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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Beamten derselben auf den Vorschlag des Directors zu erwählen
und zu bestätigen.
7. Den Administrations-Etat der Anstalt, so wie die den Beamten
zu bewilligenden Emolumente und Gratificationen nach dem Vor-
schlage des Directors und den Bestimmungen der §§. 21. und 22.
zu prüfen und festzustellen. Die als nothwendig oder wünschens-
werth sich ergebenden Modificationen des Reglements auf den
desfallsigen Vortrag des Directors zu berathen und festzustellen,
welche jedoch Seiner Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Be-
stätigung vorzulegen sind.

§. 24. Zu mehrerer Sicherheit und Befestigung dieser Anstalt,
welche der Oberaufsicht des Staats unterworfen bleibt, und dem damit
beauftragten Ministerio des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten auf
Erfordern jederzeit nicht nur vollständige Auskunft über alle ihre Ver-
hältnisse zu geben, sondern auch ihre Bücher, Register und Verhand-
lungen vorzulegen schuldig ist, haben des Königs Majestät allergnädigst
geruht, derselben die Rechte einer moralischen Person zu verleihen, auch
derselben für die Dauer der ersten funfzehn Jahre ihres Bestehens
ein die Errichtung anderer allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unter-
stützungscassen innerhalb der Preußischen Staaten ausschließendes Pri-
vilegium zu ertheilen und den Gerichtsstand dieser Anstalt vor dem
Königl. Kammergericht hierselbst zu bestellen.

Berlin, den 3. September 1836.

Gr. v. d. Schulenburg.

Krausnick, Raabe, Gärtner, Holfelder, Wegener.


A.
Schema zu den Receptions-Scheinen.

Nr.

Die Direction der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und
Unterstützungscasse bescheinigt hiermit, daß im Termine vom .. ten
der N. N. (Namen und Stand des Mannes) .. Jahr alt, mit sei-
ner Ehefrau (Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel) N. N. ..
Jahr alt, aufgenommen ist und derselben auf seinen Todesfall eine
jährliche Wittwen-Pension von ...... Thalern und ein Begräbniß-

Beamten derſelben auf den Vorſchlag des Directors zu erwählen
und zu beſtätigen.
7. Den Adminiſtrations-Etat der Anſtalt, ſo wie die den Beamten
zu bewilligenden Emolumente und Gratificationen nach dem Vor-
ſchlage des Directors und den Beſtimmungen der §§. 21. und 22.
zu prüfen und feſtzuſtellen. Die als nothwendig oder wünſchens-
werth ſich ergebenden Modificationen des Reglements auf den
desfallſigen Vortrag des Directors zu berathen und feſtzuſtellen,
welche jedoch Seiner Majeſtät dem Könige zur Allerhöchſten Be-
ſtätigung vorzulegen ſind.

§. 24. Zu mehrerer Sicherheit und Befeſtigung dieſer Anſtalt,
welche der Oberaufſicht des Staats unterworfen bleibt, und dem damit
beauftragten Miniſterio des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten auf
Erfordern jederzeit nicht nur vollſtändige Auskunft über alle ihre Ver-
hältniſſe zu geben, ſondern auch ihre Bücher, Regiſter und Verhand-
lungen vorzulegen ſchuldig iſt, haben des Königs Majeſtät allergnädigſt
geruht, derſelben die Rechte einer moraliſchen Perſon zu verleihen, auch
derſelben für die Dauer der erſten funfzehn Jahre ihres Beſtehens
ein die Errichtung anderer allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unter-
ſtützungscaſſen innerhalb der Preußiſchen Staaten ausſchließendes Pri-
vilegium zu ertheilen und den Gerichtsſtand dieſer Anſtalt vor dem
Königl. Kammergericht hierſelbſt zu beſtellen.

Berlin, den 3. September 1836.

Gr. v. d. Schulenburg.

Krausnick, Raabe, Gärtner, Holfelder, Wegener.


A.
Schema zu den Receptions-Scheinen.

Nr.

Die Direction der Berliner allgemeinen Wittwen-Penſions- und
Unterſtützungscaſſe beſcheinigt hiermit, daß im Termine vom .. ten
der N. N. (Namen und Stand des Mannes) .. Jahr alt, mit ſei-
ner Ehefrau (Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel) N. N. ..
Jahr alt, aufgenommen iſt und derſelben auf ſeinen Todesfall eine
jährliche Wittwen-Penſion von ...... Thalern und ein Begräbniß-

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[406/0420] Beamten derſelben auf den Vorſchlag des Directors zu erwählen und zu beſtätigen. 7. Den Adminiſtrations-Etat der Anſtalt, ſo wie die den Beamten zu bewilligenden Emolumente und Gratificationen nach dem Vor- ſchlage des Directors und den Beſtimmungen der §§. 21. und 22. zu prüfen und feſtzuſtellen. Die als nothwendig oder wünſchens- werth ſich ergebenden Modificationen des Reglements auf den desfallſigen Vortrag des Directors zu berathen und feſtzuſtellen, welche jedoch Seiner Majeſtät dem Könige zur Allerhöchſten Be- ſtätigung vorzulegen ſind. §. 24. Zu mehrerer Sicherheit und Befeſtigung dieſer Anſtalt, welche der Oberaufſicht des Staats unterworfen bleibt, und dem damit beauftragten Miniſterio des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten auf Erfordern jederzeit nicht nur vollſtändige Auskunft über alle ihre Ver- hältniſſe zu geben, ſondern auch ihre Bücher, Regiſter und Verhand- lungen vorzulegen ſchuldig iſt, haben des Königs Majeſtät allergnädigſt geruht, derſelben die Rechte einer moraliſchen Perſon zu verleihen, auch derſelben für die Dauer der erſten funfzehn Jahre ihres Beſtehens ein die Errichtung anderer allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unter- ſtützungscaſſen innerhalb der Preußiſchen Staaten ausſchließendes Pri- vilegium zu ertheilen und den Gerichtsſtand dieſer Anſtalt vor dem Königl. Kammergericht hierſelbſt zu beſtellen. Berlin, den 3. September 1836. Gr. v. d. Schulenburg. Krausnick, Raabe, Gärtner, Holfelder, Wegener. A. Schema zu den Receptions-Scheinen. Nr. Die Direction der Berliner allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe beſcheinigt hiermit, daß im Termine vom .. ten der N. N. (Namen und Stand des Mannes) .. Jahr alt, mit ſei- ner Ehefrau (Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel) N. N. .. Jahr alt, aufgenommen iſt und derſelben auf ſeinen Todesfall eine jährliche Wittwen-Penſion von ...... Thalern und ein Begräbniß-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/420>, abgerufen am 26.04.2024.