Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.4. Welcher von jemande eine Vollmacht / oder Geld annimpt / umb Wahren oder Güter einzukauffen / und demselben nicht nachkömpt / der ist dem Befehlgeber / allen dahero erwachsenden Schaden und Interesse abzutragen verpflichtet. 5. Gebe auch jemand Vollmacht etwas zu verkauffen / oder zu vermiehten / so wird zugleich dardurch verstanden / das derselbige Befehlhaber auch das Kauff- und Mieht-Geld einzufordern und zu empfangen / Macht haben sol. 6. Welcher Mann von jemande Vollmacht hat / umb Geld zu empfangen / derselbe kan sich keine Gewalt nehmen / längere Zeit zu der Bezahlung zuverstatten. 7. Würde einer auff empfangenen Befehl auff Zeit und Termin / jemande Güter verkauffen / und die Käuffer darnach in discredit gerahten / so sol 4. Welcher von jemande eine Vollmacht / oder Geld annimpt / umb Wahren oder Güter einzukauffen / und demselben nicht nachkömpt / der ist dem Befehlgeber / allen dahero erwachsenden Schaden und Interesse abzutragen verpflichtet. 5. Gebe auch jemand Vollmacht etwas zu verkauffen / oder zu vermiehten / so wird zugleich dardurch verstanden / das derselbige Befehlhaber auch das Kauff- und Mieht-Geld einzufordern und zu empfangen / Macht haben sol. 6. Welcher Mann von jemande Vollmacht hat / umb Geld zu empfangen / derselbe kan sich keine Gewalt nehmen / längere Zeit zu der Bezahlung zuverstatten. 7. Würde einer auff empfangenen Befehl auff Zeit und Termin / jemande Güter verkauffen / und die Käuffer darnach in discredit gerahten / so sol <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0240"/> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Welcher von jemande eine Vollmacht / oder Geld annimpt / umb Wahren oder Güter einzukauffen / und demselben nicht nachkömpt / der ist dem Befehlgeber / allen dahero erwachsenden Schaden und <hi rendition="#aq">Interesse</hi> abzutragen verpflichtet.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Gebe auch jemand Vollmacht etwas zu verkauffen / oder zu vermiehten / so wird zugleich dardurch verstanden / das derselbige Befehlhaber auch das Kauff- und Mieht-Geld einzufordern und zu empfangen / Macht haben sol.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Welcher Mann von jemande Vollmacht hat / umb Geld zu empfangen / derselbe kan sich keine Gewalt nehmen / längere Zeit zu der Bezahlung zuverstatten.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Würde einer auff empfangenen Befehl auff Zeit und Termin / jemande Güter verkauffen / und die Käuffer darnach in <hi rendition="#aq">discredit</hi> gerahten / so sol </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0240]
4.
Welcher von jemande eine Vollmacht / oder Geld annimpt / umb Wahren oder Güter einzukauffen / und demselben nicht nachkömpt / der ist dem Befehlgeber / allen dahero erwachsenden Schaden und Interesse abzutragen verpflichtet.
5.
Gebe auch jemand Vollmacht etwas zu verkauffen / oder zu vermiehten / so wird zugleich dardurch verstanden / das derselbige Befehlhaber auch das Kauff- und Mieht-Geld einzufordern und zu empfangen / Macht haben sol.
6.
Welcher Mann von jemande Vollmacht hat / umb Geld zu empfangen / derselbe kan sich keine Gewalt nehmen / längere Zeit zu der Bezahlung zuverstatten.
7.
Würde einer auff empfangenen Befehl auff Zeit und Termin / jemande Güter verkauffen / und die Käuffer darnach in discredit gerahten / so sol
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <http://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/240>, abgerufen am 20.02.2019. |