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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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u. d. Gerechts. d. Völker in Absicht derselben etc.
Der Fremde kann daher von Rechtswegen auf keinen
der Vortheile in einem andern Territorium Anspruch
machen, die ihm, nach der Verfassung seines Landes
zukommen. Was ihm hierunter, besonders nach den
heutigen Grundsätzen der europäischen Nazionen, ein-
geräumt wird, beruht auf eine herkömliche Gefälligkeit,
welche den geselschaftlichen Verbindungen gemäs wech-
selseitig ausgeübt wird. Ueber auswärtige Unterthanen
aber kann kein Volk, wenn sie nicht in sein Land kom-
men, sich irgend eines Rechts anmaassen, oder sich in
die dieselben betreffende Einrichtungen und in die Ver-
hältnisse der Unterthanen zu ihrer Oberherrschaft mischen,
wenn es nicht durch Verträge, durch Ansuchen ein und
des andern Theils oder durch ein gemeinsames Interesse
dazu veranlaßt worden.

*] Mosers Versuch 6. Buch 4. Kap. Von den Rech-
ten eines Souverains über seine eignen Bediente und
Unterthanen in fremden Landen und 6. Kap. Von den
Rechten etc. über fremde Bediente und Unterthanen in
fremden Landen; im 6. Th. S. 34. u. 77. ff.
§. 10.
Teutschland.

Diese Eintheilungen und Gerechtsame finden grö-
stentheils auch in Teutschland und unter den teutschen
Landesherrn Statt; nur kann man hier in noch meh-
rerm Sinne als Fremder, Bürger etc. betrachtet werden,
theils in Rücksicht des ganzen Reichs, theils einzelner
Provinzen etc.; und dann hat, vermöge der Staats-
verfassung, manche Einrichtung hierunter in den ge-
samten Reichslanden eine gesetzliche Kraft, deren An-
erkennung bey völlig unabhängigen Nazionen auf blosse
Wilkühr beruhet.

*] M.
R 4

u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc.
Der Fremde kann daher von Rechtswegen auf keinen
der Vortheile in einem andern Territorium Anſpruch
machen, die ihm, nach der Verfaſſung ſeines Landes
zukommen. Was ihm hierunter, beſonders nach den
heutigen Grundſaͤtzen der europaͤiſchen Nazionen, ein-
geraͤumt wird, beruht auf eine herkoͤmliche Gefaͤlligkeit,
welche den geſelſchaftlichen Verbindungen gemaͤs wech-
ſelſeitig ausgeuͤbt wird. Ueber auswaͤrtige Unterthanen
aber kann kein Volk, wenn ſie nicht in ſein Land kom-
men, ſich irgend eines Rechts anmaaſſen, oder ſich in
die dieſelben betreffende Einrichtungen und in die Ver-
haͤltniſſe der Unterthanen zu ihrer Oberherrſchaft miſchen,
wenn es nicht durch Vertraͤge, durch Anſuchen ein und
des andern Theils oder durch ein gemeinſames Intereſſe
dazu veranlaßt worden.

*] Moſers Verſuch 6. Buch 4. Kap. Von den Rech-
ten eines Souverains uͤber ſeine eignen Bediente und
Unterthanen in fremden Landen und 6. Kap. Von den
Rechten ꝛc. uͤber fremde Bediente und Unterthanen in
fremden Landen; im 6. Th. S. 34. u. 77. ff.
§. 10.
Teutſchland.

Dieſe Eintheilungen und Gerechtſame finden groͤ-
ſtentheils auch in Teutſchland und unter den teutſchen
Landesherrn Statt; nur kann man hier in noch meh-
rerm Sinne als Fremder, Buͤrger ꝛc. betrachtet werden,
theils in Ruͤckſicht des ganzen Reichs, theils einzelner
Provinzen ꝛc.; und dann hat, vermoͤge der Staats-
verfaſſung, manche Einrichtung hierunter in den ge-
ſamten Reichslanden eine geſetzliche Kraft, deren An-
erkennung bey voͤllig unabhaͤngigen Nazionen auf bloſſe
Wilkuͤhr beruhet.

*] M.
R 4
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[263/0277] u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc. Der Fremde kann daher von Rechtswegen auf keinen der Vortheile in einem andern Territorium Anſpruch machen, die ihm, nach der Verfaſſung ſeines Landes zukommen. Was ihm hierunter, beſonders nach den heutigen Grundſaͤtzen der europaͤiſchen Nazionen, ein- geraͤumt wird, beruht auf eine herkoͤmliche Gefaͤlligkeit, welche den geſelſchaftlichen Verbindungen gemaͤs wech- ſelſeitig ausgeuͤbt wird. Ueber auswaͤrtige Unterthanen aber kann kein Volk, wenn ſie nicht in ſein Land kom- men, ſich irgend eines Rechts anmaaſſen, oder ſich in die dieſelben betreffende Einrichtungen und in die Ver- haͤltniſſe der Unterthanen zu ihrer Oberherrſchaft miſchen, wenn es nicht durch Vertraͤge, durch Anſuchen ein und des andern Theils oder durch ein gemeinſames Intereſſe dazu veranlaßt worden. *] Moſers Verſuch 6. Buch 4. Kap. Von den Rech- ten eines Souverains uͤber ſeine eignen Bediente und Unterthanen in fremden Landen und 6. Kap. Von den Rechten ꝛc. uͤber fremde Bediente und Unterthanen in fremden Landen; im 6. Th. S. 34. u. 77. ff. §. 10. Teutſchland. Dieſe Eintheilungen und Gerechtſame finden groͤ- ſtentheils auch in Teutſchland und unter den teutſchen Landesherrn Statt; nur kann man hier in noch meh- rerm Sinne als Fremder, Buͤrger ꝛc. betrachtet werden, theils in Ruͤckſicht des ganzen Reichs, theils einzelner Provinzen ꝛc.; und dann hat, vermoͤge der Staats- verfaſſung, manche Einrichtung hierunter in den ge- ſamten Reichslanden eine geſetzliche Kraft, deren An- erkennung bey voͤllig unabhaͤngigen Nazionen auf bloſſe Wilkuͤhr beruhet. *] M. R 4

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/277>, abgerufen am 26.04.2024.