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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Zur nordschleswigschen Gptcmtenfrage
h. petersen von

is vor nunmehr vierzig Jahren die meerumschluugueu Lande
durch Waffengewalt von Dänemark getrennt wurden, und Däne¬
mark sie bedingungslos den beiden Großmächten übergab, wurde
in den Friedensvertrag, wie bei Gebietsveränderungen üblich,
ein Artikel aufgenommen, der die Staatsangehörigkeit der in den
nbgetrctnen Gebieten wohnenden Untertanen regeln sollte, wie auch die der
zur Zeit in Dünemark wohnenden Schleswig-Holsteiner und Lcmcnbnrger, ja
auch der dänischen Untertanen, die etwa wünschen möchten, die Eigenschaft
voll Untertanen in den abgetretnen Gebieten zu behalten. Dieser Artikel, der
neunzehnte im Wiener Friedensvertrag. hat für die Gestaltung des Ver¬
hältnisses zwischen Dänemark und Preußen, dem Österreich im Frieden zu
Prag das Recht auf Schleswig-Holstein übertragen hatte, nachdem das mit
Bezug auf Lauenburg schon 1865 für 2>/., Millionen Reichstaler geschehen
war, die einschneidendste Bedeutung gehabt. Und wenn ein Däne, ans dessen
Schrift wir noch zurückkomme", äußert, daß der Grund dafür, daß sich das
Verhältnis zwischen Preußen und Dänemark nicht immer so freundschaftlich
gestaltet habe, wie es der Artikel 1 des Wiener Friedens verlangt, in diesem
Artikel 19 zu suche" sei, so trifft er damit das Rechte. Der angeführte
Artikel lautet:

Die Untertanen, welche in den durch gegenwärtigen Vertrag cedicrten Terri¬
torien domiziliert sind, werden während sechs Jahre, vom Tage der Auswechselung
der Ratifikationen an gerechnet, mittelst einer vorgängigen Anzeige ein die zu¬
ständige Behörde das volle und unbeschränkte Recht besitzen, ihr Mobiliar-Ver¬
mögen zollfrei misznftthren und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner
dänischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Fall ihnen die Eigenschaft als dänische
Untertanen erhalten bleibt. Es wird ihnen freistehen, ihre Grundstücke in den
cedierten Territorien zu behalten.

Dasselbe Recht wird den dänischen Untertanen, sowie den in den Staaten
Sr. Majestät des Königs von Dänemark domizilierten ans den abgetretnen Ge¬
bieten stammenden Personen gewährt.

Die Untertanen, die von diesen Bestimmungen Gebrauch machen, sollen weder
Bezug auf ihre Person, noch in Bezug ans ihre in den betreffenden Staaten
gelegenen Besitzungen ihrer Option wegen von der einen noch von der andern Seite
belästigt werden.


Gmizbotm IN 1904 78


Zur nordschleswigschen Gptcmtenfrage
h. petersen von

is vor nunmehr vierzig Jahren die meerumschluugueu Lande
durch Waffengewalt von Dänemark getrennt wurden, und Däne¬
mark sie bedingungslos den beiden Großmächten übergab, wurde
in den Friedensvertrag, wie bei Gebietsveränderungen üblich,
ein Artikel aufgenommen, der die Staatsangehörigkeit der in den
nbgetrctnen Gebieten wohnenden Untertanen regeln sollte, wie auch die der
zur Zeit in Dünemark wohnenden Schleswig-Holsteiner und Lcmcnbnrger, ja
auch der dänischen Untertanen, die etwa wünschen möchten, die Eigenschaft
voll Untertanen in den abgetretnen Gebieten zu behalten. Dieser Artikel, der
neunzehnte im Wiener Friedensvertrag. hat für die Gestaltung des Ver¬
hältnisses zwischen Dänemark und Preußen, dem Österreich im Frieden zu
Prag das Recht auf Schleswig-Holstein übertragen hatte, nachdem das mit
Bezug auf Lauenburg schon 1865 für 2>/., Millionen Reichstaler geschehen
war, die einschneidendste Bedeutung gehabt. Und wenn ein Däne, ans dessen
Schrift wir noch zurückkomme», äußert, daß der Grund dafür, daß sich das
Verhältnis zwischen Preußen und Dänemark nicht immer so freundschaftlich
gestaltet habe, wie es der Artikel 1 des Wiener Friedens verlangt, in diesem
Artikel 19 zu suche» sei, so trifft er damit das Rechte. Der angeführte
Artikel lautet:

Die Untertanen, welche in den durch gegenwärtigen Vertrag cedicrten Terri¬
torien domiziliert sind, werden während sechs Jahre, vom Tage der Auswechselung
der Ratifikationen an gerechnet, mittelst einer vorgängigen Anzeige ein die zu¬
ständige Behörde das volle und unbeschränkte Recht besitzen, ihr Mobiliar-Ver¬
mögen zollfrei misznftthren und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner
dänischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Fall ihnen die Eigenschaft als dänische
Untertanen erhalten bleibt. Es wird ihnen freistehen, ihre Grundstücke in den
cedierten Territorien zu behalten.

Dasselbe Recht wird den dänischen Untertanen, sowie den in den Staaten
Sr. Majestät des Königs von Dänemark domizilierten ans den abgetretnen Ge¬
bieten stammenden Personen gewährt.

Die Untertanen, die von diesen Bestimmungen Gebrauch machen, sollen weder
Bezug auf ihre Person, noch in Bezug ans ihre in den betreffenden Staaten
gelegenen Besitzungen ihrer Option wegen von der einen noch von der andern Seite
belästigt werden.


Gmizbotm IN 1904 78
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[0557] [Abbildung] Zur nordschleswigschen Gptcmtenfrage h. petersen von is vor nunmehr vierzig Jahren die meerumschluugueu Lande durch Waffengewalt von Dänemark getrennt wurden, und Däne¬ mark sie bedingungslos den beiden Großmächten übergab, wurde in den Friedensvertrag, wie bei Gebietsveränderungen üblich, ein Artikel aufgenommen, der die Staatsangehörigkeit der in den nbgetrctnen Gebieten wohnenden Untertanen regeln sollte, wie auch die der zur Zeit in Dünemark wohnenden Schleswig-Holsteiner und Lcmcnbnrger, ja auch der dänischen Untertanen, die etwa wünschen möchten, die Eigenschaft voll Untertanen in den abgetretnen Gebieten zu behalten. Dieser Artikel, der neunzehnte im Wiener Friedensvertrag. hat für die Gestaltung des Ver¬ hältnisses zwischen Dänemark und Preußen, dem Österreich im Frieden zu Prag das Recht auf Schleswig-Holstein übertragen hatte, nachdem das mit Bezug auf Lauenburg schon 1865 für 2>/., Millionen Reichstaler geschehen war, die einschneidendste Bedeutung gehabt. Und wenn ein Däne, ans dessen Schrift wir noch zurückkomme», äußert, daß der Grund dafür, daß sich das Verhältnis zwischen Preußen und Dänemark nicht immer so freundschaftlich gestaltet habe, wie es der Artikel 1 des Wiener Friedens verlangt, in diesem Artikel 19 zu suche» sei, so trifft er damit das Rechte. Der angeführte Artikel lautet: Die Untertanen, welche in den durch gegenwärtigen Vertrag cedicrten Terri¬ torien domiziliert sind, werden während sechs Jahre, vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen an gerechnet, mittelst einer vorgängigen Anzeige ein die zu¬ ständige Behörde das volle und unbeschränkte Recht besitzen, ihr Mobiliar-Ver¬ mögen zollfrei misznftthren und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dänischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Fall ihnen die Eigenschaft als dänische Untertanen erhalten bleibt. Es wird ihnen freistehen, ihre Grundstücke in den cedierten Territorien zu behalten. Dasselbe Recht wird den dänischen Untertanen, sowie den in den Staaten Sr. Majestät des Königs von Dänemark domizilierten ans den abgetretnen Ge¬ bieten stammenden Personen gewährt. Die Untertanen, die von diesen Bestimmungen Gebrauch machen, sollen weder Bezug auf ihre Person, noch in Bezug ans ihre in den betreffenden Staaten gelegenen Besitzungen ihrer Option wegen von der einen noch von der andern Seite belästigt werden. Gmizbotm IN 1904 78

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/557>, abgerufen am 27.04.2024.