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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Zur nordschleswigschen Optanteufragl!

Die obenerwähnte Frist von sechs Jahren kommt auch in Anwendung auf
die aus dein Königreich Dänemark oder aus deu abgetretenen Gebieten stammenden
Personen, welche zur Zeit der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen
Vertrags sich außerhalb des Gebietes des Königreichs Dänemark oder der Herzog-
tmner befinden. Ihre Erklärung wird die nächste dänische Gesandtschaft oder die
oberste Behörde einer Provinz des Königreichs oder der Herzogtümer in Empfang
nehmen.

Das Recht des Jndigenats, sowohl im Königreich Dänemark, wie in den
Herzogtümern wird allen Personen bewahrt, welche es zur Zeit der Auswechselung
der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages besitzen.

Es ist ganz klar, wie sich die vertragschließenden Mächte dazu entschlossen
hatten, diesen Optionsparagraphen in den Friedensvertrag aufzunehmen. Bei
der Abtretung der Gebiete werden zugleich die Bewohner unter die neue Ne¬
gierung versetzt. Im Herzogtum Schleswig waren viele Personen ansässig
geworden, die ursprünglich aus Dänemark stammten und bei dem Übergang
des Landes an die deutschen Mächte den Wunsch hegen mochten, in ihre alte
Heimat Dänemark zurückzukehren.

Auch andern Einwohnern, besonders im nördlichen Teil des Landes,
konnte man vielleicht zutrauen, daß sie sich unter den veränderten Ver¬
hältnissen nicht zufrieden fühlen möchten, da ihre Sympathien sie nach Däne¬
mark hinzogen, und es von ihrem "dünischen" Standpunkt aus unerträglich
erscheinen konnte, nun einem deutschen Staate anzugehören. Andrerseits war
es auch denkbar, daß in dem Königreich Dünemark geborne Schleswig-
Holsteiner ansässig waren, die jetzt nach ihrer Heimat zurücktrachteten, besonders
da durch die Greuzregulierung Bezirke an Dänemark abgetreten wurden, in
denen nicht wenige ausgesprochen deutsch gesinnte Landleute saßen. Allen
diesen Leuten war es innerhalb einer angemessenen Frist möglich gemacht,
für das eine Land oder das andre zu beiden Seiten der Königsan zu optieren.
Die Meinung war natürlich die gewesen, daß Untertanen hier oder dort die
Erklärung wegen der Option abgaben und dann ihren Wohnsitz von den
.Herzogtümern nach Dänemark oder umgekehrt verlegen sollten. Nach dem
Wortlaut des Artikels 19 sollte deu Leuten kein Hindernis in den Weg
gelegt werden, sie sollten auch zollfrei ihr bewegliches Gut über die Grenze
bringen, ihren Grundbesitz auch jenseits der Grenze behalten dürfen.

Die Option nahm aber bald in Nordschleswig eine Wendung, an die
man sicher auf beiden Seiten nicht gedacht hatte, und dabei wirkten die ge¬
schichtlichen Ereignisse mit. Der Paragraph 5 des Prager Friedens weckte
in den Herzen der Nordschleswiger die Hoffnung, daß die nördlichsten Distrikte
bald an Dänemark würden abgetreten werden, und die in der Luft liegende
kriegerische Verwicklung mit Frankreich, von der man mit Sicherheit eine
Niederwerfung Preußens erwartete, bestärkte diese Hoffnung. Als dazu 1867
die ersten Aushebungen für den preußischen Militärdienst begannen, da be¬
nutzten viele Leute im militärpflichtigen Alter das Recht, das ihnen im
Artikel 19 gewährleistet worden war, oder die Eltern optierten für ihre Söhne.
Den verhaßten preußischen Soldatenrock zu tragen, drei Jahre unter strammer
preußischer Disziplin zu steh", ja auch uur ein Jahr -- man machte es den


Zur nordschleswigschen Optanteufragl!

Die obenerwähnte Frist von sechs Jahren kommt auch in Anwendung auf
die aus dein Königreich Dänemark oder aus deu abgetretenen Gebieten stammenden
Personen, welche zur Zeit der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen
Vertrags sich außerhalb des Gebietes des Königreichs Dänemark oder der Herzog-
tmner befinden. Ihre Erklärung wird die nächste dänische Gesandtschaft oder die
oberste Behörde einer Provinz des Königreichs oder der Herzogtümer in Empfang
nehmen.

Das Recht des Jndigenats, sowohl im Königreich Dänemark, wie in den
Herzogtümern wird allen Personen bewahrt, welche es zur Zeit der Auswechselung
der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages besitzen.

Es ist ganz klar, wie sich die vertragschließenden Mächte dazu entschlossen
hatten, diesen Optionsparagraphen in den Friedensvertrag aufzunehmen. Bei
der Abtretung der Gebiete werden zugleich die Bewohner unter die neue Ne¬
gierung versetzt. Im Herzogtum Schleswig waren viele Personen ansässig
geworden, die ursprünglich aus Dänemark stammten und bei dem Übergang
des Landes an die deutschen Mächte den Wunsch hegen mochten, in ihre alte
Heimat Dänemark zurückzukehren.

Auch andern Einwohnern, besonders im nördlichen Teil des Landes,
konnte man vielleicht zutrauen, daß sie sich unter den veränderten Ver¬
hältnissen nicht zufrieden fühlen möchten, da ihre Sympathien sie nach Däne¬
mark hinzogen, und es von ihrem „dünischen" Standpunkt aus unerträglich
erscheinen konnte, nun einem deutschen Staate anzugehören. Andrerseits war
es auch denkbar, daß in dem Königreich Dünemark geborne Schleswig-
Holsteiner ansässig waren, die jetzt nach ihrer Heimat zurücktrachteten, besonders
da durch die Greuzregulierung Bezirke an Dänemark abgetreten wurden, in
denen nicht wenige ausgesprochen deutsch gesinnte Landleute saßen. Allen
diesen Leuten war es innerhalb einer angemessenen Frist möglich gemacht,
für das eine Land oder das andre zu beiden Seiten der Königsan zu optieren.
Die Meinung war natürlich die gewesen, daß Untertanen hier oder dort die
Erklärung wegen der Option abgaben und dann ihren Wohnsitz von den
.Herzogtümern nach Dänemark oder umgekehrt verlegen sollten. Nach dem
Wortlaut des Artikels 19 sollte deu Leuten kein Hindernis in den Weg
gelegt werden, sie sollten auch zollfrei ihr bewegliches Gut über die Grenze
bringen, ihren Grundbesitz auch jenseits der Grenze behalten dürfen.

Die Option nahm aber bald in Nordschleswig eine Wendung, an die
man sicher auf beiden Seiten nicht gedacht hatte, und dabei wirkten die ge¬
schichtlichen Ereignisse mit. Der Paragraph 5 des Prager Friedens weckte
in den Herzen der Nordschleswiger die Hoffnung, daß die nördlichsten Distrikte
bald an Dänemark würden abgetreten werden, und die in der Luft liegende
kriegerische Verwicklung mit Frankreich, von der man mit Sicherheit eine
Niederwerfung Preußens erwartete, bestärkte diese Hoffnung. Als dazu 1867
die ersten Aushebungen für den preußischen Militärdienst begannen, da be¬
nutzten viele Leute im militärpflichtigen Alter das Recht, das ihnen im
Artikel 19 gewährleistet worden war, oder die Eltern optierten für ihre Söhne.
Den verhaßten preußischen Soldatenrock zu tragen, drei Jahre unter strammer
preußischer Disziplin zu steh», ja auch uur ein Jahr — man machte es den


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/558>, abgerufen am 10.05.2024.