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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Berlin 1911, I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung. G. in. b. H. Das Werk
erscheint in einen: Umfange von 222 Seiten in der Guttentagschen Sammlung
deutscher Reichsgesetze (Ur. 51). Die Neubearbeitung ist vor allem dadurch erforderlich
geworden, daß seit dem gleich nach dem Inkrafttreten des Reichshypothekenbank¬
gesetzes erfolgten Erscheinen der ersten Auflage die Praxis in mannigfachen Fragen
eine bestimmte Stellung genommen hat, und insbesondere auch von den Zentral¬
aufsichtsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten Anweisungen und Verfügungen
an die Banken und die mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Behörden und
Beamten erlassen sind, die für ^'Hypothekenbanken sowohl wie für die Pfandbrief¬
besitzer von großer Bedeutung sind. Wenn mit Rücksicht auf die Raumverhältnisse
auch nur die in Preußen, Bayern und Sachsen erlassenen Vorschriften Berück¬
sichtigung finden konnten, so geben diese doch bereits ein genügendes Bild und
einen ausreichenden Anhalt. Andererseits mahnen aber diese verschieden gestalteten
Verhältnisse an die Verwirklichung des schon öfter von Fachkreisen gemachten
Vorschlages der Einrichtung eines Reichshypothekenbank-Aufsichtsamtes, etwa im
äußeren Anschluß an das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung.

Namentlich die Frage der sachgemäßen Beleihung seitens der Banken ist von
größter Bedeutung für alle Beteiligten. Es sind daher in dem Buche die in den
drei genannten Staaten seitens der Zentralaufsichtsbehörden erlassenen Vorschriften
in einem Anhange vollständig zum Abdruck gebracht worden. Bekanntlich werden
die meist über kleine Beträge lautenden Hypothekenbankpfandbriefe vielfach von
Sparern erworben, die über das Wesen des Pfandbrief- und Hypothekenbank¬
geschäfts nur ungenügend unterrichtet sind. Es ist daher von großem Werte für
das Publikum, eine Gesetzesausgabe mit kurzen Erläuterungen und anhangsweise
beigefügten Ministerialvorschriften in die Hand zu bekommen, durch welche sie
näher darüber unterrichtet werden, nach welchen Grundsätzen die Beleihungen
stattgefunden haben, inwieweit z. B. gewerblicheMlagen, Warenhäuser, Hotels usw.
zur Beleihung zugelassen werden können, und daß nach den für solche Beleihungen
vorgeschriebenen Grenzen für die Pfandbriefe die nötige sichere Unterlage geschaffen
ist. Auch die Art der Handhabung der Staatsaufsicht, über welche die Anmerkungen
zum Gesetzestext und den abgedruckten Erlassen Aufklärung geben, ist aus diesem
Grunde für jeden Pfandbriefbesitzer von besonderem Interesse.

Man kann daher dem Herausgeber und dem Verlage nur Dank wissen, wenn
durch die Erweiterung der ersten Auflage zu einer Aufklärung in weiteren Kreisen
des Publikums beigetragen wird. Andererseits gewährt aber der neubearbeitete
Kommentar auch den Hypothekenbanken und allen Fachleuten eine schnelle Übersicht
über den Inhalt und Sinn des Gesetzes.


Zur Graphik-Ausstellung der Berliner Sezession.

Die große
Graphik-Ausstellung der Sezession bringt einem wieder einmal zum Bewußtsein, um
wie viel ungünstiger die Stellung von Werken der bildenden Kunst vor der Kritik
ist gebenüber jenen der Literatur und Musik: ein Roman, ein Drama, ein Musik¬
stück, das gleichsam neu vor uns geschaffen wird, sich langsam vor uns entrollt,
wenn wir das Werk lesen, sehen oder hören, vermag mit allen seinen Feinheiten
zu uns zu sprechen; aus Hunderten von Einzeleindrücken erwächst in uns die
bestimmende Gesamtwirkung. Die Arbeit des bildenden Künstlers steht als Ganzes
da, der Totaleindruck ist das Primäre, und von ihm aus erst vermag man zu
intimen Einzelheiten vorzudringen. Diese raschere Wirkung ist beim isolierten
Kunstwerk zweifellos ein Vorteil, in der scharfen Konkurrenz der vielen neben¬
einander, die jede Ausstellung ergibt, beeinträchtigt sie das volle Erleben im


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Berlin 1911, I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung. G. in. b. H. Das Werk
erscheint in einen: Umfange von 222 Seiten in der Guttentagschen Sammlung
deutscher Reichsgesetze (Ur. 51). Die Neubearbeitung ist vor allem dadurch erforderlich
geworden, daß seit dem gleich nach dem Inkrafttreten des Reichshypothekenbank¬
gesetzes erfolgten Erscheinen der ersten Auflage die Praxis in mannigfachen Fragen
eine bestimmte Stellung genommen hat, und insbesondere auch von den Zentral¬
aufsichtsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten Anweisungen und Verfügungen
an die Banken und die mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Behörden und
Beamten erlassen sind, die für ^'Hypothekenbanken sowohl wie für die Pfandbrief¬
besitzer von großer Bedeutung sind. Wenn mit Rücksicht auf die Raumverhältnisse
auch nur die in Preußen, Bayern und Sachsen erlassenen Vorschriften Berück¬
sichtigung finden konnten, so geben diese doch bereits ein genügendes Bild und
einen ausreichenden Anhalt. Andererseits mahnen aber diese verschieden gestalteten
Verhältnisse an die Verwirklichung des schon öfter von Fachkreisen gemachten
Vorschlages der Einrichtung eines Reichshypothekenbank-Aufsichtsamtes, etwa im
äußeren Anschluß an das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung.

Namentlich die Frage der sachgemäßen Beleihung seitens der Banken ist von
größter Bedeutung für alle Beteiligten. Es sind daher in dem Buche die in den
drei genannten Staaten seitens der Zentralaufsichtsbehörden erlassenen Vorschriften
in einem Anhange vollständig zum Abdruck gebracht worden. Bekanntlich werden
die meist über kleine Beträge lautenden Hypothekenbankpfandbriefe vielfach von
Sparern erworben, die über das Wesen des Pfandbrief- und Hypothekenbank¬
geschäfts nur ungenügend unterrichtet sind. Es ist daher von großem Werte für
das Publikum, eine Gesetzesausgabe mit kurzen Erläuterungen und anhangsweise
beigefügten Ministerialvorschriften in die Hand zu bekommen, durch welche sie
näher darüber unterrichtet werden, nach welchen Grundsätzen die Beleihungen
stattgefunden haben, inwieweit z. B. gewerblicheMlagen, Warenhäuser, Hotels usw.
zur Beleihung zugelassen werden können, und daß nach den für solche Beleihungen
vorgeschriebenen Grenzen für die Pfandbriefe die nötige sichere Unterlage geschaffen
ist. Auch die Art der Handhabung der Staatsaufsicht, über welche die Anmerkungen
zum Gesetzestext und den abgedruckten Erlassen Aufklärung geben, ist aus diesem
Grunde für jeden Pfandbriefbesitzer von besonderem Interesse.

Man kann daher dem Herausgeber und dem Verlage nur Dank wissen, wenn
durch die Erweiterung der ersten Auflage zu einer Aufklärung in weiteren Kreisen
des Publikums beigetragen wird. Andererseits gewährt aber der neubearbeitete
Kommentar auch den Hypothekenbanken und allen Fachleuten eine schnelle Übersicht
über den Inhalt und Sinn des Gesetzes.


Zur Graphik-Ausstellung der Berliner Sezession.

Die große
Graphik-Ausstellung der Sezession bringt einem wieder einmal zum Bewußtsein, um
wie viel ungünstiger die Stellung von Werken der bildenden Kunst vor der Kritik
ist gebenüber jenen der Literatur und Musik: ein Roman, ein Drama, ein Musik¬
stück, das gleichsam neu vor uns geschaffen wird, sich langsam vor uns entrollt,
wenn wir das Werk lesen, sehen oder hören, vermag mit allen seinen Feinheiten
zu uns zu sprechen; aus Hunderten von Einzeleindrücken erwächst in uns die
bestimmende Gesamtwirkung. Die Arbeit des bildenden Künstlers steht als Ganzes
da, der Totaleindruck ist das Primäre, und von ihm aus erst vermag man zu
intimen Einzelheiten vorzudringen. Diese raschere Wirkung ist beim isolierten
Kunstwerk zweifellos ein Vorteil, in der scharfen Konkurrenz der vielen neben¬
einander, die jede Ausstellung ergibt, beeinträchtigt sie das volle Erleben im


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[0548] Maßgebliches und Unmaßgebliches Berlin 1911, I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung. G. in. b. H. Das Werk erscheint in einen: Umfange von 222 Seiten in der Guttentagschen Sammlung deutscher Reichsgesetze (Ur. 51). Die Neubearbeitung ist vor allem dadurch erforderlich geworden, daß seit dem gleich nach dem Inkrafttreten des Reichshypothekenbank¬ gesetzes erfolgten Erscheinen der ersten Auflage die Praxis in mannigfachen Fragen eine bestimmte Stellung genommen hat, und insbesondere auch von den Zentral¬ aufsichtsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten Anweisungen und Verfügungen an die Banken und die mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Behörden und Beamten erlassen sind, die für ^'Hypothekenbanken sowohl wie für die Pfandbrief¬ besitzer von großer Bedeutung sind. Wenn mit Rücksicht auf die Raumverhältnisse auch nur die in Preußen, Bayern und Sachsen erlassenen Vorschriften Berück¬ sichtigung finden konnten, so geben diese doch bereits ein genügendes Bild und einen ausreichenden Anhalt. Andererseits mahnen aber diese verschieden gestalteten Verhältnisse an die Verwirklichung des schon öfter von Fachkreisen gemachten Vorschlages der Einrichtung eines Reichshypothekenbank-Aufsichtsamtes, etwa im äußeren Anschluß an das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. Namentlich die Frage der sachgemäßen Beleihung seitens der Banken ist von größter Bedeutung für alle Beteiligten. Es sind daher in dem Buche die in den drei genannten Staaten seitens der Zentralaufsichtsbehörden erlassenen Vorschriften in einem Anhange vollständig zum Abdruck gebracht worden. Bekanntlich werden die meist über kleine Beträge lautenden Hypothekenbankpfandbriefe vielfach von Sparern erworben, die über das Wesen des Pfandbrief- und Hypothekenbank¬ geschäfts nur ungenügend unterrichtet sind. Es ist daher von großem Werte für das Publikum, eine Gesetzesausgabe mit kurzen Erläuterungen und anhangsweise beigefügten Ministerialvorschriften in die Hand zu bekommen, durch welche sie näher darüber unterrichtet werden, nach welchen Grundsätzen die Beleihungen stattgefunden haben, inwieweit z. B. gewerblicheMlagen, Warenhäuser, Hotels usw. zur Beleihung zugelassen werden können, und daß nach den für solche Beleihungen vorgeschriebenen Grenzen für die Pfandbriefe die nötige sichere Unterlage geschaffen ist. Auch die Art der Handhabung der Staatsaufsicht, über welche die Anmerkungen zum Gesetzestext und den abgedruckten Erlassen Aufklärung geben, ist aus diesem Grunde für jeden Pfandbriefbesitzer von besonderem Interesse. Man kann daher dem Herausgeber und dem Verlage nur Dank wissen, wenn durch die Erweiterung der ersten Auflage zu einer Aufklärung in weiteren Kreisen des Publikums beigetragen wird. Andererseits gewährt aber der neubearbeitete Kommentar auch den Hypothekenbanken und allen Fachleuten eine schnelle Übersicht über den Inhalt und Sinn des Gesetzes. Zur Graphik-Ausstellung der Berliner Sezession. Die große Graphik-Ausstellung der Sezession bringt einem wieder einmal zum Bewußtsein, um wie viel ungünstiger die Stellung von Werken der bildenden Kunst vor der Kritik ist gebenüber jenen der Literatur und Musik: ein Roman, ein Drama, ein Musik¬ stück, das gleichsam neu vor uns geschaffen wird, sich langsam vor uns entrollt, wenn wir das Werk lesen, sehen oder hören, vermag mit allen seinen Feinheiten zu uns zu sprechen; aus Hunderten von Einzeleindrücken erwächst in uns die bestimmende Gesamtwirkung. Die Arbeit des bildenden Künstlers steht als Ganzes da, der Totaleindruck ist das Primäre, und von ihm aus erst vermag man zu intimen Einzelheiten vorzudringen. Diese raschere Wirkung ist beim isolierten Kunstwerk zweifellos ein Vorteil, in der scharfen Konkurrenz der vielen neben¬ einander, die jede Ausstellung ergibt, beeinträchtigt sie das volle Erleben im

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/548>, abgerufen am 29.04.2024.