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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Umfang der Beweisaufnahme in Scnsationsprozessen.

Der
Prozeß Schonebeck ist -- wenigstens vorläufig -- vorbei. Neben anderen wenig
erquicklichen Erscheinungen hat er noch ein recht unerfreuliches Ergebnis gezeitigt, die
schrankenlose Ausdehnung der Beweisaufnahme auf verhältnismäßig fern liegende
Gegenstände, bei denen jedermann das Gefühl hat, daß sie nicht unmittelbar zum
eigentlichen Prozeßstoffe gehören und auf die schliehliche Entscheidung ohne Einfluß
sind. Die öffentliche Meinung und die Tageszeitungen sind leicht bereit, über dieses
Verfahren den Stab zu brechen. Man geht ohne weiteres davon aus, daß es nur
die Sensationslust der Prozeßbeteiligten ist, die ein Interesse daran hat, diese
Dinge in den Prozeß hineinzuziehen, und man wundert sich, daß der Gerichtshof,
der doch den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen hat, so energielos ist,
solche Beweise nicht abzuschneiden. So einfach liegen die Dinge indessen nicht.
Betrachten wir ein konkretes Beispiel: Das Hauptbelastungsmoment gegen Frau
von Schonebeck ist das Geständnis Goebens. Die Anklage steht und fällt mit
der Glaubwürdigkeit dieses Mannes und es leuchtet daher ohne weiteres ein,
daß eine Beweisaufnahme, die Stoff zur Beurteilung dieser Glaubwürdigkeit
beibringt, keineswegs unerheblich ist. Nun wird von der Verteidigung beispiels¬
weise, um die Unglaubwürdigkeit Goebens darzutun, Beweis dafür angetreten,
daß er über seine Beteiligung am Burenkriege falsche Angaben gemacht habe.
Wenn ein derartiger Antrag vor der Strafkammer gestellt würde, so kann man
sicher sein, daß diese ihn ablehnen würde, und zwar deswegen, weil sie der Ansicht
sein würde, daß die Unglaubwürdigkeit auf diesem Gebiete nichts beweist gegen die
Glaubwürdigkeit in denjenigen Dingen, um die es sich im Prozesse dreht. Es ist
sehr wohl denkbar, daß jemand dazu neigt, mit nie geschehenen Kriegstaten zu
renommieren, daß derselbe Mann es aber weit von sich weisen würde, einen
Unschuldigen anzuschwärzen, um sich einen Vorteil zu verschaffen; und es kann sich
umgekehrt jemand in seinem ganzen vergangenen Leben der größten Wahrhaftigkeit
beflissen haben und doch unter der Wucht einer Anklage wie der gegen Goeben
erhobenen dazu herabsinken, einen Unschuldigen ins Verderben zu stürzen. Die
Strafkammer würde also wie gesagt sicherlich einen solchen Beweisantrag ablehnen.
Ganz anders steht dies mit dem Gerichtshof des Schwurgerichts, dem gegenüber
sich die Strafkammer in doppelter Beziehung in einer günstigeren Lage befindet.
Zunächst entscheidet dieselbe Strafkammer, die über die Erhebung des Beweises
entscheidet, auch über Schuld und Unschuld des Angeklagten, sie weiß also auch
bei der Entscheidung über den Beweisantrag schon, welches Gewicht sie bei der
zukünftigen Entscheidung über die Schuldfrage der Tatsache beilegen würde, daß
beispielsweise bewiesen würde, daß Goeben mit nie geschehenen Kriegserlebnissen
renommiert habe. Sie ist daher schon bei der Entscheidung über den Beweisantrag
in der Lage, sich zu sagen: Wenn wir aus der übrigen Verhandlung den Eindruck
gewinnen sollten, daß Goeben glaubwürdig ist, so würde es an unserer Über¬
zeugung nichts ändern können, wenn auch bewiesen würde, daß er auf dem
bezeichneten Gebiete renommiert hat. In ganz anderer Lage befindet sich der
Gerichtshof des Schwurgerichts, denn über die Schuldfrage und damit über die
Glaubwürdigkeit Goebens entscheiden ja die Geschworenen; der Gerichtshof kann
aber nur wissen, welchen Wert er der beantragten Beweisaufnahme beimessen
würde, welchen Wert ihr aber die Geschworenen beilegen würden, das kann er
höchstens in den sehr seltenen Fällen wissen, die so absolut sonnenklar liegen, daß
unter vernünftigen Menschen überhaupt keine Debatte über die Überflüssigkeit der
beantragten Beweisaufnahme stattfinden kann. Solange dagegen auch nur der
leiseste Schatten einer Möglichkeit besteht, daß die Geschworenen auf die beantragte


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Umfang der Beweisaufnahme in Scnsationsprozessen.

Der
Prozeß Schonebeck ist — wenigstens vorläufig — vorbei. Neben anderen wenig
erquicklichen Erscheinungen hat er noch ein recht unerfreuliches Ergebnis gezeitigt, die
schrankenlose Ausdehnung der Beweisaufnahme auf verhältnismäßig fern liegende
Gegenstände, bei denen jedermann das Gefühl hat, daß sie nicht unmittelbar zum
eigentlichen Prozeßstoffe gehören und auf die schliehliche Entscheidung ohne Einfluß
sind. Die öffentliche Meinung und die Tageszeitungen sind leicht bereit, über dieses
Verfahren den Stab zu brechen. Man geht ohne weiteres davon aus, daß es nur
die Sensationslust der Prozeßbeteiligten ist, die ein Interesse daran hat, diese
Dinge in den Prozeß hineinzuziehen, und man wundert sich, daß der Gerichtshof,
der doch den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen hat, so energielos ist,
solche Beweise nicht abzuschneiden. So einfach liegen die Dinge indessen nicht.
Betrachten wir ein konkretes Beispiel: Das Hauptbelastungsmoment gegen Frau
von Schonebeck ist das Geständnis Goebens. Die Anklage steht und fällt mit
der Glaubwürdigkeit dieses Mannes und es leuchtet daher ohne weiteres ein,
daß eine Beweisaufnahme, die Stoff zur Beurteilung dieser Glaubwürdigkeit
beibringt, keineswegs unerheblich ist. Nun wird von der Verteidigung beispiels¬
weise, um die Unglaubwürdigkeit Goebens darzutun, Beweis dafür angetreten,
daß er über seine Beteiligung am Burenkriege falsche Angaben gemacht habe.
Wenn ein derartiger Antrag vor der Strafkammer gestellt würde, so kann man
sicher sein, daß diese ihn ablehnen würde, und zwar deswegen, weil sie der Ansicht
sein würde, daß die Unglaubwürdigkeit auf diesem Gebiete nichts beweist gegen die
Glaubwürdigkeit in denjenigen Dingen, um die es sich im Prozesse dreht. Es ist
sehr wohl denkbar, daß jemand dazu neigt, mit nie geschehenen Kriegstaten zu
renommieren, daß derselbe Mann es aber weit von sich weisen würde, einen
Unschuldigen anzuschwärzen, um sich einen Vorteil zu verschaffen; und es kann sich
umgekehrt jemand in seinem ganzen vergangenen Leben der größten Wahrhaftigkeit
beflissen haben und doch unter der Wucht einer Anklage wie der gegen Goeben
erhobenen dazu herabsinken, einen Unschuldigen ins Verderben zu stürzen. Die
Strafkammer würde also wie gesagt sicherlich einen solchen Beweisantrag ablehnen.
Ganz anders steht dies mit dem Gerichtshof des Schwurgerichts, dem gegenüber
sich die Strafkammer in doppelter Beziehung in einer günstigeren Lage befindet.
Zunächst entscheidet dieselbe Strafkammer, die über die Erhebung des Beweises
entscheidet, auch über Schuld und Unschuld des Angeklagten, sie weiß also auch
bei der Entscheidung über den Beweisantrag schon, welches Gewicht sie bei der
zukünftigen Entscheidung über die Schuldfrage der Tatsache beilegen würde, daß
beispielsweise bewiesen würde, daß Goeben mit nie geschehenen Kriegserlebnissen
renommiert habe. Sie ist daher schon bei der Entscheidung über den Beweisantrag
in der Lage, sich zu sagen: Wenn wir aus der übrigen Verhandlung den Eindruck
gewinnen sollten, daß Goeben glaubwürdig ist, so würde es an unserer Über¬
zeugung nichts ändern können, wenn auch bewiesen würde, daß er auf dem
bezeichneten Gebiete renommiert hat. In ganz anderer Lage befindet sich der
Gerichtshof des Schwurgerichts, denn über die Schuldfrage und damit über die
Glaubwürdigkeit Goebens entscheiden ja die Geschworenen; der Gerichtshof kann
aber nur wissen, welchen Wert er der beantragten Beweisaufnahme beimessen
würde, welchen Wert ihr aber die Geschworenen beilegen würden, das kann er
höchstens in den sehr seltenen Fällen wissen, die so absolut sonnenklar liegen, daß
unter vernünftigen Menschen überhaupt keine Debatte über die Überflüssigkeit der
beantragten Beweisaufnahme stattfinden kann. Solange dagegen auch nur der
leiseste Schatten einer Möglichkeit besteht, daß die Geschworenen auf die beantragte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/198>, abgerufen am 29.04.2024.