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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Erstes Vierteljahr.

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Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags

Die Namen derer, die sich zum drittenmal einer Verletzung ihrer Wahl-
Pflicht schuldig gemacht haben und deshalb bestraft worden sind, werden von
der Gemeindebehörde im Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben.

§5

Die Wähler werden in drei Abteilungen geteilt.

Jede Abteilung wählt unmittelbar ihre eignen Abgeordnete", und zwar

die I. Abteilung 45,
die II. Abteilung 30,
die III. Abteilung 15.
86

Von den unter § 2 bezeichneten Wühlern wählen nebeneinander und zu
derselben Zeit

in der I. Abteilung
a) wer das 50. Lebensjahr vollendet hat; oder
d) wer eine Prüfung an einer Hochschule (Universität, Polytechnikum,
Handelshochschule, Kunstakademie, Forst- und Bergakademie, Tier¬
arzneihochschule) -bestanden oder von ihr einen Grad oder ein
Diplom erhalten hat; oder
o) wer ländlichen Grundbesitz von mindestens ... Ar (Großgrundbesitz)
hat; oder
6) wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 10000 Mark
hat.
in der II. Abteilung
s.) wer das 40. Lebensjahr vollendet hat; oder
b) wer berechtigt ist, als Einjährig-Freiwilliger im Heer oder der Marine
zu dienen oder einen gewerblichen Meistertitel zu führen; oder
v) wer ländlichen Grundbesitz von mindestens ... Ar (Bauerngut)
hat; oder
ä) wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 3000 Mark hat.
in der III. Abteilung

alle übrigen Wahlberechtigten.

87

Das Königreich Sachsen wird in 5 Wahlkreise eingeteilt, und zwar

1. den Dresdner oder Meißner Kreis,
2. den Leipziger oder Pleißischen Kreis,
3. den Vogtlündischen Kreis,
4. den Erzgebirgischen Kreis,
5. den Oberlausitzer Kreis.

In jedem Kreise wählen die drei Abteilungen einen der Einwohnerzahl
des Kreises entsprechenden Bruchteil der auf die Abteilungen fallenden Anzahl
sämtlicher Abgeordneten.


Grenzboten I 1906 S4
Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags

Die Namen derer, die sich zum drittenmal einer Verletzung ihrer Wahl-
Pflicht schuldig gemacht haben und deshalb bestraft worden sind, werden von
der Gemeindebehörde im Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben.

§5

Die Wähler werden in drei Abteilungen geteilt.

Jede Abteilung wählt unmittelbar ihre eignen Abgeordnete«, und zwar

die I. Abteilung 45,
die II. Abteilung 30,
die III. Abteilung 15.
86

Von den unter § 2 bezeichneten Wühlern wählen nebeneinander und zu
derselben Zeit

in der I. Abteilung
a) wer das 50. Lebensjahr vollendet hat; oder
d) wer eine Prüfung an einer Hochschule (Universität, Polytechnikum,
Handelshochschule, Kunstakademie, Forst- und Bergakademie, Tier¬
arzneihochschule) -bestanden oder von ihr einen Grad oder ein
Diplom erhalten hat; oder
o) wer ländlichen Grundbesitz von mindestens ... Ar (Großgrundbesitz)
hat; oder
6) wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 10000 Mark
hat.
in der II. Abteilung
s.) wer das 40. Lebensjahr vollendet hat; oder
b) wer berechtigt ist, als Einjährig-Freiwilliger im Heer oder der Marine
zu dienen oder einen gewerblichen Meistertitel zu führen; oder
v) wer ländlichen Grundbesitz von mindestens ... Ar (Bauerngut)
hat; oder
ä) wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 3000 Mark hat.
in der III. Abteilung

alle übrigen Wahlberechtigten.

87

Das Königreich Sachsen wird in 5 Wahlkreise eingeteilt, und zwar

1. den Dresdner oder Meißner Kreis,
2. den Leipziger oder Pleißischen Kreis,
3. den Vogtlündischen Kreis,
4. den Erzgebirgischen Kreis,
5. den Oberlausitzer Kreis.

In jedem Kreise wählen die drei Abteilungen einen der Einwohnerzahl
des Kreises entsprechenden Bruchteil der auf die Abteilungen fallenden Anzahl
sämtlicher Abgeordneten.


Grenzboten I 1906 S4
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[0425] Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags Die Namen derer, die sich zum drittenmal einer Verletzung ihrer Wahl- Pflicht schuldig gemacht haben und deshalb bestraft worden sind, werden von der Gemeindebehörde im Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben. §5 Die Wähler werden in drei Abteilungen geteilt. Jede Abteilung wählt unmittelbar ihre eignen Abgeordnete«, und zwar die I. Abteilung 45, die II. Abteilung 30, die III. Abteilung 15. 86 Von den unter § 2 bezeichneten Wühlern wählen nebeneinander und zu derselben Zeit in der I. Abteilung a) wer das 50. Lebensjahr vollendet hat; oder d) wer eine Prüfung an einer Hochschule (Universität, Polytechnikum, Handelshochschule, Kunstakademie, Forst- und Bergakademie, Tier¬ arzneihochschule) -bestanden oder von ihr einen Grad oder ein Diplom erhalten hat; oder o) wer ländlichen Grundbesitz von mindestens ... Ar (Großgrundbesitz) hat; oder 6) wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 10000 Mark hat. in der II. Abteilung s.) wer das 40. Lebensjahr vollendet hat; oder b) wer berechtigt ist, als Einjährig-Freiwilliger im Heer oder der Marine zu dienen oder einen gewerblichen Meistertitel zu führen; oder v) wer ländlichen Grundbesitz von mindestens ... Ar (Bauerngut) hat; oder ä) wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 3000 Mark hat. in der III. Abteilung alle übrigen Wahlberechtigten. 87 Das Königreich Sachsen wird in 5 Wahlkreise eingeteilt, und zwar 1. den Dresdner oder Meißner Kreis, 2. den Leipziger oder Pleißischen Kreis, 3. den Vogtlündischen Kreis, 4. den Erzgebirgischen Kreis, 5. den Oberlausitzer Kreis. In jedem Kreise wählen die drei Abteilungen einen der Einwohnerzahl des Kreises entsprechenden Bruchteil der auf die Abteilungen fallenden Anzahl sämtlicher Abgeordneten. Grenzboten I 1906 S4

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_298274/425>, abgerufen am 19.05.2024.