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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und
die Aommunen
of. Friedrich Reiche von

aß das allgemeine, gleiche Wahlrecht für die preußischen Landtags¬
wahlen durchgeführt wird, steht so gut wie fest; 'damit muß sich
jeder abfinden. Die Konsequenz ist, daß es auch für die Kommunal¬
wahlen maßgebend wird, und zwar sowohl für die Städte als auch
für die Landgemeinden und die Kreisverwaltung. Die Gefahr einer
völligen Demokratisierung der Kommunalverwaltungen ist also mit dem Aufhören
des Dreiklassenwahlsystems mindestens für die größeren Städte vorhanden. Dort
werden die Stadtvervrdnetenwahlen naturgemäß in sozialdemokratischen Sinne
ausfallen, dementsprechend auch die Magistraiswahlen. Allerdings will man dem
entgegentreten durch Festhalten an der bisherigen Begünstigung des Hausbesitzes.
Nach H 16 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen
Monarchie muß die Hälfte der in jeder Abteilung zu wählenden Stadtverordneten
Hausbesitzer sein. Indessen Hausbesitzer zu werden ist heutzutage nicht schwer.
Die sozialdemokratische Partei. wird schon die nötige Anzahl von Hausbesitzern
als Kandidaten aufbringen und aufstellen, um sich die Mehrheit in der Stadt¬
verordnetenversammlung zu sichern. Freilich in den kleineren Städten wird dies
nicht der Fall sein. Doch ist ja nicht ausgeschlossen, daß auch dieses Vorrecht der
Hausbesitzer zugunsten des gleichen Wahlrechts fällt.

, Es fragt sich, ob der Schaden für die größeren Städte wirklich so groß sein
wird, wie man befürchtet. Nehmen wir an, die Stadtverordneten beständen in
einer solchen Stadt ganz oder überwiegend aus Sozialdemokraten, ebenso der
Magistrat, da die Regierung heutzutage diesen Magistratsmitgliedern die Be¬
stätigung kaum versagen würde. Werden solche Stadtverordnetenversammlungen,
solche Magistrate die kommunalen Aufgaben erfüllen können?

Die vornehmsten sind die Ortspolizei, das Schulwesen, Bauten, Armen¬
wesen, Steuererhebung. Die letzten drei Punkte unterliegen wohl keinem Be
denken. Die Steuererhebung ist ja nur eine rein technische Arbeit, die der Stadt
zur Last fällt, das Armenwesen wird ebenso unter demokratischer Verwaltung ge


Grenzboten l 19<8 g


Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und
die Aommunen
of. Friedrich Reiche von

aß das allgemeine, gleiche Wahlrecht für die preußischen Landtags¬
wahlen durchgeführt wird, steht so gut wie fest; 'damit muß sich
jeder abfinden. Die Konsequenz ist, daß es auch für die Kommunal¬
wahlen maßgebend wird, und zwar sowohl für die Städte als auch
für die Landgemeinden und die Kreisverwaltung. Die Gefahr einer
völligen Demokratisierung der Kommunalverwaltungen ist also mit dem Aufhören
des Dreiklassenwahlsystems mindestens für die größeren Städte vorhanden. Dort
werden die Stadtvervrdnetenwahlen naturgemäß in sozialdemokratischen Sinne
ausfallen, dementsprechend auch die Magistraiswahlen. Allerdings will man dem
entgegentreten durch Festhalten an der bisherigen Begünstigung des Hausbesitzes.
Nach H 16 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen
Monarchie muß die Hälfte der in jeder Abteilung zu wählenden Stadtverordneten
Hausbesitzer sein. Indessen Hausbesitzer zu werden ist heutzutage nicht schwer.
Die sozialdemokratische Partei. wird schon die nötige Anzahl von Hausbesitzern
als Kandidaten aufbringen und aufstellen, um sich die Mehrheit in der Stadt¬
verordnetenversammlung zu sichern. Freilich in den kleineren Städten wird dies
nicht der Fall sein. Doch ist ja nicht ausgeschlossen, daß auch dieses Vorrecht der
Hausbesitzer zugunsten des gleichen Wahlrechts fällt.

, Es fragt sich, ob der Schaden für die größeren Städte wirklich so groß sein
wird, wie man befürchtet. Nehmen wir an, die Stadtverordneten beständen in
einer solchen Stadt ganz oder überwiegend aus Sozialdemokraten, ebenso der
Magistrat, da die Regierung heutzutage diesen Magistratsmitgliedern die Be¬
stätigung kaum versagen würde. Werden solche Stadtverordnetenversammlungen,
solche Magistrate die kommunalen Aufgaben erfüllen können?

Die vornehmsten sind die Ortspolizei, das Schulwesen, Bauten, Armen¬
wesen, Steuererhebung. Die letzten drei Punkte unterliegen wohl keinem Be
denken. Die Steuererhebung ist ja nur eine rein technische Arbeit, die der Stadt
zur Last fällt, das Armenwesen wird ebenso unter demokratischer Verwaltung ge


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[0125] [Abbildung] Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Aommunen of. Friedrich Reiche von aß das allgemeine, gleiche Wahlrecht für die preußischen Landtags¬ wahlen durchgeführt wird, steht so gut wie fest; 'damit muß sich jeder abfinden. Die Konsequenz ist, daß es auch für die Kommunal¬ wahlen maßgebend wird, und zwar sowohl für die Städte als auch für die Landgemeinden und die Kreisverwaltung. Die Gefahr einer völligen Demokratisierung der Kommunalverwaltungen ist also mit dem Aufhören des Dreiklassenwahlsystems mindestens für die größeren Städte vorhanden. Dort werden die Stadtvervrdnetenwahlen naturgemäß in sozialdemokratischen Sinne ausfallen, dementsprechend auch die Magistraiswahlen. Allerdings will man dem entgegentreten durch Festhalten an der bisherigen Begünstigung des Hausbesitzes. Nach H 16 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie muß die Hälfte der in jeder Abteilung zu wählenden Stadtverordneten Hausbesitzer sein. Indessen Hausbesitzer zu werden ist heutzutage nicht schwer. Die sozialdemokratische Partei. wird schon die nötige Anzahl von Hausbesitzern als Kandidaten aufbringen und aufstellen, um sich die Mehrheit in der Stadt¬ verordnetenversammlung zu sichern. Freilich in den kleineren Städten wird dies nicht der Fall sein. Doch ist ja nicht ausgeschlossen, daß auch dieses Vorrecht der Hausbesitzer zugunsten des gleichen Wahlrechts fällt. , Es fragt sich, ob der Schaden für die größeren Städte wirklich so groß sein wird, wie man befürchtet. Nehmen wir an, die Stadtverordneten beständen in einer solchen Stadt ganz oder überwiegend aus Sozialdemokraten, ebenso der Magistrat, da die Regierung heutzutage diesen Magistratsmitgliedern die Be¬ stätigung kaum versagen würde. Werden solche Stadtverordnetenversammlungen, solche Magistrate die kommunalen Aufgaben erfüllen können? Die vornehmsten sind die Ortspolizei, das Schulwesen, Bauten, Armen¬ wesen, Steuererhebung. Die letzten drei Punkte unterliegen wohl keinem Be denken. Die Steuererhebung ist ja nur eine rein technische Arbeit, die der Stadt zur Last fällt, das Armenwesen wird ebenso unter demokratischer Verwaltung ge Grenzboten l 19<8 g

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/125>, abgerufen am 05.05.2024.