Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Drittes Kapitel.
Von Antritt und Endigung der Regierung.
§. 1.
Krönung.

In monarchischen Staaten, deren Oberhaupt mit
der kaiserlichen oder königlichen Würde bekleidet
ist, pflegt nach einem Herkommen unter den Nazionen,
der neue Regent, nachdem er durch die Erbfolge oder
Wahl zur Regierung gelangt ist, gleichsam zur Bestä-
tigung und feierlichen Einweihung, gekrönt und gesalbt
zu werden, und man nent sie daher gekrönte Häup-
ter
a]. Die Nothwendigkeit und Feierlichkeiten der
Krönung beruhen auf die Verfassung und das Herkom-
men ieden Reichs. Auswärtige Nazionen haben da-
bey nichts zu sagen b], als daß ihre Souverains zu-
weilen zu den Feierlichkeiten eingeladen werden und
denselben beiwohnen. Doch haben die Päpste sich be-
kantlich in ältern Zeiten mancherley Rechte hierunter,
besonders in Absicht der römischen Kaiserkrönung ange-
maßt c]. Auch geschieht es wohl, daß dieienigen,
welche wider die Wahl oder Erbfolge des Regenten
etwas einzuwenden haben, auch die Krönung desselben
zu verhindern und ihre Gerechtsame hierunter durch
Protestationen zu verwahren suchen d].

a] Dahin rechnet man auch den Papst, aber keinesweges
den Doge zu Venedig und Genua, obgleich ersterer we-
gen des ansprechenden Königreichs Cypern, und letzterer
wegen des ehemals besessenen Königreichs Corsica eine

Drittes Kapitel.
Von Antritt und Endigung der Regierung.
§. 1.
Kroͤnung.

In monarchiſchen Staaten, deren Oberhaupt mit
der kaiſerlichen oder koͤniglichen Wuͤrde bekleidet
iſt, pflegt nach einem Herkommen unter den Nazionen,
der neue Regent, nachdem er durch die Erbfolge oder
Wahl zur Regierung gelangt iſt, gleichſam zur Beſtaͤ-
tigung und feierlichen Einweihung, gekroͤnt und geſalbt
zu werden, und man nent ſie daher gekroͤnte Haͤup-
ter
a]. Die Nothwendigkeit und Feierlichkeiten der
Kroͤnung beruhen auf die Verfaſſung und das Herkom-
men ieden Reichs. Auswaͤrtige Nazionen haben da-
bey nichts zu ſagen b], als daß ihre Souverains zu-
weilen zu den Feierlichkeiten eingeladen werden und
denſelben beiwohnen. Doch haben die Paͤpſte ſich be-
kantlich in aͤltern Zeiten mancherley Rechte hierunter,
beſonders in Abſicht der roͤmiſchen Kaiſerkroͤnung ange-
maßt c]. Auch geſchieht es wohl, daß dieienigen,
welche wider die Wahl oder Erbfolge des Regenten
etwas einzuwenden haben, auch die Kroͤnung deſſelben
zu verhindern und ihre Gerechtſame hierunter durch
Proteſtationen zu verwahren ſuchen d].

a] Dahin rechnet man auch den Papſt, aber keinesweges
den Doge zu Venedig und Genua, obgleich erſterer we-
gen des anſprechenden Koͤnigreichs Cypern, und letzterer
wegen des ehemals beſeſſenen Koͤnigreichs Corſica eine
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0442" n="428"/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Drittes Kapitel.</hi></hi><lb/>
Von Antritt und Endigung der Regierung.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 1.<lb/><hi rendition="#g">Kro&#x0364;nung.</hi></head><lb/>
            <p><hi rendition="#in">I</hi>n monarchi&#x017F;chen Staaten, deren Oberhaupt mit<lb/>
der kai&#x017F;erlichen oder ko&#x0364;niglichen Wu&#x0364;rde bekleidet<lb/>
i&#x017F;t, pflegt nach einem Herkommen unter den Nazionen,<lb/>
der neue Regent, nachdem er durch die Erbfolge oder<lb/>
Wahl zur Regierung gelangt i&#x017F;t, gleich&#x017F;am zur Be&#x017F;ta&#x0364;-<lb/>
tigung und feierlichen Einweihung, gekro&#x0364;nt und ge&#x017F;albt<lb/>
zu werden, und man nent &#x017F;ie daher <hi rendition="#fr">gekro&#x0364;nte Ha&#x0364;up-<lb/>
ter</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>]. Die Nothwendigkeit und Feierlichkeiten der<lb/>
Kro&#x0364;nung beruhen auf die Verfa&#x017F;&#x017F;ung und das Herkom-<lb/>
men ieden Reichs. Auswa&#x0364;rtige Nazionen haben da-<lb/>
bey nichts zu &#x017F;agen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>], als daß ihre Souverains zu-<lb/>
weilen zu den Feierlichkeiten eingeladen werden und<lb/>
den&#x017F;elben beiwohnen. Doch haben die Pa&#x0364;p&#x017F;te &#x017F;ich be-<lb/>
kantlich in a&#x0364;ltern Zeiten mancherley Rechte hierunter,<lb/>
be&#x017F;onders in Ab&#x017F;icht der ro&#x0364;mi&#x017F;chen Kai&#x017F;erkro&#x0364;nung ange-<lb/>
maßt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>]. Auch ge&#x017F;chieht es wohl, daß dieienigen,<lb/>
welche wider die Wahl oder Erbfolge des Regenten<lb/>
etwas einzuwenden haben, auch die Kro&#x0364;nung de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
zu verhindern und ihre Gerecht&#x017F;ame hierunter durch<lb/>
Prote&#x017F;tationen zu verwahren &#x017F;uchen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>].</p><lb/>
            <note place="end" n="a]">Dahin rechnet man auch den Pap&#x017F;t, aber keinesweges<lb/>
den Doge zu Venedig und Genua, obgleich er&#x017F;terer we-<lb/>
gen des an&#x017F;prechenden Ko&#x0364;nigreichs Cypern, und letzterer<lb/>
wegen des ehemals be&#x017F;e&#x017F;&#x017F;enen Ko&#x0364;nigreichs Cor&#x017F;ica eine<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Art</fw><lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[428/0442] Drittes Kapitel. Von Antritt und Endigung der Regierung. §. 1. Kroͤnung. In monarchiſchen Staaten, deren Oberhaupt mit der kaiſerlichen oder koͤniglichen Wuͤrde bekleidet iſt, pflegt nach einem Herkommen unter den Nazionen, der neue Regent, nachdem er durch die Erbfolge oder Wahl zur Regierung gelangt iſt, gleichſam zur Beſtaͤ- tigung und feierlichen Einweihung, gekroͤnt und geſalbt zu werden, und man nent ſie daher gekroͤnte Haͤup- ter a]. Die Nothwendigkeit und Feierlichkeiten der Kroͤnung beruhen auf die Verfaſſung und das Herkom- men ieden Reichs. Auswaͤrtige Nazionen haben da- bey nichts zu ſagen b], als daß ihre Souverains zu- weilen zu den Feierlichkeiten eingeladen werden und denſelben beiwohnen. Doch haben die Paͤpſte ſich be- kantlich in aͤltern Zeiten mancherley Rechte hierunter, beſonders in Abſicht der roͤmiſchen Kaiſerkroͤnung ange- maßt c]. Auch geſchieht es wohl, daß dieienigen, welche wider die Wahl oder Erbfolge des Regenten etwas einzuwenden haben, auch die Kroͤnung deſſelben zu verhindern und ihre Gerechtſame hierunter durch Proteſtationen zu verwahren ſuchen d]. a] Dahin rechnet man auch den Papſt, aber keinesweges den Doge zu Venedig und Genua, obgleich erſterer we- gen des anſprechenden Koͤnigreichs Cypern, und letzterer wegen des ehemals beſeſſenen Koͤnigreichs Corſica eine Art

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/442
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/442>, abgerufen am 26.04.2024.