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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel.

(Allerlei Prozesse. Der Fall Gätke. Das Plazet in Bayern.
Der Fall Schroers. Das Kaiserpaar in England.)

Die Kölnische Volkszeitung, die neuerdings entdeckt hat, daß wir in unsern
Betrachtungen das Zentrum nicht respektvoll genug behandeln, und die diese Be¬
trachtungen für "inspiriert" ausgibt, um für die schlechte Behandlung nicht uns,
sondern die Regierung verantwortlich machen zu können, erboste sich kürzlich über
die Bemerkungen, die wir vor vierzehn Tagen an den Schluß der Verhandlungen
im Hardenprozeß knüpften. Wir sollen angeblich die Bedeutung der "Enthüllungen"
dieses Prozesses abzuschwächen und zu verschleiern versucht haben. Wir quittieren
dankend über diese Angriffe. Eine Erwiderung lohnt nicht, erstens weil es ja dem
Zentrumsblatt um eine Auseinandersetzung über die Sache selbst gar nicht zu tun
ist -- der fingierte Zorn über eine vermeintlich "offiziöse" Schlechtigkeit sollte ja
nur dem schmerzlich empfundnen Bedürfnis abhelfen, sich ein bißchen an der Re¬
gierung zu reiben --, sodann weil kein Mensch, der unsre Ausführungen vollständig
und im Zusammenhang gelesen hat, die Absicht einer Beschönigung der wirklich
festgestellten Übelstände und Verfehlungen herausgefunden haben kann. Einzelne
Übertreibungen haben wir allerdings zurückgewiesen, und darauf stützt sich die
Kölnische Volkszeitung; der Grundgedanke unsrer Ausführungen war das nicht.

Wenn wir aber, hieran anknüpfend, noch einmal ans die Bedeutung dieses
Prozesses zurückkommen, so möchten wir vor allem auf die Wünsche hinweisen, die
sich hinsichtlich einer Reform des Strafverfahrens in Beleidigungssachen fast all¬
gemein geltend gemacht haben. Am wichtigsten scheint uns die Forderung zu sein,
daß Dinge privater Natur, die überhaupt nicht vor die Öffentlichkeit gehören, niemals
Gegenstand eines Wahrheitsbeweises sein sollten. Es müßte bei uns, wie in Frank¬
reich, der Grundsatz festgelegt werden, daß sich jeder, der intime Mitteilungen aus
dem Privatleben eines andern -- soweit es nicht etwa strafbare Handlungen be¬
trifft -- an die Öffentlichkeit trägt, strafbar macht, sobald der beleidigende Charakter
dieser Mitteilungen nachzuweisen ist, gleichviel ob sie wahr sind oder nicht. Der
Wahrheitsbeweis dürfte in solchen Fällen gar nicht angetreten werden.

Noch mag hierbei bemerkt sein, daß gerade von amtlicher Seite in der leidigen
Sache Moltke-Harden an Beschönigung und Vertuschung gar nicht gedacht wird.
Im Gegenteil werden wohl recht scharfe Maßregeln ergriffen werden, um auch die
lediglich durch Fahrlässigkeit Mitschuldigen zur Verantwortung zu ziehen und Wieder¬
holungen vorzubeugen.

Leider ist der Prozeß Moltke-Harden nicht der einzige, bei dem wir mit breiten
Auseinandersetzungen über Paragraph 175 des Strafgesetzbuchs bedacht wordeu sind.
Die beständige Erörterung dieser Verirrungen hatte die Sippschaft, die für die Auf¬
hebung jenes Paragraphen agitatorisch tätig ist, so dreist gemacht, daß einer ihrer
Wortführer auf ein leichtfertiges Gerede hin es wagte, den Reichskanzler selbst per¬
verser Neigungen zu beschuldigen. Niemand hat freilich die törichten Anklagen
dieses wahnbefangnen, überaus kläglichen Gesellen geglaubt, aber hingehn lassen
konnte man sie schon um deswillen nicht, weil diese Agitation, wenn sie fortgesetzt
straflos ausging, zuletzt vor niemand mehr Halt gemacht hätte, und weil die halb¬
verrückten Bestrebungen dieser Menschen, alles in ihren Jdeenkreis hineinzuziehen,
was sich halbwegs entsprechend deuten ließ, auf dem Wege waren, sich zu einer
öffentlichen Gefahr auszuwachsen. Die Gefahr bestand auf der einen Seite in einer
Verwirrung der sittlichen Begriffe, auf der andern in der Ermutigung eines fri¬
volen Verleumder- und Angeberunwesens. Es muß entsittlichend wirken, wenn ein


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel.

(Allerlei Prozesse. Der Fall Gätke. Das Plazet in Bayern.
Der Fall Schroers. Das Kaiserpaar in England.)

Die Kölnische Volkszeitung, die neuerdings entdeckt hat, daß wir in unsern
Betrachtungen das Zentrum nicht respektvoll genug behandeln, und die diese Be¬
trachtungen für „inspiriert" ausgibt, um für die schlechte Behandlung nicht uns,
sondern die Regierung verantwortlich machen zu können, erboste sich kürzlich über
die Bemerkungen, die wir vor vierzehn Tagen an den Schluß der Verhandlungen
im Hardenprozeß knüpften. Wir sollen angeblich die Bedeutung der „Enthüllungen"
dieses Prozesses abzuschwächen und zu verschleiern versucht haben. Wir quittieren
dankend über diese Angriffe. Eine Erwiderung lohnt nicht, erstens weil es ja dem
Zentrumsblatt um eine Auseinandersetzung über die Sache selbst gar nicht zu tun
ist — der fingierte Zorn über eine vermeintlich „offiziöse" Schlechtigkeit sollte ja
nur dem schmerzlich empfundnen Bedürfnis abhelfen, sich ein bißchen an der Re¬
gierung zu reiben —, sodann weil kein Mensch, der unsre Ausführungen vollständig
und im Zusammenhang gelesen hat, die Absicht einer Beschönigung der wirklich
festgestellten Übelstände und Verfehlungen herausgefunden haben kann. Einzelne
Übertreibungen haben wir allerdings zurückgewiesen, und darauf stützt sich die
Kölnische Volkszeitung; der Grundgedanke unsrer Ausführungen war das nicht.

Wenn wir aber, hieran anknüpfend, noch einmal ans die Bedeutung dieses
Prozesses zurückkommen, so möchten wir vor allem auf die Wünsche hinweisen, die
sich hinsichtlich einer Reform des Strafverfahrens in Beleidigungssachen fast all¬
gemein geltend gemacht haben. Am wichtigsten scheint uns die Forderung zu sein,
daß Dinge privater Natur, die überhaupt nicht vor die Öffentlichkeit gehören, niemals
Gegenstand eines Wahrheitsbeweises sein sollten. Es müßte bei uns, wie in Frank¬
reich, der Grundsatz festgelegt werden, daß sich jeder, der intime Mitteilungen aus
dem Privatleben eines andern — soweit es nicht etwa strafbare Handlungen be¬
trifft — an die Öffentlichkeit trägt, strafbar macht, sobald der beleidigende Charakter
dieser Mitteilungen nachzuweisen ist, gleichviel ob sie wahr sind oder nicht. Der
Wahrheitsbeweis dürfte in solchen Fällen gar nicht angetreten werden.

Noch mag hierbei bemerkt sein, daß gerade von amtlicher Seite in der leidigen
Sache Moltke-Harden an Beschönigung und Vertuschung gar nicht gedacht wird.
Im Gegenteil werden wohl recht scharfe Maßregeln ergriffen werden, um auch die
lediglich durch Fahrlässigkeit Mitschuldigen zur Verantwortung zu ziehen und Wieder¬
holungen vorzubeugen.

Leider ist der Prozeß Moltke-Harden nicht der einzige, bei dem wir mit breiten
Auseinandersetzungen über Paragraph 175 des Strafgesetzbuchs bedacht wordeu sind.
Die beständige Erörterung dieser Verirrungen hatte die Sippschaft, die für die Auf¬
hebung jenes Paragraphen agitatorisch tätig ist, so dreist gemacht, daß einer ihrer
Wortführer auf ein leichtfertiges Gerede hin es wagte, den Reichskanzler selbst per¬
verser Neigungen zu beschuldigen. Niemand hat freilich die törichten Anklagen
dieses wahnbefangnen, überaus kläglichen Gesellen geglaubt, aber hingehn lassen
konnte man sie schon um deswillen nicht, weil diese Agitation, wenn sie fortgesetzt
straflos ausging, zuletzt vor niemand mehr Halt gemacht hätte, und weil die halb¬
verrückten Bestrebungen dieser Menschen, alles in ihren Jdeenkreis hineinzuziehen,
was sich halbwegs entsprechend deuten ließ, auf dem Wege waren, sich zu einer
öffentlichen Gefahr auszuwachsen. Die Gefahr bestand auf der einen Seite in einer
Verwirrung der sittlichen Begriffe, auf der andern in der Ermutigung eines fri¬
volen Verleumder- und Angeberunwesens. Es muß entsittlichend wirken, wenn ein


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[0386] Maßgebliches und Unmaßgebliches Maßgebliches und Unmaßgebliches Reichsspiegel. (Allerlei Prozesse. Der Fall Gätke. Das Plazet in Bayern. Der Fall Schroers. Das Kaiserpaar in England.) Die Kölnische Volkszeitung, die neuerdings entdeckt hat, daß wir in unsern Betrachtungen das Zentrum nicht respektvoll genug behandeln, und die diese Be¬ trachtungen für „inspiriert" ausgibt, um für die schlechte Behandlung nicht uns, sondern die Regierung verantwortlich machen zu können, erboste sich kürzlich über die Bemerkungen, die wir vor vierzehn Tagen an den Schluß der Verhandlungen im Hardenprozeß knüpften. Wir sollen angeblich die Bedeutung der „Enthüllungen" dieses Prozesses abzuschwächen und zu verschleiern versucht haben. Wir quittieren dankend über diese Angriffe. Eine Erwiderung lohnt nicht, erstens weil es ja dem Zentrumsblatt um eine Auseinandersetzung über die Sache selbst gar nicht zu tun ist — der fingierte Zorn über eine vermeintlich „offiziöse" Schlechtigkeit sollte ja nur dem schmerzlich empfundnen Bedürfnis abhelfen, sich ein bißchen an der Re¬ gierung zu reiben —, sodann weil kein Mensch, der unsre Ausführungen vollständig und im Zusammenhang gelesen hat, die Absicht einer Beschönigung der wirklich festgestellten Übelstände und Verfehlungen herausgefunden haben kann. Einzelne Übertreibungen haben wir allerdings zurückgewiesen, und darauf stützt sich die Kölnische Volkszeitung; der Grundgedanke unsrer Ausführungen war das nicht. Wenn wir aber, hieran anknüpfend, noch einmal ans die Bedeutung dieses Prozesses zurückkommen, so möchten wir vor allem auf die Wünsche hinweisen, die sich hinsichtlich einer Reform des Strafverfahrens in Beleidigungssachen fast all¬ gemein geltend gemacht haben. Am wichtigsten scheint uns die Forderung zu sein, daß Dinge privater Natur, die überhaupt nicht vor die Öffentlichkeit gehören, niemals Gegenstand eines Wahrheitsbeweises sein sollten. Es müßte bei uns, wie in Frank¬ reich, der Grundsatz festgelegt werden, daß sich jeder, der intime Mitteilungen aus dem Privatleben eines andern — soweit es nicht etwa strafbare Handlungen be¬ trifft — an die Öffentlichkeit trägt, strafbar macht, sobald der beleidigende Charakter dieser Mitteilungen nachzuweisen ist, gleichviel ob sie wahr sind oder nicht. Der Wahrheitsbeweis dürfte in solchen Fällen gar nicht angetreten werden. Noch mag hierbei bemerkt sein, daß gerade von amtlicher Seite in der leidigen Sache Moltke-Harden an Beschönigung und Vertuschung gar nicht gedacht wird. Im Gegenteil werden wohl recht scharfe Maßregeln ergriffen werden, um auch die lediglich durch Fahrlässigkeit Mitschuldigen zur Verantwortung zu ziehen und Wieder¬ holungen vorzubeugen. Leider ist der Prozeß Moltke-Harden nicht der einzige, bei dem wir mit breiten Auseinandersetzungen über Paragraph 175 des Strafgesetzbuchs bedacht wordeu sind. Die beständige Erörterung dieser Verirrungen hatte die Sippschaft, die für die Auf¬ hebung jenes Paragraphen agitatorisch tätig ist, so dreist gemacht, daß einer ihrer Wortführer auf ein leichtfertiges Gerede hin es wagte, den Reichskanzler selbst per¬ verser Neigungen zu beschuldigen. Niemand hat freilich die törichten Anklagen dieses wahnbefangnen, überaus kläglichen Gesellen geglaubt, aber hingehn lassen konnte man sie schon um deswillen nicht, weil diese Agitation, wenn sie fortgesetzt straflos ausging, zuletzt vor niemand mehr Halt gemacht hätte, und weil die halb¬ verrückten Bestrebungen dieser Menschen, alles in ihren Jdeenkreis hineinzuziehen, was sich halbwegs entsprechend deuten ließ, auf dem Wege waren, sich zu einer öffentlichen Gefahr auszuwachsen. Die Gefahr bestand auf der einen Seite in einer Verwirrung der sittlichen Begriffe, auf der andern in der Ermutigung eines fri¬ volen Verleumder- und Angeberunwesens. Es muß entsittlichend wirken, wenn ein

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_303415/386>, abgerufen am 18.05.2024.