel, für den andern nur von einem Zwanzigstel
seines Lebens bedeuten, während fiir den dritten die Verurteilung zu zwei
Jahren Gefängnis schon gleichbedeutend ist mit Einsperrung auf Lebenszeit,
sondern namentlich die Verschiedenheit der geistigen und der körperlichen Be¬
schaffenheit, der äußern Lebensinnstände und der Empfindsamkeit bewirken, daß


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[0372] Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung Vergeltung, wenn der Tüter ans ein Jahr sechs Monate ins Zuchthaus gesperrt wird, oder sind zwei Jahre die entsprechende Sühne, oder ein Jahr acht Monate usw.? Ein Mord ist geschehen; ob an einem Kind oder einem Greise, an einer Dirne oder einem Geisteshelden, ist gleich; das deutsche Strafgesetzbuch kennt nur eine Strafe: den Tod. Ist aber ein Menschenleben durch einen andern in der Weise vernichtet worden, daß nicht mit Sicherheit festzustellen ist, ob Totschlag oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang vorliegt, wird dann an dem Täter gerechte Vergeltung durch drei Jahre Gefängnis oder durch fünfzehn Jahre Zuchthaus geübt? Den Richter stellt das Strafgesetzbuch täglich vor solche Fragen, die dem denkenden Laien unlösbar erscheinen, und kann er sie nicht beantwortei?, so muß er deu gordischen Knoten durchhauen. Wie das geschieht, weiß jeder, der einmal nach Schluß der Beweisaufnahme und der Plaidoyers einer richterlichen Beratung in Strafsachen beigewohnt hat. Auch weiß jeder Jurist, der Gelegenheit gehabt hat, bei mehreren Landgerichten zu arbeiten, wie ungemein verschieden genau dieselbe Straftat von den verschiednen Gerichtshöfen „bewertet" wird. Ja bei den größern Landgerichten tritt diese Verschiedenheit sogar zwischen deu einzelnen Strafkammern bisweilen so ausfällig hervor, daß die eine im Scherz als die „Vlutkammer" bezeichnet wird, weil ihre Urteile auf besonders hohe Strafmaße auszulaufen pflegen. Daß bestimmte Delikte in den großen Verkehrszentren milder abgeurteilt werde» als in der Provinz, daß wiederum andre Vergehe» in einer bestimmten Gegend besonders hart geahndet zu werde» pflegen, find Tntsachen, die nicht nur den Anwälten, sondern sogar manchen Mitgliedern des gcwcrbsnmßigen Verbrechertums wohl bekannt siud nud von ihnen berücksichtigt werden. Am besten haben die Leitungen der zentralen Strafanstalte», denen Abgeurteilte aus einer größern Zahl von Landgerichtsbezirken zugeführt werden, Gelegenheit, sich von der Un¬ gleichheit zu überzeugen, die im Strafmaß herrscht, und ich habe aus dieser Quelle, der ja auch die Gerichtsatten zur Verfügung gestellt werden, oft be¬ stätigen hören, daß bisweilen genau dieselbe Straftat vou dem einen Gerichts¬ hof doppelt so schwer bestraft wird wie von dem andern, bei völlig gleichen begleitenden Umständen. Gewiß sind solche Verschiedenheiten durchaus erklärlich, denn ein Messerstich und eine Zeitspanne Zuchthaus, el» Paletotdiebstahl und einige Monate Gefängnis sind durchaus inkommensurable Größe«. Aber die Tatsache der Ungleichheit und damit der Ungerechtigkeit im Strafmaß besteht, und sie sollte den Vergeltungsthcvretiker doch bedenklich machen. Wenn nun aber wenigstens zwei Jahre Gefängnis des A genau gleich zwei Jahren Gefängnis des B wären! Hier aber liegt eine weitere Schwierigkeit, die die Freiheitsstrafe für den aus dem Standpunkt der Vergeltungstheorie stehenden Kriminalisten zu einem ganz ungeeigneten Strafmittel machen müßte. Nicht nur die verschiedne Lebensdauer der Mensche», die bewirkt, daß vier Jahre Gefängnis für deu einen den Verlust vou einem Fünftel, für den andern nur von einem Zwanzigstel seines Lebens bedeuten, während fiir den dritten die Verurteilung zu zwei Jahren Gefängnis schon gleichbedeutend ist mit Einsperrung auf Lebenszeit, sondern namentlich die Verschiedenheit der geistigen und der körperlichen Be¬ schaffenheit, der äußern Lebensinnstände und der Empfindsamkeit bewirken, daß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/372>, abgerufen am 18.05.2024.