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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Vorkehrungen getroffen werden, damit das Rechnungswesen der Re-
gierungs-Haupt-Casse nicht in Unordnung und Verwickelung gerathe,
welches entweder dadurch geschehen kann, daß die Instituts-Casse nach
Ablauf des Jahres über diese Zahlungen die nöthigen Stückrechnungen
fertigt, die alsdann der Jahres-Rechnung der Regierungs-Haupt-Casse
beigefügt werden, oder aber, daß die erstere Casse der letztern die
nöthigen Rechnungsbeläge sogleich unmittelbar, wenn sie eingehen,
aushändigt. Die desfalls nöthigen Einleitungen werden dem Präsidium
überlassen.

§. 46. Der geistlichen und Schulräthe besondere Pflicht ist es,
dafür vorzüglich zu sorgen, daß der öffentliche Schul- und geistliche
Unterricht und Cultus, sowohl seinem Innern als Aeußern nach, den
Vorschriften gemäß, gehörig beobachtet werde. Sie können, dem Be-
finden nach, Vorschläge machen, wie Beides verbessert werden kann,
um Religiosität und Moralität, Duldungsgeist und Annäherung zwischen
den verschiedenen Glaubensverwandten, Bürgersinn und Theilnahme
für die öffentliche Sache, Anhänglichkeit und Liebe für König und
Vaterland und Verfassung, Achtung vor den Gesetzen zu befördern. Sie
müssen sich nicht begnügen, die ihnen zugetheilten Sachen ordentlich
gut zu bearbeiten, überhaupt nicht bloß durch Vorträge im Collegium
und amtliche Erlasse, sondern auch durch persönliches Beispiel und
Wirken warmen Eifer und lebendige Thätigkeit für Verbesserung des
geistlichen und Schul-Unterrichts, unter den Predigern und Schul-
lehrern zu verbreiten suchen. Ungeachtet den geistlichen und Schul-
räthen mit obliegt, auf den Lebenswandel und die Amtsführung der
Geistlichen und Schullehrer Acht zu haben, Unregelmäßigkeiten zu
rügen, oder nöthigenfalls amtlich zur Sprache zu bringen; so müssen
sie sich doch nicht bloß als die Aufseher des geistlichen und Lehrer-
standes, sondern mehr als seine Genossen und Vertrauten betrachten,
seine Würde zu behaupten und sein Bestes zu befördern beflissen sein.
Es versteht sich von selbst, daß sofern die geistlichen und Schulräthe als
Mitglieder der Regierung handeln, sie sich in denjenigen Befugnissen
halten müssen, welche den Regierungen in den geistlichen und Schul-
Angelegenheiten überhaupt beigelegt sind. Sie sind bereits die Or-
gane, deren sich das Consistorium für besondere Angelegenheiten seines
Ressorts nach näherer Bestimmung der demselben ertheilten Instruction

Vorkehrungen getroffen werden, damit das Rechnungsweſen der Re-
gierungs-Haupt-Caſſe nicht in Unordnung und Verwickelung gerathe,
welches entweder dadurch geſchehen kann, daß die Inſtituts-Caſſe nach
Ablauf des Jahres über dieſe Zahlungen die nöthigen Stückrechnungen
fertigt, die alsdann der Jahres-Rechnung der Regierungs-Haupt-Caſſe
beigefügt werden, oder aber, daß die erſtere Caſſe der letztern die
nöthigen Rechnungsbeläge ſogleich unmittelbar, wenn ſie eingehen,
aushändigt. Die desfalls nöthigen Einleitungen werden dem Präſidium
überlaſſen.

§. 46. Der geiſtlichen und Schulräthe beſondere Pflicht iſt es,
dafür vorzüglich zu ſorgen, daß der öffentliche Schul- und geiſtliche
Unterricht und Cultus, ſowohl ſeinem Innern als Aeußern nach, den
Vorſchriften gemäß, gehörig beobachtet werde. Sie können, dem Be-
finden nach, Vorſchläge machen, wie Beides verbeſſert werden kann,
um Religioſität und Moralität, Duldungsgeiſt und Annäherung zwiſchen
den verſchiedenen Glaubensverwandten, Bürgerſinn und Theilnahme
für die öffentliche Sache, Anhänglichkeit und Liebe für König und
Vaterland und Verfaſſung, Achtung vor den Geſetzen zu befördern. Sie
müſſen ſich nicht begnügen, die ihnen zugetheilten Sachen ordentlich
gut zu bearbeiten, überhaupt nicht bloß durch Vorträge im Collegium
und amtliche Erlaſſe, ſondern auch durch perſönliches Beiſpiel und
Wirken warmen Eifer und lebendige Thätigkeit für Verbeſſerung des
geiſtlichen und Schul-Unterrichts, unter den Predigern und Schul-
lehrern zu verbreiten ſuchen. Ungeachtet den geiſtlichen und Schul-
räthen mit obliegt, auf den Lebenswandel und die Amtsführung der
Geiſtlichen und Schullehrer Acht zu haben, Unregelmäßigkeiten zu
rügen, oder nöthigenfalls amtlich zur Sprache zu bringen; ſo müſſen
ſie ſich doch nicht bloß als die Aufſeher des geiſtlichen und Lehrer-
ſtandes, ſondern mehr als ſeine Genoſſen und Vertrauten betrachten,
ſeine Würde zu behaupten und ſein Beſtes zu befördern befliſſen ſein.
Es verſteht ſich von ſelbſt, daß ſofern die geiſtlichen und Schulräthe als
Mitglieder der Regierung handeln, ſie ſich in denjenigen Befugniſſen
halten müſſen, welche den Regierungen in den geiſtlichen und Schul-
Angelegenheiten überhaupt beigelegt ſind. Sie ſind bereits die Or-
gane, deren ſich das Conſiſtorium für beſondere Angelegenheiten ſeines
Reſſorts nach näherer Beſtimmung der demſelben ertheilten Inſtruction

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[437/0451] Vorkehrungen getroffen werden, damit das Rechnungsweſen der Re- gierungs-Haupt-Caſſe nicht in Unordnung und Verwickelung gerathe, welches entweder dadurch geſchehen kann, daß die Inſtituts-Caſſe nach Ablauf des Jahres über dieſe Zahlungen die nöthigen Stückrechnungen fertigt, die alsdann der Jahres-Rechnung der Regierungs-Haupt-Caſſe beigefügt werden, oder aber, daß die erſtere Caſſe der letztern die nöthigen Rechnungsbeläge ſogleich unmittelbar, wenn ſie eingehen, aushändigt. Die desfalls nöthigen Einleitungen werden dem Präſidium überlaſſen. §. 46. Der geiſtlichen und Schulräthe beſondere Pflicht iſt es, dafür vorzüglich zu ſorgen, daß der öffentliche Schul- und geiſtliche Unterricht und Cultus, ſowohl ſeinem Innern als Aeußern nach, den Vorſchriften gemäß, gehörig beobachtet werde. Sie können, dem Be- finden nach, Vorſchläge machen, wie Beides verbeſſert werden kann, um Religioſität und Moralität, Duldungsgeiſt und Annäherung zwiſchen den verſchiedenen Glaubensverwandten, Bürgerſinn und Theilnahme für die öffentliche Sache, Anhänglichkeit und Liebe für König und Vaterland und Verfaſſung, Achtung vor den Geſetzen zu befördern. Sie müſſen ſich nicht begnügen, die ihnen zugetheilten Sachen ordentlich gut zu bearbeiten, überhaupt nicht bloß durch Vorträge im Collegium und amtliche Erlaſſe, ſondern auch durch perſönliches Beiſpiel und Wirken warmen Eifer und lebendige Thätigkeit für Verbeſſerung des geiſtlichen und Schul-Unterrichts, unter den Predigern und Schul- lehrern zu verbreiten ſuchen. Ungeachtet den geiſtlichen und Schul- räthen mit obliegt, auf den Lebenswandel und die Amtsführung der Geiſtlichen und Schullehrer Acht zu haben, Unregelmäßigkeiten zu rügen, oder nöthigenfalls amtlich zur Sprache zu bringen; ſo müſſen ſie ſich doch nicht bloß als die Aufſeher des geiſtlichen und Lehrer- ſtandes, ſondern mehr als ſeine Genoſſen und Vertrauten betrachten, ſeine Würde zu behaupten und ſein Beſtes zu befördern befliſſen ſein. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß ſofern die geiſtlichen und Schulräthe als Mitglieder der Regierung handeln, ſie ſich in denjenigen Befugniſſen halten müſſen, welche den Regierungen in den geiſtlichen und Schul- Angelegenheiten überhaupt beigelegt ſind. Sie ſind bereits die Or- gane, deren ſich das Conſiſtorium für beſondere Angelegenheiten ſeines Reſſorts nach näherer Beſtimmung der demſelben ertheilten Inſtruction

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/451>, abgerufen am 26.04.2024.