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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
wirtschaft

Das Ervrecht des Reiches. Das vor¬
treffliche Wörterbuch der Volkswirtschaft*) ist
von jeher für die Sache der Erbrechtsreform
eingetreten. Schon in der ersten Auflage
sprach sich Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp
dafür aus (Band I Seite 668). Er erklärt
sich für eine Beschränkung des Verwandten-
recbts insbesondere, um den weitergehenden
Angriffen, die gegen das Erbrecht überhaupt
gerichtet werden, den Boden zu entziehen.
Denn die Gegner des Erbrechts machen
geltend, es führe einen Erwerb ohne eigene
Arbeit herbei, also einen volkswirtschaftlich
nicht zu rechtfertigenden Gewinn, es be¬
günstige auch die Anhäufung großer Ber-
mögensmassen in den Händen einzelner und
verewige damit die ungleiche Verteilung der
Güter, den verderblichen Reichtum Weniger
auf der einen, und das Massenelend auf der
anderen Seite. Diese beiden Einwendungen
erscheinen Neukamp nicht ganz unbegründet.
Darum hält er aber nicht etwa die Ab¬
schaffung, sondern nur eine Änderung des Erb¬
rechts für gerechtfertigt, die jene unleugbaren
Übelstände nach Möglichkeit mildert, "Dies
kann vor allem durch eine Einschränkung der
gesetzlichen Erbfolge auf den Kreis derjenigen

[Spaltenumbruch]

Verwandten geschehen, die mit dem Erblasser
durch ein so nahes familienrechtliches Ver¬
hältnis verbunden sind, daß anzunehmen ist, er
beabsichtige seine Fürsorge auch auf diese
Personen zu erstrecken. Je mehr demnach
der Familienverband gelockert ist, um so mehr
empfiehlt es sich, die Verwandtenerbfolge
einzuschränken." Daher wird von allen Be¬
urteilern des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit
Recht getadelt, daß es keine Erbrechtsgrenze
gezogen, sondern ein endloses Verwandten¬
erbrecht zugelassen hat.

Auf demselben Standpunkt steht Professor
Dr. Stier-Somlo in Köln, der den Gegen¬
stand in der neuesten Auflage des Werkes
behandelt. (Band I Seite 808.)

Philosophie

Das Interesse für die Probleme der
Philosophie, wie es, im Gegensatz zu den
die Jahrzehnte nach der achtundvierziger
Revolution beherrschenden geistigen Strö¬
mungen, etwa seit der Wende unseres Jahr¬
hunderts sich wieder lebhaft kundgibt, kann
auf einen zwiefachen Ursprung zurückgeführt
werden. Einerseits und in erster Linie ist es
das "metaphysische Bedürfnis des Menschen",
welches in weiteren Kreisen wieder rege ge¬
worden ist: die Sehnsucht, sei es inmitten der
immer Verwirrenderen Buntheit und Bewegt¬
heit des modernen Lebens, sei eS jenseits
seines wechselvollen Getriebes, ein unvergäng-

[Ende Spaltensatz]
*) Herausgegeben von dem Wirkt. Geh.
Oberregierungsrat Professor Dr. Elster in
Berlin, im Verlage von Gustav Fischer in
Jena.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
wirtschaft

Das Ervrecht des Reiches. Das vor¬
treffliche Wörterbuch der Volkswirtschaft*) ist
von jeher für die Sache der Erbrechtsreform
eingetreten. Schon in der ersten Auflage
sprach sich Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp
dafür aus (Band I Seite 668). Er erklärt
sich für eine Beschränkung des Verwandten-
recbts insbesondere, um den weitergehenden
Angriffen, die gegen das Erbrecht überhaupt
gerichtet werden, den Boden zu entziehen.
Denn die Gegner des Erbrechts machen
geltend, es führe einen Erwerb ohne eigene
Arbeit herbei, also einen volkswirtschaftlich
nicht zu rechtfertigenden Gewinn, es be¬
günstige auch die Anhäufung großer Ber-
mögensmassen in den Händen einzelner und
verewige damit die ungleiche Verteilung der
Güter, den verderblichen Reichtum Weniger
auf der einen, und das Massenelend auf der
anderen Seite. Diese beiden Einwendungen
erscheinen Neukamp nicht ganz unbegründet.
Darum hält er aber nicht etwa die Ab¬
schaffung, sondern nur eine Änderung des Erb¬
rechts für gerechtfertigt, die jene unleugbaren
Übelstände nach Möglichkeit mildert, „Dies
kann vor allem durch eine Einschränkung der
gesetzlichen Erbfolge auf den Kreis derjenigen

[Spaltenumbruch]

Verwandten geschehen, die mit dem Erblasser
durch ein so nahes familienrechtliches Ver¬
hältnis verbunden sind, daß anzunehmen ist, er
beabsichtige seine Fürsorge auch auf diese
Personen zu erstrecken. Je mehr demnach
der Familienverband gelockert ist, um so mehr
empfiehlt es sich, die Verwandtenerbfolge
einzuschränken." Daher wird von allen Be¬
urteilern des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit
Recht getadelt, daß es keine Erbrechtsgrenze
gezogen, sondern ein endloses Verwandten¬
erbrecht zugelassen hat.

Auf demselben Standpunkt steht Professor
Dr. Stier-Somlo in Köln, der den Gegen¬
stand in der neuesten Auflage des Werkes
behandelt. (Band I Seite 808.)

Philosophie

Das Interesse für die Probleme der
Philosophie, wie es, im Gegensatz zu den
die Jahrzehnte nach der achtundvierziger
Revolution beherrschenden geistigen Strö¬
mungen, etwa seit der Wende unseres Jahr¬
hunderts sich wieder lebhaft kundgibt, kann
auf einen zwiefachen Ursprung zurückgeführt
werden. Einerseits und in erster Linie ist es
das „metaphysische Bedürfnis des Menschen",
welches in weiteren Kreisen wieder rege ge¬
worden ist: die Sehnsucht, sei es inmitten der
immer Verwirrenderen Buntheit und Bewegt¬
heit des modernen Lebens, sei eS jenseits
seines wechselvollen Getriebes, ein unvergäng-

[Ende Spaltensatz]
*) Herausgegeben von dem Wirkt. Geh.
Oberregierungsrat Professor Dr. Elster in
Berlin, im Verlage von Gustav Fischer in
Jena.
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[0484] [Abbildung] Maßgebliches und Unmaßgebliches wirtschaft Das Ervrecht des Reiches. Das vor¬ treffliche Wörterbuch der Volkswirtschaft*) ist von jeher für die Sache der Erbrechtsreform eingetreten. Schon in der ersten Auflage sprach sich Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp dafür aus (Band I Seite 668). Er erklärt sich für eine Beschränkung des Verwandten- recbts insbesondere, um den weitergehenden Angriffen, die gegen das Erbrecht überhaupt gerichtet werden, den Boden zu entziehen. Denn die Gegner des Erbrechts machen geltend, es führe einen Erwerb ohne eigene Arbeit herbei, also einen volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Gewinn, es be¬ günstige auch die Anhäufung großer Ber- mögensmassen in den Händen einzelner und verewige damit die ungleiche Verteilung der Güter, den verderblichen Reichtum Weniger auf der einen, und das Massenelend auf der anderen Seite. Diese beiden Einwendungen erscheinen Neukamp nicht ganz unbegründet. Darum hält er aber nicht etwa die Ab¬ schaffung, sondern nur eine Änderung des Erb¬ rechts für gerechtfertigt, die jene unleugbaren Übelstände nach Möglichkeit mildert, „Dies kann vor allem durch eine Einschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf den Kreis derjenigen Verwandten geschehen, die mit dem Erblasser durch ein so nahes familienrechtliches Ver¬ hältnis verbunden sind, daß anzunehmen ist, er beabsichtige seine Fürsorge auch auf diese Personen zu erstrecken. Je mehr demnach der Familienverband gelockert ist, um so mehr empfiehlt es sich, die Verwandtenerbfolge einzuschränken." Daher wird von allen Be¬ urteilern des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Recht getadelt, daß es keine Erbrechtsgrenze gezogen, sondern ein endloses Verwandten¬ erbrecht zugelassen hat. Auf demselben Standpunkt steht Professor Dr. Stier-Somlo in Köln, der den Gegen¬ stand in der neuesten Auflage des Werkes behandelt. (Band I Seite 808.) Philosophie Das Interesse für die Probleme der Philosophie, wie es, im Gegensatz zu den die Jahrzehnte nach der achtundvierziger Revolution beherrschenden geistigen Strö¬ mungen, etwa seit der Wende unseres Jahr¬ hunderts sich wieder lebhaft kundgibt, kann auf einen zwiefachen Ursprung zurückgeführt werden. Einerseits und in erster Linie ist es das „metaphysische Bedürfnis des Menschen", welches in weiteren Kreisen wieder rege ge¬ worden ist: die Sehnsucht, sei es inmitten der immer Verwirrenderen Buntheit und Bewegt¬ heit des modernen Lebens, sei eS jenseits seines wechselvollen Getriebes, ein unvergäng- *) Herausgegeben von dem Wirkt. Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Elster in Berlin, im Verlage von Gustav Fischer in Jena.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/484>, abgerufen am 28.04.2024.