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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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aber auch nicht als Lehrer an solchen Anstalten zu betrachten sind,
zu welcher Vorbereitung auf die zweite oder dritte Classe einer zur
Universität entlassenen Schule dienen (Ed. v. 12. Juli 1810. §. 5.),
besonders aber aller derer, die das Studium der Theologie absolvirt
haben und sich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat
bisher, wegen Mangels genauer Vorschriften, ein ungewisses, und
nach Verschiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren
Statt gefunden.

Namentlich hat es sich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie
hin und wieder geschehen und auch vom Ministerio nachgegeben ist,
evangelische Candidaten des Predigtamts auf den Grund ihres bestan-
denen theologischen Examens ohne Weiteres für fähig zur Verwaltung
einer Lehrerstelle an einer städtischen Schule angenommen worden sind
vielmehr hat sich genugsam bewiesen, daß oft dergleichen junge Männer,
wenn sie auch in der theologischen Prüfung ehrenvoll bestanden sind,
dennoch zur Verwaltung einer Schulstelle des erforderlichen Geschickes
und der nöthigen pädagogischen Kenntniß und Lehrfertigkeit entbehren.

Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulstand
nicht geeignete Subjecte von demselben zurückgehalten werden theils,
daß diejenigen Literati, die sich um Anstellung bei städtischen Schulen
bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen sich
bemühen; theils endlich, daß hinsichtlich der mit ihnen vorzunehmenden
Prüfung allenthalben ein übereinstimmendes Verfahren beobachtet werde,
wird hierdurch Folgendes festgesetzt:

1) Alle Literati, welche sich um ein Schulamt bewerben, sollen
eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieses Amtes
besonders gerichtete Prüfung zu bestehen haben.

2) Diese Prüfungen sollen, insofern solche nicht nach dem Edict
v. 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im
Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höhern Realschulen
festgesetzt ist, vor die wissenschaftlichen Prüfungscommissionen gehören,
in jeder Provinz von einer Commission vorgenommen werden, die aus
den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der betreffenden
Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer-Seminars der
Provinz oder des Regierungs-Bezirks zusammengesetzt ist.

3) Diese Prüfungen sollen an gewissen, vorher öffentlich bekannt
zu machenden Terminen in der Regel zweimal im Jahre, und am

aber auch nicht als Lehrer an ſolchen Anſtalten zu betrachten ſind,
zu welcher Vorbereitung auf die zweite oder dritte Claſſe einer zur
Univerſität entlaſſenen Schule dienen (Ed. v. 12. Juli 1810. §. 5.),
beſonders aber aller derer, die das Studium der Theologie abſolvirt
haben und ſich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat
bisher, wegen Mangels genauer Vorſchriften, ein ungewiſſes, und
nach Verſchiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren
Statt gefunden.

Namentlich hat es ſich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie
hin und wieder geſchehen und auch vom Miniſterio nachgegeben iſt,
evangeliſche Candidaten des Predigtamts auf den Grund ihres beſtan-
denen theologiſchen Examens ohne Weiteres für fähig zur Verwaltung
einer Lehrerſtelle an einer ſtädtiſchen Schule angenommen worden ſind
vielmehr hat ſich genugſam bewieſen, daß oft dergleichen junge Männer,
wenn ſie auch in der theologiſchen Prüfung ehrenvoll beſtanden ſind,
dennoch zur Verwaltung einer Schulſtelle des erforderlichen Geſchickes
und der nöthigen pädagogiſchen Kenntniß und Lehrfertigkeit entbehren.

Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulſtand
nicht geeignete Subjecte von demſelben zurückgehalten werden theils,
daß diejenigen Literati, die ſich um Anſtellung bei ſtädtiſchen Schulen
bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen ſich
bemühen; theils endlich, daß hinſichtlich der mit ihnen vorzunehmenden
Prüfung allenthalben ein übereinſtimmendes Verfahren beobachtet werde,
wird hierdurch Folgendes feſtgeſetzt:

1) Alle Literati, welche ſich um ein Schulamt bewerben, ſollen
eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieſes Amtes
beſonders gerichtete Prüfung zu beſtehen haben.

2) Dieſe Prüfungen ſollen, inſofern ſolche nicht nach dem Edict
v. 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im
Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höhern Realſchulen
feſtgeſetzt iſt, vor die wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen gehören,
in jeder Provinz von einer Commiſſion vorgenommen werden, die aus
den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der betreffenden
Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer-Seminars der
Provinz oder des Regierungs-Bezirks zuſammengeſetzt iſt.

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[446/0460] aber auch nicht als Lehrer an ſolchen Anſtalten zu betrachten ſind, zu welcher Vorbereitung auf die zweite oder dritte Claſſe einer zur Univerſität entlaſſenen Schule dienen (Ed. v. 12. Juli 1810. §. 5.), beſonders aber aller derer, die das Studium der Theologie abſolvirt haben und ſich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat bisher, wegen Mangels genauer Vorſchriften, ein ungewiſſes, und nach Verſchiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren Statt gefunden. Namentlich hat es ſich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie hin und wieder geſchehen und auch vom Miniſterio nachgegeben iſt, evangeliſche Candidaten des Predigtamts auf den Grund ihres beſtan- denen theologiſchen Examens ohne Weiteres für fähig zur Verwaltung einer Lehrerſtelle an einer ſtädtiſchen Schule angenommen worden ſind vielmehr hat ſich genugſam bewieſen, daß oft dergleichen junge Männer, wenn ſie auch in der theologiſchen Prüfung ehrenvoll beſtanden ſind, dennoch zur Verwaltung einer Schulſtelle des erforderlichen Geſchickes und der nöthigen pädagogiſchen Kenntniß und Lehrfertigkeit entbehren. Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulſtand nicht geeignete Subjecte von demſelben zurückgehalten werden theils, daß diejenigen Literati, die ſich um Anſtellung bei ſtädtiſchen Schulen bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen ſich bemühen; theils endlich, daß hinſichtlich der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung allenthalben ein übereinſtimmendes Verfahren beobachtet werde, wird hierdurch Folgendes feſtgeſetzt: 1) Alle Literati, welche ſich um ein Schulamt bewerben, ſollen eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieſes Amtes beſonders gerichtete Prüfung zu beſtehen haben. 2) Dieſe Prüfungen ſollen, inſofern ſolche nicht nach dem Edict v. 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höhern Realſchulen feſtgeſetzt iſt, vor die wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen gehören, in jeder Provinz von einer Commiſſion vorgenommen werden, die aus den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der betreffenden Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer-Seminars der Provinz oder des Regierungs-Bezirks zuſammengeſetzt iſt. 3) Dieſe Prüfungen ſollen an gewiſſen, vorher öffentlich bekannt zu machenden Terminen in der Regel zweimal im Jahre, und am

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/460>, abgerufen am 26.04.2024.