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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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ohne öffentlich Anschlag / Consens und Bewilligung eines Erbahrn Raths.

3.

Wer sein Erbe / es sey Brau- oder Wohnhauß / so er geerbet / befreyet / oder auch mit seinem wol gewonnenem Gelde an sich gebracht / verkauffen wil / der sol es zu forderst zween Erbgesessene Bürgere / den beyden seiner nechsten Freunde / dar sein Gut auff fallen mag / an praesentiren / und wann die es nicht begehren / denen verkauffen / so das meiste dafür geben wollen.

4.

Wann jemand in dieser guten Stadt / des Juris retractus oder Vorkauffs geniessen / und in den Kauff treten wil / der sol / wann er gebührlich ersucht / alsbald / oder je auff das höchste innerhalb zween Monaten / sich erklären / und dasselbige Geld erlegen / so ohne Betrug und heimliche Untersetzung zum höchsten dafür geboten wird; und da des Argwohns oder bösen Verdachts / gnughafftige und erhebliche Anzeige wären / sol der Verkäuffer das rechte ware Kauffgeld / vermittelst seines leiblichen Eyds / nahmkündig zu machen / und der in den Kauff treten wil / gleichergestalt bey seinem Cörperlichen Eyde zu erhalten schüldig seyn / daß er solch Gut vor sich / und nicht einem andern zum besten kauffe.

ohne öffentlich Anschlag / Consens und Bewilligung eines Erbahrn Raths.

3.

Wer sein Erbe / es sey Brau- oder Wohnhauß / so er geerbet / befreyet / oder auch mit seinem wol gewonnenem Gelde an sich gebracht / verkauffen wil / der sol es zu forderst zween Erbgesessene Bürgere / den beyden seiner nechsten Freunde / dar sein Gut auff fallen mag / an praesentiren / und wann die es nicht begehren / denen verkauffen / so das meiste dafür geben wollen.

4.

Wann jemand in dieser guten Stadt / des Juris retractus oder Vorkauffs geniessen / und in den Kauff treten wil / der sol / wann er gebührlich ersucht / alsbald / oder je auff das höchste innerhalb zween Monaten / sich erklären / und dasselbige Geld erlegen / so ohne Betrug und heimliche Untersetzung zum höchsten dafür geboten wird; und da des Argwohns oder bösen Verdachts / gnughafftige und erhebliche Anzeige wären / sol der Verkäuffer das rechte ware Kauffgeld / vermittelst seines leiblichen Eyds / nahmkündig zu machen / und der in den Kauff treten wil / gleichergestalt bey seinem Cörperlichen Eyde zu erhalten schüldig seyn / daß er solch Gut vor sich / und nicht einem andern zum besten kauffe.

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[0212] ohne öffentlich Anschlag / Consens und Bewilligung eines Erbahrn Raths. 3. Wer sein Erbe / es sey Brau- oder Wohnhauß / so er geerbet / befreyet / oder auch mit seinem wol gewonnenem Gelde an sich gebracht / verkauffen wil / der sol es zu forderst zween Erbgesessene Bürgere / den beyden seiner nechsten Freunde / dar sein Gut auff fallen mag / an praesentiren / und wann die es nicht begehren / denen verkauffen / so das meiste dafür geben wollen. 4. Wann jemand in dieser guten Stadt / des Juris retractus oder Vorkauffs geniessen / und in den Kauff treten wil / der sol / wann er gebührlich ersucht / alsbald / oder je auff das höchste innerhalb zween Monaten / sich erklären / und dasselbige Geld erlegen / so ohne Betrug und heimliche Untersetzung zum höchsten dafür geboten wird; und da des Argwohns oder bösen Verdachts / gnughafftige und erhebliche Anzeige wären / sol der Verkäuffer das rechte ware Kauffgeld / vermittelst seines leiblichen Eyds / nahmkündig zu machen / und der in den Kauff treten wil / gleichergestalt bey seinem Cörperlichen Eyde zu erhalten schüldig seyn / daß er solch Gut vor sich / und nicht einem andern zum besten kauffe.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/212>, abgerufen am 26.04.2024.