Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Erstes Vierteljahr.Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags städtischen Proletariat ist der Same der Verhetzung gegen die deutsche Minder¬ Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags 8i le zweite Kammer der Stündcversammlung wird aus neunzig 82 Jeder männliche sächsische Staatsangehörige, der das dreißigste §3 Ausgeschlossen von der Ausübung der Wahl ist a) wer entmündigt ist oder einen Pfleger hat; v) wer öffentliche Armenunterstützung genießt oder in dem letzten der Wahl vorausgegangnen Kalenderjahr erhalten hat; e) wem die väterliche Gewalt nach DBGB 81666 entzogen worden ist; ä) wem durch richterliches Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen worden sind; s) wer vorläufig von einem öffentlichen Amt enthoben ist; k) Rechtsanwälte, die aus der Nechtsanwaltschaft entfernt morden find, auf die Dauer von 5 Jahren von der Zeit der Entfernung an; g) wer sich in Untersuchungshaft befindet, unter Polizeiaufsicht steht oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeits¬ anstalt untergebracht ist; n) wer mit der Bezahlung der staatlichen Grund- und Einkommen¬ steuer im Rückstände ist; i) die zum aktiven Heere gehörenden Militürpersonen. 8 4 Wer seiner Wahlpflicht nicht nachkommt, ohne hieran durch Krankheit Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags städtischen Proletariat ist der Same der Verhetzung gegen die deutsche Minder¬ Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags 8i le zweite Kammer der Stündcversammlung wird aus neunzig 82 Jeder männliche sächsische Staatsangehörige, der das dreißigste §3 Ausgeschlossen von der Ausübung der Wahl ist a) wer entmündigt ist oder einen Pfleger hat; v) wer öffentliche Armenunterstützung genießt oder in dem letzten der Wahl vorausgegangnen Kalenderjahr erhalten hat; e) wem die väterliche Gewalt nach DBGB 81666 entzogen worden ist; ä) wem durch richterliches Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen worden sind; s) wer vorläufig von einem öffentlichen Amt enthoben ist; k) Rechtsanwälte, die aus der Nechtsanwaltschaft entfernt morden find, auf die Dauer von 5 Jahren von der Zeit der Entfernung an; g) wer sich in Untersuchungshaft befindet, unter Polizeiaufsicht steht oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeits¬ anstalt untergebracht ist; n) wer mit der Bezahlung der staatlichen Grund- und Einkommen¬ steuer im Rückstände ist; i) die zum aktiven Heere gehörenden Militürpersonen. 8 4 Wer seiner Wahlpflicht nicht nachkommt, ohne hieran durch Krankheit <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0424" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/298699"/> <fw type="header" place="top"> Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags</fw><lb/> <p xml:id="ID_2126" prev="#ID_2125"> städtischen Proletariat ist der Same der Verhetzung gegen die deutsche Minder¬<lb/> heit allerdings üppig aufgegangen. 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Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags
städtischen Proletariat ist der Same der Verhetzung gegen die deutsche Minder¬
heit allerdings üppig aufgegangen. Der rote Widerschein über zahlreichen
Gutshöfen, das Blut in den Straßen Rigas, Milans, Tuckums usw. zeigt,
in welcher Weise. Wer möchte vorgeben, daß das zu Rußlands Glück ge¬
schehen sei?
Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer
des sächsischen Landtags
8i
le zweite Kammer der Stündcversammlung wird aus neunzig
Abgeordneten gebildet, die auf Grund der nachstehenden Vor¬
schriften gewühlt werden.
82
Jeder männliche sächsische Staatsangehörige, der das dreißigste
Lebensjahr vollendet hat, hat sowohl das Recht als die Pflicht, zu wählen.
§3
Ausgeschlossen von der Ausübung der Wahl ist
a) wer entmündigt ist oder einen Pfleger hat;
v) wer öffentliche Armenunterstützung genießt oder in dem letzten der
Wahl vorausgegangnen Kalenderjahr erhalten hat;
e) wem die väterliche Gewalt nach DBGB 81666 entzogen worden ist;
ä) wem durch richterliches Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen worden
sind;
s) wer vorläufig von einem öffentlichen Amt enthoben ist;
k) Rechtsanwälte, die aus der Nechtsanwaltschaft entfernt morden find,
auf die Dauer von 5 Jahren von der Zeit der Entfernung an;
g) wer sich in Untersuchungshaft befindet, unter Polizeiaufsicht steht
oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeits¬
anstalt untergebracht ist;
n) wer mit der Bezahlung der staatlichen Grund- und Einkommen¬
steuer im Rückstände ist;
i) die zum aktiven Heere gehörenden Militürpersonen.
8 4
Wer seiner Wahlpflicht nicht nachkommt, ohne hieran durch Krankheit
oder andre wichtige Gründe gehindert zu sein, verfällt in eine Geldstrafe von
10 bis 150 Mark. Die Strafe wird durch die Gemeindebehörde des Wohn¬
orts festgesetzt. Gegen den Strafbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Ent¬
scheidung zulässig.
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