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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Recht haben, ihre Diocesen, so weit diese vor die dasige Schuldepu-
tation gehören, vorzutragen und darüber ihre Stimme abzugeben.
§. 2. Bei Errichtung der Schulcommission treten in den großen
und mittlern Städten zuerst die vom Magistrat und von den Stadt-
verordneten gewählten Deputirten zusammen und wählen zu jeder
mit sachverständigen Mitgliedern zu besetzenden Stelle (§. 1. Nr. 3.)
drei Subjecte. Diese werden vom Magistrate der geistlichen und
Schuldeputation vorgeschlagen, welche für jede Stelle eins aushebt,
und nebst den übrigen Mitgliedern der städtischen Schuldeputation
bestätigt. In den kleinern Städten, welche nicht über 3500 Ein-
wohner haben, bedarf es der Wahl eines besondern sachkundigen
Mitgliedes nicht, sondern der jedesmalige Superintendent, wenn die
Stadt der Sitz einer Superintendentur ist, oder sonst der erste Pre-
diger des Orts soll schon von Amtswegen, ohne weitere Wahl als
sachverständiges Mitglied eintreten. Sollten irgendwo Gründe vor-
handen sein, welche eine Abweichung hievon nöthig machen, so sind
diese der Königl. Regierung genau und bestimmt anzuzeigen. Die
Vertreter der Schulen, welche nicht städtischen Patronats sind, er-
nennt die Regierung ohne vorhergegangene Wahl der städtischen
Behörden.
§. 3. In den Städten, wo es Schulen verschiedener Confessionen
giebt, welche städtischen Patronats sind, ist bei der Zusammensetzung
der Schuldeputation hierauf Rücksicht zu nehmen, und das gehörige
Verhältniß zu beobachten.
§. 4. In Städten, wo es mit der Schuldeputation in Verbin-
dung stehende Gelehrtenschulen giebt, wird es zweckmäßig sein, daß
unter den sachkundigen Mitgliedern immer ein Rector oder einer der
ersten Lehrer bei derselben sich befinde.
§. 5. Die mit sachverständigen Mitgliedern zu besetzenden Stellen
dürfen zwar nicht ausschließlich Geistlichen, sondern können auch an-
dern würdigen und einsichtsvollen Männern übertragen, müssen jedoch
so viel als möglich mit Geistlichen besetzt werden.
§. 6. Die städtischen Behörden haben bei der Wahl der Mit-
glieder der Schuldeputationen dahin zu sehen, daß nur rechtschaffene,
verständige, für die gute Sache des Schul- und Erziehungswesens
erwärmte und von ihren Mitbürgern geachtete Männer in die Schul-
deputationen gesetzt werden.
§. 7. Die Verhältnisse der Mitglieder der Schuldeputationen
unter einander bestimmen sich nach §. 176. der Städteordnung.
§. 8. Die Stellen in den Schuldeputationen werden, gleich den
Stellen in den übrigen städtischen Deputationen, nach §. 187. der
Städteordnung immer auf 6 Jahre besetzt. Nach Verlauf dieser
Zeit werden die Deputationen auf dieselbe Art wie zu Anfang er-
neuert, und es können zwar die vorigen Mitglieder wieder deputirt
und gewählt, müssen aber sämmtlich der geistlichen und Schuldepu-
tation der Regierung aufs Neue zur Bestätigung vorgeschlagen werden.
Es steht jedoch jedem Mitgliede frei, nach drei Jahren abzutreten.
II. Wirkungskreis und Amtsverwaltung der städtischen Deputationen.
§. 9. Die Behörden für die innern und äußern Angelegenheiten
des Schulwesens der Städte im Allgemeinen sollen nicht abgesondert
von einander bestehen, sondern es soll die städtische Schuldeputation,
um das Ganze unter eine einfache und harmonische Leitung zu bringen,
Recht haben, ihre Dioceſen, ſo weit dieſe vor die daſige Schuldepu-
tation gehören, vorzutragen und darüber ihre Stimme abzugeben.
§. 2. Bei Errichtung der Schulcommiſſion treten in den großen
und mittlern Städten zuerſt die vom Magiſtrat und von den Stadt-
verordneten gewählten Deputirten zuſammen und wählen zu jeder
mit ſachverſtändigen Mitgliedern zu beſetzenden Stelle (§. 1. Nr. 3.)
drei Subjecte. Dieſe werden vom Magiſtrate der geiſtlichen und
Schuldeputation vorgeſchlagen, welche für jede Stelle eins aushebt,
und nebſt den übrigen Mitgliedern der ſtädtiſchen Schuldeputation
beſtätigt. In den kleinern Städten, welche nicht über 3500 Ein-
wohner haben, bedarf es der Wahl eines beſondern ſachkundigen
Mitgliedes nicht, ſondern der jedesmalige Superintendent, wenn die
Stadt der Sitz einer Superintendentur iſt, oder ſonſt der erſte Pre-
diger des Orts ſoll ſchon von Amtswegen, ohne weitere Wahl als
ſachverſtändiges Mitglied eintreten. Sollten irgendwo Gründe vor-
handen ſein, welche eine Abweichung hievon nöthig machen, ſo ſind
dieſe der Königl. Regierung genau und beſtimmt anzuzeigen. Die
Vertreter der Schulen, welche nicht ſtädtiſchen Patronats ſind, er-
nennt die Regierung ohne vorhergegangene Wahl der ſtädtiſchen
Behörden.
§. 3. In den Städten, wo es Schulen verſchiedener Confeſſionen
giebt, welche ſtädtiſchen Patronats ſind, iſt bei der Zuſammenſetzung
der Schuldeputation hierauf Rückſicht zu nehmen, und das gehörige
Verhältniß zu beobachten.
§. 4. In Städten, wo es mit der Schuldeputation in Verbin-
dung ſtehende Gelehrtenſchulen giebt, wird es zweckmäßig ſein, daß
unter den ſachkundigen Mitgliedern immer ein Rector oder einer der
erſten Lehrer bei derſelben ſich befinde.
§. 5. Die mit ſachverſtändigen Mitgliedern zu beſetzenden Stellen
dürfen zwar nicht ausſchließlich Geiſtlichen, ſondern können auch an-
dern würdigen und einſichtsvollen Männern übertragen, müſſen jedoch
ſo viel als möglich mit Geiſtlichen beſetzt werden.
§. 6. Die ſtädtiſchen Behörden haben bei der Wahl der Mit-
glieder der Schuldeputationen dahin zu ſehen, daß nur rechtſchaffene,
verſtändige, für die gute Sache des Schul- und Erziehungsweſens
erwärmte und von ihren Mitbürgern geachtete Männer in die Schul-
deputationen geſetzt werden.
§. 7. Die Verhältniſſe der Mitglieder der Schuldeputationen
unter einander beſtimmen ſich nach §. 176. der Städteordnung.
§. 8. Die Stellen in den Schuldeputationen werden, gleich den
Stellen in den übrigen ſtädtiſchen Deputationen, nach §. 187. der
Städteordnung immer auf 6 Jahre beſetzt. Nach Verlauf dieſer
Zeit werden die Deputationen auf dieſelbe Art wie zu Anfang er-
neuert, und es können zwar die vorigen Mitglieder wieder deputirt
und gewählt, müſſen aber ſämmtlich der geiſtlichen und Schuldepu-
tation der Regierung aufs Neue zur Beſtätigung vorgeſchlagen werden.
Es ſteht jedoch jedem Mitgliede frei, nach drei Jahren abzutreten.
II. Wirkungskreis und Amtsverwaltung der ſtädtiſchen Deputationen.
§. 9. Die Behörden für die innern und äußern Angelegenheiten
des Schulweſens der Städte im Allgemeinen ſollen nicht abgeſondert
von einander beſtehen, ſondern es ſoll die ſtädtiſche Schuldeputation,
um das Ganze unter eine einfache und harmoniſche Leitung zu bringen,
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[9/0023] Recht haben, ihre Dioceſen, ſo weit dieſe vor die daſige Schuldepu- tation gehören, vorzutragen und darüber ihre Stimme abzugeben. §. 2. Bei Errichtung der Schulcommiſſion treten in den großen und mittlern Städten zuerſt die vom Magiſtrat und von den Stadt- verordneten gewählten Deputirten zuſammen und wählen zu jeder mit ſachverſtändigen Mitgliedern zu beſetzenden Stelle (§. 1. Nr. 3.) drei Subjecte. Dieſe werden vom Magiſtrate der geiſtlichen und Schuldeputation vorgeſchlagen, welche für jede Stelle eins aushebt, und nebſt den übrigen Mitgliedern der ſtädtiſchen Schuldeputation beſtätigt. In den kleinern Städten, welche nicht über 3500 Ein- wohner haben, bedarf es der Wahl eines beſondern ſachkundigen Mitgliedes nicht, ſondern der jedesmalige Superintendent, wenn die Stadt der Sitz einer Superintendentur iſt, oder ſonſt der erſte Pre- diger des Orts ſoll ſchon von Amtswegen, ohne weitere Wahl als ſachverſtändiges Mitglied eintreten. Sollten irgendwo Gründe vor- handen ſein, welche eine Abweichung hievon nöthig machen, ſo ſind dieſe der Königl. Regierung genau und beſtimmt anzuzeigen. Die Vertreter der Schulen, welche nicht ſtädtiſchen Patronats ſind, er- nennt die Regierung ohne vorhergegangene Wahl der ſtädtiſchen Behörden. §. 3. In den Städten, wo es Schulen verſchiedener Confeſſionen giebt, welche ſtädtiſchen Patronats ſind, iſt bei der Zuſammenſetzung der Schuldeputation hierauf Rückſicht zu nehmen, und das gehörige Verhältniß zu beobachten. §. 4. In Städten, wo es mit der Schuldeputation in Verbin- dung ſtehende Gelehrtenſchulen giebt, wird es zweckmäßig ſein, daß unter den ſachkundigen Mitgliedern immer ein Rector oder einer der erſten Lehrer bei derſelben ſich befinde. §. 5. Die mit ſachverſtändigen Mitgliedern zu beſetzenden Stellen dürfen zwar nicht ausſchließlich Geiſtlichen, ſondern können auch an- dern würdigen und einſichtsvollen Männern übertragen, müſſen jedoch ſo viel als möglich mit Geiſtlichen beſetzt werden. §. 6. Die ſtädtiſchen Behörden haben bei der Wahl der Mit- glieder der Schuldeputationen dahin zu ſehen, daß nur rechtſchaffene, verſtändige, für die gute Sache des Schul- und Erziehungsweſens erwärmte und von ihren Mitbürgern geachtete Männer in die Schul- deputationen geſetzt werden. §. 7. Die Verhältniſſe der Mitglieder der Schuldeputationen unter einander beſtimmen ſich nach §. 176. der Städteordnung. §. 8. Die Stellen in den Schuldeputationen werden, gleich den Stellen in den übrigen ſtädtiſchen Deputationen, nach §. 187. der Städteordnung immer auf 6 Jahre beſetzt. Nach Verlauf dieſer Zeit werden die Deputationen auf dieſelbe Art wie zu Anfang er- neuert, und es können zwar die vorigen Mitglieder wieder deputirt und gewählt, müſſen aber ſämmtlich der geiſtlichen und Schuldepu- tation der Regierung aufs Neue zur Beſtätigung vorgeſchlagen werden. Es ſteht jedoch jedem Mitgliede frei, nach drei Jahren abzutreten. II. Wirkungskreis und Amtsverwaltung der ſtädtiſchen Deputationen. §. 9. Die Behörden für die innern und äußern Angelegenheiten des Schulweſens der Städte im Allgemeinen ſollen nicht abgeſondert von einander beſtehen, ſondern es ſoll die ſtädtiſche Schuldeputation, um das Ganze unter eine einfache und harmoniſche Leitung zu bringen,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/23>, abgerufen am 26.04.2024.