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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr.

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Lin Gewähltenrecht

Goethe sagt, wer Interessantes zu sehen begehre, der möge hineingreifen
ins volle Menschenleben; mir scheint ein Blick in das Tun und Treiben der fran¬
zösischen Frau, wie es sich zu Beginn der Revolution darstellt, die Wahrheit der
Sentenz des weltkundigen Dichters zu bekräftigen.




Ein Gewähltenrecht
(Zur preußischen lvahlrechtsvorlage)
Raif Scheffer von

s st
!
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^ eht fest, daß die Königliche Staatsregierung mit allen ihr zu
Gebote stehenden Mitteln für die Durchsetzung des gleichen Wahl¬
rechtes eintreten wird; eine andere Stellung kann sie gegenüber der
königlichen Willenserklärung gar nicht einnehmen. Man mag zur
Wahlreform stehen, wie man will: die geschaffene politische Lage
zwingt zur Einführung des gleichen Wahlrechtes, es ist durchaus
unwahrscheinlich, daß daran irgendeine Gegnerschaft endgültig oder auch für längere
Dauer etwas ändert.

Für eine Politik -- und zwar gerade für eine rechtsgerichtete --, die fruchtbar
sein will, kommt es also jetzt darauf an, innerhalb des Rahmens der Gesetzes¬
vorlage, das heißt unter Festhalten am gleichen Wahlrechte, alle die Sicherungen
im Gesetz zu schaffen, die erwarten lassen, daß sie die unzweifelhaft teilweise be¬
denklichen Wirkungen dieses Wahlrechtes abschwächen. Der als solcher rohe Ge¬
danke des Machtrechtes der Zahl bedarf der Formung im Gesetz, damit er dem
Lande nicht zum Unsegen werde. j

Die zu solchem Zwecke bisher gemachten Vorschläge behandeln vor allem
die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechtes. Andere Anregungen befassen sich
damit, wie die Minderheiten, in denen sich unter dem neuen Wahlgesetz weite
Volksgruppen dauernd befinden werden, im künftigen Abgeordnetenhause eine an¬
gemessene Vertretung erhalten können. Dagegen ist eingehenderer Betrachtung
bisher nicht das passive Wahlrecht unterzogen worden: allerdings ist sein Inhalt,
soweit wenigstens die persönlichen Voraussetzungen in Betracht kommen, als in
der Natur der Sache liegend gegeben. Und doch gibt > eine Durchbildung des
Gewähltenrechtes -- um es einmal so zu nennen -- das Mittel, um bestimmte
Nachteile, die aus der Demokratisierung des öffentlichen Lebens folgen, wesentlich
zu verringern. Es handelt sich hier vor allem um die Sorge, daß bei gleichem
Wahlrecht die sachliche Arbeit der Volksvertreter durch ihre innere Abhängigkeit
von der Stimmung der Wählermassen allzu stark beeinflußt wird. Es muß das
Sachliche in der Parlamentsarbeit gegenüber den ohnehin anwachsenden politisch¬
taktischen Einwirkungen gestärkt werden.

Es wird darum folgendes vorgeschlagen: 1. Die Wahlperiode dauert sechs
Jahre. Sie beginnt nach' zwei Jahren für je ein Drittel der Abgeordneten. Es
scheidet entsprechend jede zwei Jahre ein Drittel der Abgeordneten aus. 2. Die
Wiederwahl eines Abgeordneten kann nach Erlöschen des Maubads nicht vor zwei
Jahren stattfinden.

Der Vorschlag- zu 1 entspricht dem für Gemeindewahlen bereits geltenden
Rechte. Die allmähliche Ergänzung der vertretenden Körperschaft durch Endigen
der Wahlperioden zu verschiedenen Zeitpunkten begünstigt einerseits die Stetigkeit
der parlamentarischen Arbeit und bringt doch durch das schnelle Zufließen frischen


Lin Gewähltenrecht

Goethe sagt, wer Interessantes zu sehen begehre, der möge hineingreifen
ins volle Menschenleben; mir scheint ein Blick in das Tun und Treiben der fran¬
zösischen Frau, wie es sich zu Beginn der Revolution darstellt, die Wahrheit der
Sentenz des weltkundigen Dichters zu bekräftigen.




Ein Gewähltenrecht
(Zur preußischen lvahlrechtsvorlage)
Raif Scheffer von

s st
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!
^ eht fest, daß die Königliche Staatsregierung mit allen ihr zu
Gebote stehenden Mitteln für die Durchsetzung des gleichen Wahl¬
rechtes eintreten wird; eine andere Stellung kann sie gegenüber der
königlichen Willenserklärung gar nicht einnehmen. Man mag zur
Wahlreform stehen, wie man will: die geschaffene politische Lage
zwingt zur Einführung des gleichen Wahlrechtes, es ist durchaus
unwahrscheinlich, daß daran irgendeine Gegnerschaft endgültig oder auch für längere
Dauer etwas ändert.

Für eine Politik — und zwar gerade für eine rechtsgerichtete —, die fruchtbar
sein will, kommt es also jetzt darauf an, innerhalb des Rahmens der Gesetzes¬
vorlage, das heißt unter Festhalten am gleichen Wahlrechte, alle die Sicherungen
im Gesetz zu schaffen, die erwarten lassen, daß sie die unzweifelhaft teilweise be¬
denklichen Wirkungen dieses Wahlrechtes abschwächen. Der als solcher rohe Ge¬
danke des Machtrechtes der Zahl bedarf der Formung im Gesetz, damit er dem
Lande nicht zum Unsegen werde. j

Die zu solchem Zwecke bisher gemachten Vorschläge behandeln vor allem
die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechtes. Andere Anregungen befassen sich
damit, wie die Minderheiten, in denen sich unter dem neuen Wahlgesetz weite
Volksgruppen dauernd befinden werden, im künftigen Abgeordnetenhause eine an¬
gemessene Vertretung erhalten können. Dagegen ist eingehenderer Betrachtung
bisher nicht das passive Wahlrecht unterzogen worden: allerdings ist sein Inhalt,
soweit wenigstens die persönlichen Voraussetzungen in Betracht kommen, als in
der Natur der Sache liegend gegeben. Und doch gibt > eine Durchbildung des
Gewähltenrechtes — um es einmal so zu nennen — das Mittel, um bestimmte
Nachteile, die aus der Demokratisierung des öffentlichen Lebens folgen, wesentlich
zu verringern. Es handelt sich hier vor allem um die Sorge, daß bei gleichem
Wahlrecht die sachliche Arbeit der Volksvertreter durch ihre innere Abhängigkeit
von der Stimmung der Wählermassen allzu stark beeinflußt wird. Es muß das
Sachliche in der Parlamentsarbeit gegenüber den ohnehin anwachsenden politisch¬
taktischen Einwirkungen gestärkt werden.

Es wird darum folgendes vorgeschlagen: 1. Die Wahlperiode dauert sechs
Jahre. Sie beginnt nach' zwei Jahren für je ein Drittel der Abgeordneten. Es
scheidet entsprechend jede zwei Jahre ein Drittel der Abgeordneten aus. 2. Die
Wiederwahl eines Abgeordneten kann nach Erlöschen des Maubads nicht vor zwei
Jahren stattfinden.

Der Vorschlag- zu 1 entspricht dem für Gemeindewahlen bereits geltenden
Rechte. Die allmähliche Ergänzung der vertretenden Körperschaft durch Endigen
der Wahlperioden zu verschiedenen Zeitpunkten begünstigt einerseits die Stetigkeit
der parlamentarischen Arbeit und bringt doch durch das schnelle Zufließen frischen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333482/56>, abgerufen am 05.05.2024.