Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute (Nr. 5.) sich ergebenden
Ueberschüsse handelt, haben sich die Regierungen mit den Consistorien
in näheres Einvernehmen zu setzen.

§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen
Angelegenheiten (§. 3.), sowie in Beziehung auf das Schulwesen,
die Befugniß, die Geistlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen,
Zurechtweisungen und Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten anzuhalten.

§. 5. Zum gemeinschaftlichen Geschäftskreise der Consistorien und
Regierungen gehören:

1) die Veränderungen bestehender, sowie die Einführung neuer Stol-
gebühren-Taxen und
2) die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarr-
bezirke.

Jede dieser Behörden ist befugt, die dazu erforderlichen Einlei-
tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe selbstständig zu
treffen. Es muß aber vor der in diesen Fällen allemal erforderlichen
Berichterstattung an den Minister der geistlichen Angelegenheiten die
Erklärung der andern Behörden eingeholt werden.

§. 6. Der Vorsitz in den Provinzialconsistorien soll mit dem
Amte der Oberpräsidenten in Zukunft nicht von selbst und unmittelbar
verbunden sein (Ordre vom 31. December 1825. zu B. 1.; Instruction
für die Oberpräsidenten von demselben Tage §. 3.). Wir behalten
Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des
Vorsitzenden besonders zu bestimmen.

§. 7. Bei den Regierungen sollen zur Mitwirkung bei Bear-
beitung der das Kirchen- und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten
auch fernerhin geistliche Räthe angestellt werden.

Die bei den Regierungen angestellten evangelisch-geistlichen Räthe
sind zugleich Mitglieder und Organe des Consistoriums (§. 46. Re-
gierungs-Instruction vom 23. October 1817.) und werden von diesem
von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen,
um über solche Gegenstände zu berathen, welche für die Regierung
und das Consistorium von gemeinsamen Interessen sind.

Auch sind die Consistorien befugt, einen bei der Regierung an-
gestellten geistlichen Rath mit Genehmigung des Ministers der geist-
lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Consisto-

Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Inſtitute (Nr. 5.) ſich ergebenden
Ueberſchüſſe handelt, haben ſich die Regierungen mit den Conſiſtorien
in näheres Einvernehmen zu ſetzen.

§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen
Angelegenheiten (§. 3.), ſowie in Beziehung auf das Schulweſen,
die Befugniß, die Geiſtlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen,
Zurechtweiſungen und Ordnungsſtrafen zur Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten anzuhalten.

§. 5. Zum gemeinſchaftlichen Geſchäftskreiſe der Conſiſtorien und
Regierungen gehören:

1) die Veränderungen beſtehender, ſowie die Einführung neuer Stol-
gebühren-Taxen und
2) die Veränderung beſtehender, ſowie die Bildung neuer Pfarr-
bezirke.

Jede dieſer Behörden iſt befugt, die dazu erforderlichen Einlei-
tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe ſelbſtſtändig zu
treffen. Es muß aber vor der in dieſen Fällen allemal erforderlichen
Berichterſtattung an den Miniſter der geiſtlichen Angelegenheiten die
Erklärung der andern Behörden eingeholt werden.

§. 6. Der Vorſitz in den Provinzialconſiſtorien ſoll mit dem
Amte der Oberpräſidenten in Zukunft nicht von ſelbſt und unmittelbar
verbunden ſein (Ordre vom 31. December 1825. zu B. 1.; Inſtruction
für die Oberpräſidenten von demſelben Tage §. 3.). Wir behalten
Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des
Vorſitzenden beſonders zu beſtimmen.

§. 7. Bei den Regierungen ſollen zur Mitwirkung bei Bear-
beitung der das Kirchen- und Schulweſen betreffenden Angelegenheiten
auch fernerhin geiſtliche Räthe angeſtellt werden.

Die bei den Regierungen angeſtellten evangeliſch-geiſtlichen Räthe
ſind zugleich Mitglieder und Organe des Conſiſtoriums (§. 46. Re-
gierungs-Inſtruction vom 23. October 1817.) und werden von dieſem
von Zeit zu Zeit, mindeſtens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen,
um über ſolche Gegenſtände zu berathen, welche für die Regierung
und das Conſiſtorium von gemeinſamen Intereſſen ſind.

Auch ſind die Conſiſtorien befugt, einen bei der Regierung an-
geſtellten geiſtlichen Rath mit Genehmigung des Miniſters der geiſt-
lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Conſiſto-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0478" n="464"/>
Kirchen, kirchlichen Stiftungen und In&#x017F;titute (Nr. 5.) &#x017F;ich ergebenden<lb/>
Ueber&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e handelt, haben &#x017F;ich die Regierungen mit den Con&#x017F;i&#x017F;torien<lb/>
in näheres Einvernehmen zu &#x017F;etzen.</p><lb/>
          <p>§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen<lb/>
Angelegenheiten (§. 3.), &#x017F;owie in Beziehung auf das Schulwe&#x017F;en,<lb/>
die Befugniß, die Gei&#x017F;tlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen,<lb/>
Zurechtwei&#x017F;ungen und Ordnungs&#x017F;trafen zur Erfüllung ihrer Obliegen-<lb/>
heiten anzuhalten.</p><lb/>
          <p>§. 5. Zum gemein&#x017F;chaftlichen Ge&#x017F;chäftskrei&#x017F;e der Con&#x017F;i&#x017F;torien und<lb/>
Regierungen gehören:</p><lb/>
          <list>
            <item>1) die Veränderungen be&#x017F;tehender, &#x017F;owie die Einführung neuer Stol-<lb/>
gebühren-Taxen und</item><lb/>
            <item>2) die Veränderung be&#x017F;tehender, &#x017F;owie die Bildung neuer Pfarr-<lb/>
bezirke.</item>
          </list><lb/>
          <p>Jede die&#x017F;er Behörden i&#x017F;t befugt, die dazu erforderlichen Einlei-<lb/>
tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe &#x017F;elb&#x017F;t&#x017F;tändig zu<lb/>
treffen. Es muß aber vor der in die&#x017F;en Fällen allemal erforderlichen<lb/>
Berichter&#x017F;tattung an den Mini&#x017F;ter der gei&#x017F;tlichen Angelegenheiten die<lb/>
Erklärung der andern Behörden eingeholt werden.</p><lb/>
          <p>§. 6. Der Vor&#x017F;itz in den Provinzialcon&#x017F;i&#x017F;torien &#x017F;oll mit dem<lb/>
Amte der Oberprä&#x017F;identen in Zukunft nicht von &#x017F;elb&#x017F;t und unmittelbar<lb/>
verbunden &#x017F;ein (Ordre vom 31. December 1825. zu <hi rendition="#aq">B. 1.;</hi> In&#x017F;truction<lb/>
für die Oberprä&#x017F;identen von dem&#x017F;elben Tage §. 3.). Wir behalten<lb/>
Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des<lb/>
Vor&#x017F;itzenden be&#x017F;onders zu be&#x017F;timmen.</p><lb/>
          <p>§. 7. Bei den Regierungen &#x017F;ollen zur Mitwirkung bei Bear-<lb/>
beitung der das Kirchen- und Schulwe&#x017F;en betreffenden Angelegenheiten<lb/>
auch fernerhin gei&#x017F;tliche Räthe ange&#x017F;tellt werden.</p><lb/>
          <p>Die bei den Regierungen ange&#x017F;tellten evangeli&#x017F;ch-gei&#x017F;tlichen Räthe<lb/>
&#x017F;ind zugleich Mitglieder und Organe des Con&#x017F;i&#x017F;toriums (§. 46. Re-<lb/>
gierungs-In&#x017F;truction vom 23. October 1817.) und werden von die&#x017F;em<lb/>
von Zeit zu Zeit, minde&#x017F;tens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen,<lb/>
um über &#x017F;olche Gegen&#x017F;tände zu berathen, welche für die Regierung<lb/>
und das Con&#x017F;i&#x017F;torium von gemein&#x017F;amen Intere&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind.</p><lb/>
          <p>Auch &#x017F;ind die Con&#x017F;i&#x017F;torien befugt, einen bei der Regierung an-<lb/>
ge&#x017F;tellten gei&#x017F;tlichen Rath mit Genehmigung des Mini&#x017F;ters der gei&#x017F;t-<lb/>
lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Con&#x017F;i&#x017F;to-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[464/0478] Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Inſtitute (Nr. 5.) ſich ergebenden Ueberſchüſſe handelt, haben ſich die Regierungen mit den Conſiſtorien in näheres Einvernehmen zu ſetzen. §. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten (§. 3.), ſowie in Beziehung auf das Schulweſen, die Befugniß, die Geiſtlichkeit ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweiſungen und Ordnungsſtrafen zur Erfüllung ihrer Obliegen- heiten anzuhalten. §. 5. Zum gemeinſchaftlichen Geſchäftskreiſe der Conſiſtorien und Regierungen gehören: 1) die Veränderungen beſtehender, ſowie die Einführung neuer Stol- gebühren-Taxen und 2) die Veränderung beſtehender, ſowie die Bildung neuer Pfarr- bezirke. Jede dieſer Behörden iſt befugt, die dazu erforderlichen Einlei- tungen und Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe ſelbſtſtändig zu treffen. Es muß aber vor der in dieſen Fällen allemal erforderlichen Berichterſtattung an den Miniſter der geiſtlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörden eingeholt werden. §. 6. Der Vorſitz in den Provinzialconſiſtorien ſoll mit dem Amte der Oberpräſidenten in Zukunft nicht von ſelbſt und unmittelbar verbunden ſein (Ordre vom 31. December 1825. zu B. 1.; Inſtruction für die Oberpräſidenten von demſelben Tage §. 3.). Wir behalten Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen Falle wegen Ernennung des Vorſitzenden beſonders zu beſtimmen. §. 7. Bei den Regierungen ſollen zur Mitwirkung bei Bear- beitung der das Kirchen- und Schulweſen betreffenden Angelegenheiten auch fernerhin geiſtliche Räthe angeſtellt werden. Die bei den Regierungen angeſtellten evangeliſch-geiſtlichen Räthe ſind zugleich Mitglieder und Organe des Conſiſtoriums (§. 46. Re- gierungs-Inſtruction vom 23. October 1817.) und werden von dieſem von Zeit zu Zeit, mindeſtens aber alle Jahre zwei Mal, einberufen, um über ſolche Gegenſtände zu berathen, welche für die Regierung und das Conſiſtorium von gemeinſamen Intereſſen ſind. Auch ſind die Conſiſtorien befugt, einen bei der Regierung an- geſtellten geiſtlichen Rath mit Genehmigung des Miniſters der geiſt- lichen Angelegenheiten auf längere oder kürzere Zeit in das Conſiſto-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/478
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/478>, abgerufen am 07.05.2024.