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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Das alte und das neue Blockadcrecht

Um die Gefahr für die Nichtkämpser zu verringern, teilt die Admiralität
mit, daß es von jetzt ab für Schiffe gefährlich ist, das Gebiet zwischen deM
51. Grad, 15 Min. und dem 51. Grad, 40 Min. nördlicher Breite und
zwischen einem Grad 35 Min. und 3 Grad östlicher Länge zu durchfahren.
Im Zusammenhang damit wird daran erinnert, daß die südliche Grenze der
deutschen Minenfelder auf dem 52. Grad nördlicher Breite liegt. Obgleich
die Grenzen der gefährlichen Gebiete hierdurch bestimmt sind, darf nicht
angenommen werden, daß die Schiffahrt in irgendeinem Teile der Gewässer
südlich und nördlich davon ungefährlich ist. Es ist den englischen Schiffen
befohlen, ostwärts segelnde Schiffe vor neuausgelegten Minenfeldern zu warnen."

Die Motivierung dieses Erlasses dürfen wir auf sich beruhen lassen, da
die deutsche Negierung bereits am Tage nach seiner Veröffentlichung erklären
konnte: "Die Behauptung der englischen Admiralität, die deutschen Minenfelder
gingen bis zum 52. Grad nördlicher Breite, ist frei erfunden. Deutsche Minen
liegen nur an der englischen Küste." In der Sache bedeutet das Vorgehen
Englands, das durch die Legung seines Minenfeldes die internationale Schiffahrt
im Gebiet der südlichen Nordsee in eine enge Fahrrinne längs der englischen Küste
bannte, eine schroffe, gegen die Neutralen gerichtete Verletzung des Völkerrechts.

Aber noch blieb die westliche (die nördliche kam und kommt schon wegen
der Eisverhältnisse vorläufig kaum in Betracht) Zufahrtsstraße der Nordsee
und diese selbst, abgesehen von ihrem südlichen Teil, für den Handelsverkehr der
neutralen Flaggen offen.


III.
Bekanntmachung der britischen Admiralität vom 3. November 1914

"Die Admiralität gibt bekannt, daß die ganze Nordsee als Kriegsgebiet
angesehen werden muß. In diesem Gebiet setzen sich alle Schiffe der größten
Gefährdung aus. sowohl durch Minen, welche gelegt werden nutzten, als
auch durch Kriegsschiffe, welche bei Tag und Nacht wachsam nach verdächtigen
Fahrzeugen suchen. Alle Handels- und Fischereifahrzeuge werden hiermit
vor den Gefahren gewarnt, welche sie auf sich nehmen, wenn sie dies Gebiet
befahren, es sei denn in genauer Übereinstimmung mit den Weisungen der
Admiralität. Jegliche Anstrengung wird gemacht werden, um diese Warnung
den neutralen Ländern und den Schiffen auf See zu übermitteln, aber vom
5. November ab werden alle Schiffe, welche eine Linie, die vom Nordpunkt
der Hebriden durch die Faröer-Jnseln nach Island verläuft, passieren, solches
auf eigene Gefahr tun. Den Schiffen aller Nationen, welche nach und von
Norwegen, der Ostsee, Dänemark und Holland Handel treiben wollen, wird
angeraten, wenn sie auf der Heimreise sind, durch den Englischen Kanal und
die Straße von Dover zu gehen. Dort wird ihnen eine Fahrstraße bezeichnet
werden, auf welcher sie, soweit Großbritannien in Betracht kommt, ungefährdet
längs der englischen Ostküste nach Farn Island gelangen können, von wo ihnen.


Das alte und das neue Blockadcrecht

Um die Gefahr für die Nichtkämpser zu verringern, teilt die Admiralität
mit, daß es von jetzt ab für Schiffe gefährlich ist, das Gebiet zwischen deM
51. Grad, 15 Min. und dem 51. Grad, 40 Min. nördlicher Breite und
zwischen einem Grad 35 Min. und 3 Grad östlicher Länge zu durchfahren.
Im Zusammenhang damit wird daran erinnert, daß die südliche Grenze der
deutschen Minenfelder auf dem 52. Grad nördlicher Breite liegt. Obgleich
die Grenzen der gefährlichen Gebiete hierdurch bestimmt sind, darf nicht
angenommen werden, daß die Schiffahrt in irgendeinem Teile der Gewässer
südlich und nördlich davon ungefährlich ist. Es ist den englischen Schiffen
befohlen, ostwärts segelnde Schiffe vor neuausgelegten Minenfeldern zu warnen."

Die Motivierung dieses Erlasses dürfen wir auf sich beruhen lassen, da
die deutsche Negierung bereits am Tage nach seiner Veröffentlichung erklären
konnte: „Die Behauptung der englischen Admiralität, die deutschen Minenfelder
gingen bis zum 52. Grad nördlicher Breite, ist frei erfunden. Deutsche Minen
liegen nur an der englischen Küste." In der Sache bedeutet das Vorgehen
Englands, das durch die Legung seines Minenfeldes die internationale Schiffahrt
im Gebiet der südlichen Nordsee in eine enge Fahrrinne längs der englischen Küste
bannte, eine schroffe, gegen die Neutralen gerichtete Verletzung des Völkerrechts.

Aber noch blieb die westliche (die nördliche kam und kommt schon wegen
der Eisverhältnisse vorläufig kaum in Betracht) Zufahrtsstraße der Nordsee
und diese selbst, abgesehen von ihrem südlichen Teil, für den Handelsverkehr der
neutralen Flaggen offen.


III.
Bekanntmachung der britischen Admiralität vom 3. November 1914

„Die Admiralität gibt bekannt, daß die ganze Nordsee als Kriegsgebiet
angesehen werden muß. In diesem Gebiet setzen sich alle Schiffe der größten
Gefährdung aus. sowohl durch Minen, welche gelegt werden nutzten, als
auch durch Kriegsschiffe, welche bei Tag und Nacht wachsam nach verdächtigen
Fahrzeugen suchen. Alle Handels- und Fischereifahrzeuge werden hiermit
vor den Gefahren gewarnt, welche sie auf sich nehmen, wenn sie dies Gebiet
befahren, es sei denn in genauer Übereinstimmung mit den Weisungen der
Admiralität. Jegliche Anstrengung wird gemacht werden, um diese Warnung
den neutralen Ländern und den Schiffen auf See zu übermitteln, aber vom
5. November ab werden alle Schiffe, welche eine Linie, die vom Nordpunkt
der Hebriden durch die Faröer-Jnseln nach Island verläuft, passieren, solches
auf eigene Gefahr tun. Den Schiffen aller Nationen, welche nach und von
Norwegen, der Ostsee, Dänemark und Holland Handel treiben wollen, wird
angeraten, wenn sie auf der Heimreise sind, durch den Englischen Kanal und
die Straße von Dover zu gehen. Dort wird ihnen eine Fahrstraße bezeichnet
werden, auf welcher sie, soweit Großbritannien in Betracht kommt, ungefährdet
längs der englischen Ostküste nach Farn Island gelangen können, von wo ihnen.


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[0211] Das alte und das neue Blockadcrecht Um die Gefahr für die Nichtkämpser zu verringern, teilt die Admiralität mit, daß es von jetzt ab für Schiffe gefährlich ist, das Gebiet zwischen deM 51. Grad, 15 Min. und dem 51. Grad, 40 Min. nördlicher Breite und zwischen einem Grad 35 Min. und 3 Grad östlicher Länge zu durchfahren. Im Zusammenhang damit wird daran erinnert, daß die südliche Grenze der deutschen Minenfelder auf dem 52. Grad nördlicher Breite liegt. Obgleich die Grenzen der gefährlichen Gebiete hierdurch bestimmt sind, darf nicht angenommen werden, daß die Schiffahrt in irgendeinem Teile der Gewässer südlich und nördlich davon ungefährlich ist. Es ist den englischen Schiffen befohlen, ostwärts segelnde Schiffe vor neuausgelegten Minenfeldern zu warnen." Die Motivierung dieses Erlasses dürfen wir auf sich beruhen lassen, da die deutsche Negierung bereits am Tage nach seiner Veröffentlichung erklären konnte: „Die Behauptung der englischen Admiralität, die deutschen Minenfelder gingen bis zum 52. Grad nördlicher Breite, ist frei erfunden. Deutsche Minen liegen nur an der englischen Küste." In der Sache bedeutet das Vorgehen Englands, das durch die Legung seines Minenfeldes die internationale Schiffahrt im Gebiet der südlichen Nordsee in eine enge Fahrrinne längs der englischen Küste bannte, eine schroffe, gegen die Neutralen gerichtete Verletzung des Völkerrechts. Aber noch blieb die westliche (die nördliche kam und kommt schon wegen der Eisverhältnisse vorläufig kaum in Betracht) Zufahrtsstraße der Nordsee und diese selbst, abgesehen von ihrem südlichen Teil, für den Handelsverkehr der neutralen Flaggen offen. III. Bekanntmachung der britischen Admiralität vom 3. November 1914 „Die Admiralität gibt bekannt, daß die ganze Nordsee als Kriegsgebiet angesehen werden muß. In diesem Gebiet setzen sich alle Schiffe der größten Gefährdung aus. sowohl durch Minen, welche gelegt werden nutzten, als auch durch Kriegsschiffe, welche bei Tag und Nacht wachsam nach verdächtigen Fahrzeugen suchen. Alle Handels- und Fischereifahrzeuge werden hiermit vor den Gefahren gewarnt, welche sie auf sich nehmen, wenn sie dies Gebiet befahren, es sei denn in genauer Übereinstimmung mit den Weisungen der Admiralität. Jegliche Anstrengung wird gemacht werden, um diese Warnung den neutralen Ländern und den Schiffen auf See zu übermitteln, aber vom 5. November ab werden alle Schiffe, welche eine Linie, die vom Nordpunkt der Hebriden durch die Faröer-Jnseln nach Island verläuft, passieren, solches auf eigene Gefahr tun. Den Schiffen aller Nationen, welche nach und von Norwegen, der Ostsee, Dänemark und Holland Handel treiben wollen, wird angeraten, wenn sie auf der Heimreise sind, durch den Englischen Kanal und die Straße von Dover zu gehen. Dort wird ihnen eine Fahrstraße bezeichnet werden, auf welcher sie, soweit Großbritannien in Betracht kommt, ungefährdet längs der englischen Ostküste nach Farn Island gelangen können, von wo ihnen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/211>, abgerufen am 29.04.2024.