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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Bei diesem Verfahren muß es auch in Ansehung der städtischen
Patronatkirchen -- soweit nicht besondere Rechtstitel ein Anderes be-
gründen -- der Regel nach verbleiben. Die Bestätigung der Etats
und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweise den Ma-
gistraten; die regelmäßige Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde über
das Etats- und Rechnungswesen beschränkt sich auf die fortlaufende
Einsicht jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abschriften der
üblichen Etats, welche sich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr-
jährige Perioden erstrecken können. Vorbehalten bleibt aber derselben,
in besonderen Fällen die Rechnungen selbst einzufordern, oder sonst
auf geeignete Weise von dem Zustande des Kassen- und Rechnungs-
wesens genauere Kenntniß einzuziehen.

b. Dasselbe, was hier von den unter städtischem Patronat stehenden
Kirchen gesagt ist, gilt der Regel nach auch von den unter städtischem
Patronat stehenden Gymnasien.

c. Die übrigen städtischen Schulen bestehen meistentheils nicht
als besonders dotirte, mit eigenem Vermögen versehene moralische
Personen, sondern in der Regel nur als Communal-Institute, welche
aus dem städtischen Haushalt unterhalten werden.

Ist dies Letztere der Fall, so beschränkt sich die Aufsicht der vor-
gesetzten Behörde in Absicht des Etats- und Rechnungswesens dieser
Communalschulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen,
welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., resp.
nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen
Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufsichtigung des städtischen
Haushalts zugelassen sind.

Dem Bedürfniß der Aufsicht in Absicht des Vermögens dieser
Schulen ist genügt, wenn nur die ersten Einrichtungspläne solcher
Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältnisse gelegten Rech-
nungen extractweise, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur
Kenntniß der Aufsichtsbehörde gelangen.

d. In Betreff der städtischen Stiftungen endlich ist -- soweit
nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes besagen --
zu unterscheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulstiftung
anzusehen, oder ob sie nach §. 55. der Städteordnung den Character
einer rein städtischen Stiftung an sich tragen. Im letzteren Falle
entscheiden die Bestimmungen der Städteordnung, im ersteren die für

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Bei dieſem Verfahren muß es auch in Anſehung der ſtädtiſchen
Patronatkirchen — ſoweit nicht beſondere Rechtstitel ein Anderes be-
gründen — der Regel nach verbleiben. Die Beſtätigung der Etats
und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweiſe den Ma-
giſtraten; die regelmäßige Aufſicht der kirchlichen Aufſichtsbehörde über
das Etats- und Rechnungsweſen beſchränkt ſich auf die fortlaufende
Einſicht jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abſchriften der
üblichen Etats, welche ſich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr-
jährige Perioden erſtrecken können. Vorbehalten bleibt aber derſelben,
in beſonderen Fällen die Rechnungen ſelbſt einzufordern, oder ſonſt
auf geeignete Weiſe von dem Zuſtande des Kaſſen- und Rechnungs-
weſens genauere Kenntniß einzuziehen.

b. Daſſelbe, was hier von den unter ſtädtiſchem Patronat ſtehenden
Kirchen geſagt iſt, gilt der Regel nach auch von den unter ſtädtiſchem
Patronat ſtehenden Gymnaſien.

c. Die übrigen ſtädtiſchen Schulen beſtehen meiſtentheils nicht
als beſonders dotirte, mit eigenem Vermögen verſehene moraliſche
Perſonen, ſondern in der Regel nur als Communal-Inſtitute, welche
aus dem ſtädtiſchen Haushalt unterhalten werden.

Iſt dies Letztere der Fall, ſo beſchränkt ſich die Aufſicht der vor-
geſetzten Behörde in Abſicht des Etats- und Rechnungsweſens dieſer
Communalſchulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen,
welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., reſp.
nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen
Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufſichtigung des ſtädtiſchen
Haushalts zugelaſſen ſind.

Dem Bedürfniß der Aufſicht in Abſicht des Vermögens dieſer
Schulen iſt genügt, wenn nur die erſten Einrichtungspläne ſolcher
Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältniſſe gelegten Rech-
nungen extractweiſe, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur
Kenntniß der Aufſichtsbehörde gelangen.

d. In Betreff der ſtädtiſchen Stiftungen endlich iſt — ſoweit
nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes beſagen —
zu unterſcheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulſtiftung
anzuſehen, oder ob ſie nach §. 55. der Städteordnung den Character
einer rein ſtädtiſchen Stiftung an ſich tragen. Im letzteren Falle
entſcheiden die Beſtimmungen der Städteordnung, im erſteren die für

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[257/0271] Bei dieſem Verfahren muß es auch in Anſehung der ſtädtiſchen Patronatkirchen — ſoweit nicht beſondere Rechtstitel ein Anderes be- gründen — der Regel nach verbleiben. Die Beſtätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweiſe den Ma- giſtraten; die regelmäßige Aufſicht der kirchlichen Aufſichtsbehörde über das Etats- und Rechnungsweſen beſchränkt ſich auf die fortlaufende Einſicht jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abſchriften der üblichen Etats, welche ſich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr- jährige Perioden erſtrecken können. Vorbehalten bleibt aber derſelben, in beſonderen Fällen die Rechnungen ſelbſt einzufordern, oder ſonſt auf geeignete Weiſe von dem Zuſtande des Kaſſen- und Rechnungs- weſens genauere Kenntniß einzuziehen. b. Daſſelbe, was hier von den unter ſtädtiſchem Patronat ſtehenden Kirchen geſagt iſt, gilt der Regel nach auch von den unter ſtädtiſchem Patronat ſtehenden Gymnaſien. c. Die übrigen ſtädtiſchen Schulen beſtehen meiſtentheils nicht als beſonders dotirte, mit eigenem Vermögen verſehene moraliſche Perſonen, ſondern in der Regel nur als Communal-Inſtitute, welche aus dem ſtädtiſchen Haushalt unterhalten werden. Iſt dies Letztere der Fall, ſo beſchränkt ſich die Aufſicht der vor- geſetzten Behörde in Abſicht des Etats- und Rechnungsweſens dieſer Communalſchulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen, welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., reſp. nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufſichtigung des ſtädtiſchen Haushalts zugelaſſen ſind. Dem Bedürfniß der Aufſicht in Abſicht des Vermögens dieſer Schulen iſt genügt, wenn nur die erſten Einrichtungspläne ſolcher Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältniſſe gelegten Rech- nungen extractweiſe, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur Kenntniß der Aufſichtsbehörde gelangen. d. In Betreff der ſtädtiſchen Stiftungen endlich iſt — ſoweit nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes beſagen — zu unterſcheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulſtiftung anzuſehen, oder ob ſie nach §. 55. der Städteordnung den Character einer rein ſtädtiſchen Stiftung an ſich tragen. Im letzteren Falle entſcheiden die Beſtimmungen der Städteordnung, im erſteren die für 17

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/271>, abgerufen am 27.04.2024.