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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Reichsspicgel

sind, so daß Preußen letzten Endes bei allen deutschen Staaten mit Ausnahme
von Waldeck, dessen Verwaltung es bekanntlich führt, vertreten ist. Umgekehrt
empfängt Preußen auch die meisten einzelstaatlichen Gesandten. Daraus ergibt sich,
.daß das Stück Partikularismus, das in dem Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten
liegt, in wirksamster Weise beseitigt würde, wenn Preußen sich zu dem Standpunkt
durchzuringen vermöchte, daß die Institution nicht mehr zeitgemäß ist. Und sie
ist nicht mehr zeitgemäß; sie paßt nicht mehr in eine Zeit, die so vielfältige
Möglichkeiten des Verkehrs und so leistungsfähige Kommunikationsmittel aufweist,
wie die unsrige. Unaufhörlich stehen die Regierungen der Einzelstaaten in persön¬
lichem Verkehr; dafür sorgen die Verhandlungen des Bundesrath, dessen Tätigkeits¬
gebiet einen 1870 nicht geahnten Umfang angenommen hat; dafür sorgen ungezählte
Konferenzen und Besprechungen der Vertreter einzelstaatlicher Ministerien, die
schon heute trotz der Gesandtschaften stattfinden. Sollte hier und da sich die
Notwendigkeit ergeben, gewisse Fragen nicht durch Verwaltungsbeamte zu erledigen,
sondern durch geschulte Diplomaten, so steht nichts im Wege, besondere
Gesandte zu den in Rede stehenden Verhandlungen zu entsenden. Dauernder
einzelstaatlicher Gesandtschaften bedarf es heute nicht mehr; die für sie aufgewen¬
deten, nicht unbeträchtlichen Summen dürften eine zweckmäßigere Verwendung
fi Monzanbano nden können.


Iustizbeschwerden aus Acmierun

Bericht der Handelskammer für Südkamerun -- Ausbildung einer Farbigenrechts-
ordmmg -- Mangelnde Kenntnis des Eingeborenenrechts -- Handelskammer zu Kribi
-- Scharfe Strafen notwendig

Schwere Anklagen gegen die deutsche Eingeborenenrechtspflege enthält der
soeben erschienene, die Jahre 1903 bis 1911 umfassende Bericht der Handels¬
kammer für Südkamerun. Gemäßigt in der Form, scharf in der Sache,
bedeutsam durch ihren allgemeinen kolonialpolitischen Gehalt, verdienen sie zur
Kenntnis eines weiteren Forums zu gelangen, als es sich kolonialen Handels¬
kammerberichten im allgemeinen darzubieten pflegt.

Als Grundlage der Ausbildung einer Farbigenrechtsordnung
bezeichnet der Bericht "die vernünftige und in dauernder Rechtsprechung geübte
Anpassung des Eingeborenenrechts an das europäische Recht", fügt aber hinzu,
daß es zum schweren Schaden der Kolonie an praktischen und erfolgreichen
Versuchen auf dem bezeichneten Wege fehle, trotzdem die Gesetzgebung umfassende
Freiheit in der Rechtsanwendung gegenüber den Eingeborenen gewähre*). Die
gegenwärtige Rechtsprechung beschränke sich auf eine mehr oder weniger weit¬
gehende analoge Anwendung des europäischen Rechts, an dem man über-



*) Nach Z, 4 des Schutzgebietsgesetzes unterliegen die Eingeborenen dem deutschen Recht
nur "insoweit, als dies durch kaiserliche Verordnung bestimmt wird". Eine solche kaiserliche
Verordnung ist aber für Kamerun -- abgesehen vom Grundstücksrecht -- nicht ergangen.
Die Eingeborenengerichtsbarkeit wird nicht von, Bezirksrichter, sondern vom Bezirksamtmann
ausgeübt, sie ist nicht an bestimmte Formen gebunden; daher auch die Bezeichnung "summarische
Gerichtsbarkeit".
Reichsspicgel

sind, so daß Preußen letzten Endes bei allen deutschen Staaten mit Ausnahme
von Waldeck, dessen Verwaltung es bekanntlich führt, vertreten ist. Umgekehrt
empfängt Preußen auch die meisten einzelstaatlichen Gesandten. Daraus ergibt sich,
.daß das Stück Partikularismus, das in dem Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten
liegt, in wirksamster Weise beseitigt würde, wenn Preußen sich zu dem Standpunkt
durchzuringen vermöchte, daß die Institution nicht mehr zeitgemäß ist. Und sie
ist nicht mehr zeitgemäß; sie paßt nicht mehr in eine Zeit, die so vielfältige
Möglichkeiten des Verkehrs und so leistungsfähige Kommunikationsmittel aufweist,
wie die unsrige. Unaufhörlich stehen die Regierungen der Einzelstaaten in persön¬
lichem Verkehr; dafür sorgen die Verhandlungen des Bundesrath, dessen Tätigkeits¬
gebiet einen 1870 nicht geahnten Umfang angenommen hat; dafür sorgen ungezählte
Konferenzen und Besprechungen der Vertreter einzelstaatlicher Ministerien, die
schon heute trotz der Gesandtschaften stattfinden. Sollte hier und da sich die
Notwendigkeit ergeben, gewisse Fragen nicht durch Verwaltungsbeamte zu erledigen,
sondern durch geschulte Diplomaten, so steht nichts im Wege, besondere
Gesandte zu den in Rede stehenden Verhandlungen zu entsenden. Dauernder
einzelstaatlicher Gesandtschaften bedarf es heute nicht mehr; die für sie aufgewen¬
deten, nicht unbeträchtlichen Summen dürften eine zweckmäßigere Verwendung
fi Monzanbano nden können.


Iustizbeschwerden aus Acmierun

Bericht der Handelskammer für Südkamerun — Ausbildung einer Farbigenrechts-
ordmmg — Mangelnde Kenntnis des Eingeborenenrechts — Handelskammer zu Kribi
— Scharfe Strafen notwendig

Schwere Anklagen gegen die deutsche Eingeborenenrechtspflege enthält der
soeben erschienene, die Jahre 1903 bis 1911 umfassende Bericht der Handels¬
kammer für Südkamerun. Gemäßigt in der Form, scharf in der Sache,
bedeutsam durch ihren allgemeinen kolonialpolitischen Gehalt, verdienen sie zur
Kenntnis eines weiteren Forums zu gelangen, als es sich kolonialen Handels¬
kammerberichten im allgemeinen darzubieten pflegt.

Als Grundlage der Ausbildung einer Farbigenrechtsordnung
bezeichnet der Bericht „die vernünftige und in dauernder Rechtsprechung geübte
Anpassung des Eingeborenenrechts an das europäische Recht", fügt aber hinzu,
daß es zum schweren Schaden der Kolonie an praktischen und erfolgreichen
Versuchen auf dem bezeichneten Wege fehle, trotzdem die Gesetzgebung umfassende
Freiheit in der Rechtsanwendung gegenüber den Eingeborenen gewähre*). Die
gegenwärtige Rechtsprechung beschränke sich auf eine mehr oder weniger weit¬
gehende analoge Anwendung des europäischen Rechts, an dem man über-



*) Nach Z, 4 des Schutzgebietsgesetzes unterliegen die Eingeborenen dem deutschen Recht
nur „insoweit, als dies durch kaiserliche Verordnung bestimmt wird". Eine solche kaiserliche
Verordnung ist aber für Kamerun — abgesehen vom Grundstücksrecht — nicht ergangen.
Die Eingeborenengerichtsbarkeit wird nicht von, Bezirksrichter, sondern vom Bezirksamtmann
ausgeübt, sie ist nicht an bestimmte Formen gebunden; daher auch die Bezeichnung „summarische
Gerichtsbarkeit".
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/509>, abgerufen am 26.05.2024.