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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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8.

Imgleichen was von dem jenigen / so einem Manne von wegen der Frauen / und der Frauen wegen des Mannes / von Erbgut mit gegeben / oder bey ihrer beyder Leben mit angeerbet wird / nach Absterben des einen Ehegatten / bey dem Uberlebenden verbleibet / wird billich für Erbgut gerechnet und gehalten.

9.

Würde aber jemand bey seinem Leben / von Abnützung solcher Erbgüter / durch fleissiges sparsames Haußhalten / etwas eröbern / ist solches billig für kein Erbgut / sondern wol gewonnen Gut / zu achten und zu halten.

10.

Wo fern nun jemand von Erbgut restiren, oder dasselb auff seinen Todsfalls vergeben wolte / und der nechste Erbe / darauff solch Gut von Rechts wegen fallen möchte / dasselb vor dem Rath / oder zwo Personen / so von des Raths wegen darzu gesandt / bewilligen und vollbordten würde / sol solche Testamentalische Verordnunge oder Gabe stett bleiben / so aber der jenige / der das bevollbordet / vor dem Testatore verstürbe / ist

8.

Imgleichen was von dem jenigen / so einem Manne von wegen der Frauen / und der Frauen wegen des Mannes / von Erbgut mit gegeben / oder bey ihrer beyder Leben mit angeerbet wird / nach Absterben des einen Ehegatten / bey dem Uberlebenden verbleibet / wird billich für Erbgut gerechnet und gehalten.

9.

Würde aber jemand bey seinem Leben / von Abnützung solcher Erbgüter / durch fleissiges sparsames Haußhalten / etwas eröbern / ist solches billig für kein Erbgut / sondern wol gewonnen Gut / zu achten und zu halten.

10.

Wo fern nun jemand von Erbgut restiren, oder dasselb auff seinen Todsfalls vergeben wolte / und der nechste Erbe / darauff solch Gut von Rechts wegen fallen möchte / dasselb vor dem Rath / oder zwo Personen / so von des Raths wegen darzu gesandt / bewilligen und vollbordten würde / sol solche Testamentalische Verordnunge oder Gabe stett bleiben / so aber der jenige / der das bevollbordet / vor dem Testatore verstürbe / ist

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[0295] 8. Imgleichen was von dem jenigen / so einem Manne von wegen der Frauen / und der Frauen wegen des Mannes / von Erbgut mit gegeben / oder bey ihrer beyder Leben mit angeerbet wird / nach Absterben des einen Ehegatten / bey dem Uberlebenden verbleibet / wird billich für Erbgut gerechnet und gehalten. 9. Würde aber jemand bey seinem Leben / von Abnützung solcher Erbgüter / durch fleissiges sparsames Haußhalten / etwas eröbern / ist solches billig für kein Erbgut / sondern wol gewonnen Gut / zu achten und zu halten. 10. Wo fern nun jemand von Erbgut restiren, oder dasselb auff seinen Todsfalls vergeben wolte / und der nechste Erbe / darauff solch Gut von Rechts wegen fallen möchte / dasselb vor dem Rath / oder zwo Personen / so von des Raths wegen darzu gesandt / bewilligen und vollbordten würde / sol solche Testamentalische Verordnunge oder Gabe stett bleiben / so aber der jenige / der das bevollbordet / vor dem Testatore verstürbe / ist

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/295>, abgerufen am 26.04.2024.