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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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wesend sind, und im Fall des §. 57. ist es zu einem gültigen Be-
schlusse hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl
der Mitglieder und der Stellvertreter zusammen über einen Gegen-
stand entschieden hat, so daß, wenn sechs Mitglieder und Stellvertreter
oder fünf von ihnen, mit Inbegriff des Vorstehers, einen Beschluß
übereinstimmend gefaßt haben, es der Mitstimmung der übrigen nicht
weiter bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten
Stimmen Abwesender nicht zu erhalten sind, können diese Stimmen
durch andere Mitglieder der Stiftungs-Versammlung (vergleiche §. 39.)
ergänzt werden.

§. 59.

Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß ein Stellvertreter
abgehalten würde, thätig zu sein, so kann auch gültig ein anderes
Mitglied des Waisenamtes denselben vertreten.

§. 60.

Außerdem wählt sich das Waisenamt einen Secretair und dessen
Stellvertreter, welche zugleich die Registratur mit verwalten, und
einen Schatzmeister, welcher unter Aufsicht eines, aus den Mitgliedern
des Waisenamtes oder deren Stellvertreter zu bestellenden Cassen-
Aufsehers (Cassen-Curators) das Geldvermögen der Anstalt nach den
Vorschriften des Waisenamtes verwaltet, und darüber Buch und
Rechnung führt.

§. 61.

Die Mitglieder des Waisenamtes müssen ihre Geschäftsführung
stets unentgeltlich leisten, nur für den Secretair und Schatzmeister
darf eine Besoldung bewilligt werden, wenn deren Geschäftsführungen
die volle Thätigkeit dieser Beamten erfordern, zur unentgeltlichen
Verrichtung ihrer Dienste keine passenden Personen sich vorfinden, und
die Einkünfte der Anstalt die Mittel dazu gewähren.

Eben dies gilt auch von dem Vorsteher des Waisenamtes.

V. Abschnitt.
Vorrechte der Anstalt.
§. 62.

Der Anstalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen einer
vom Staate anerkannten moralischen Person, und ihr steht daher
jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen-
ständen zu.

weſend ſind, und im Fall des §. 57. iſt es zu einem gültigen Be-
ſchluſſe hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl
der Mitglieder und der Stellvertreter zuſammen über einen Gegen-
ſtand entſchieden hat, ſo daß, wenn ſechs Mitglieder und Stellvertreter
oder fünf von ihnen, mit Inbegriff des Vorſtehers, einen Beſchluß
übereinſtimmend gefaßt haben, es der Mitſtimmung der übrigen nicht
weiter bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten
Stimmen Abweſender nicht zu erhalten ſind, können dieſe Stimmen
durch andere Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergleiche §. 39.)
ergänzt werden.

§. 59.

Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß ein Stellvertreter
abgehalten würde, thätig zu ſein, ſo kann auch gültig ein anderes
Mitglied des Waiſenamtes denſelben vertreten.

§. 60.

Außerdem wählt ſich das Waiſenamt einen Secretair und deſſen
Stellvertreter, welche zugleich die Regiſtratur mit verwalten, und
einen Schatzmeiſter, welcher unter Aufſicht eines, aus den Mitgliedern
des Waiſenamtes oder deren Stellvertreter zu beſtellenden Caſſen-
Aufſehers (Caſſen-Curators) das Geldvermögen der Anſtalt nach den
Vorſchriften des Waiſenamtes verwaltet, und darüber Buch und
Rechnung führt.

§. 61.

Die Mitglieder des Waiſenamtes müſſen ihre Geſchäftsführung
ſtets unentgeltlich leiſten, nur für den Secretair und Schatzmeiſter
darf eine Beſoldung bewilligt werden, wenn deren Geſchäftsführungen
die volle Thätigkeit dieſer Beamten erfordern, zur unentgeltlichen
Verrichtung ihrer Dienſte keine paſſenden Perſonen ſich vorfinden, und
die Einkünfte der Anſtalt die Mittel dazu gewähren.

Eben dies gilt auch von dem Vorſteher des Waiſenamtes.

V. Abſchnitt.
Vorrechte der Anſtalt.
§. 62.

Der Anſtalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen einer
vom Staate anerkannten moraliſchen Perſon, und ihr ſteht daher
jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen-
ſtänden zu.

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[334/0348] weſend ſind, und im Fall des §. 57. iſt es zu einem gültigen Be- ſchluſſe hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl der Mitglieder und der Stellvertreter zuſammen über einen Gegen- ſtand entſchieden hat, ſo daß, wenn ſechs Mitglieder und Stellvertreter oder fünf von ihnen, mit Inbegriff des Vorſtehers, einen Beſchluß übereinſtimmend gefaßt haben, es der Mitſtimmung der übrigen nicht weiter bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten Stimmen Abweſender nicht zu erhalten ſind, können dieſe Stimmen durch andere Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergleiche §. 39.) ergänzt werden. §. 59. Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß ein Stellvertreter abgehalten würde, thätig zu ſein, ſo kann auch gültig ein anderes Mitglied des Waiſenamtes denſelben vertreten. §. 60. Außerdem wählt ſich das Waiſenamt einen Secretair und deſſen Stellvertreter, welche zugleich die Regiſtratur mit verwalten, und einen Schatzmeiſter, welcher unter Aufſicht eines, aus den Mitgliedern des Waiſenamtes oder deren Stellvertreter zu beſtellenden Caſſen- Aufſehers (Caſſen-Curators) das Geldvermögen der Anſtalt nach den Vorſchriften des Waiſenamtes verwaltet, und darüber Buch und Rechnung führt. §. 61. Die Mitglieder des Waiſenamtes müſſen ihre Geſchäftsführung ſtets unentgeltlich leiſten, nur für den Secretair und Schatzmeiſter darf eine Beſoldung bewilligt werden, wenn deren Geſchäftsführungen die volle Thätigkeit dieſer Beamten erfordern, zur unentgeltlichen Verrichtung ihrer Dienſte keine paſſenden Perſonen ſich vorfinden, und die Einkünfte der Anſtalt die Mittel dazu gewähren. Eben dies gilt auch von dem Vorſteher des Waiſenamtes. V. Abſchnitt. Vorrechte der Anſtalt. §. 62. Der Anſtalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen einer vom Staate anerkannten moraliſchen Perſon, und ihr ſteht daher jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen- ſtänden zu.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/348>, abgerufen am 26.04.2024.