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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Anwendung als unwirksam, so kann dieselbe bis auf 5 Silbergroschen
für den Tag verschärft werden.

Die Schulvorstände beantragen auf die von dem Schullehrer ge-
führten Versäumnißlisten, nach Anhörung der Entschuldigungsgründe
oder nach vergeblicher Vorladung der Eltern oder Pfleger der Kinder,
die Versäumnißstrafen bei der Ortspolizei-Behörde, welche dieselben
festsetzt und beitreibt. Die für den Fall des Unvermögens der Zah-
lungspflichtigen zu verhängende Gefängnißstrafe hat auf dem Lande
der Landrath und in den Städten der Magistrat festzusetzen.

§. 5. Hinsichtlich der Schulzeugnisse, der Zahl der Unterrichts-
stunden, der Gründe, aus denen Dispensation vom Schulbesuch, oder
eine Beschränkung und Verlegung der Unterrichtszeit, namentlich für
Kinder ärmerer Eltern, zulässig ist, sowie hinsichtlich der Ferien und
der Sonntagsschulen bleiben die erforderlichen Anordnungen, mit Rück-
sicht auf Zeit- und Ortsverhältnisse, besonderen Instructionen oder
Reglements vorbehalten.

§. 6. Das Recht, den Schullehrer zu berufen, steht dem Guts-
herrn des zur Schule gehörigen Bezirks und, wenn deren mehrere
sind, diesen gemeinschaftlich, in den Städten aber den Magistraten zu,
sofern nicht durch Herkommen oder besondere Rechtstitel ein Anderer
dazu befugt ist. Befindet sich kein Gutsherr im Schulbezirke, so hat
der Schulvorstand den Schullehrer zu berufen.

Sind mehrere Gutsherren vorhanden, so gebührt dem Gutsherrn
des Schulorts die Leitung der gemeinschaftlichen Verhandlungen wegen
Berufung des Schullehrers.

Hinsichtlich der Berufung der Lehrer an den Kirchschulen behält
es bei den Bestimmungen des Ostpreußischen Provinzialrechts, nach
welchen das Kirchenpatronat die Befugniß mit sich führt, an den
Orten, wo Kirchen vorhanden sind, die Schullehrer der gemeinen
Schulen zu berufen (Zusatz 218. §. 1.), und bei katholischen Kirch-
schulen die Schulmeister in der Gemeine gemeinschaftlich bestellt wer-
den (Zusatz 218. §. 4.), an den Orten sein Bewenden, wo diese
Bestimmungen bisher zur Anwendung gekommen sind.

Wird eine Schullehrerstelle nicht binnen drei Monaten nach der
Erledigung wieder besetzt, so geht das Besetzungsrecht für diesen Fall
auf die Regierung über.

§. 7. Zu Schullehrern dürfen nur solche Personen, welche sich

Anwendung als unwirkſam, ſo kann dieſelbe bis auf 5 Silbergroſchen
für den Tag verſchärft werden.

Die Schulvorſtände beantragen auf die von dem Schullehrer ge-
führten Verſäumnißliſten, nach Anhörung der Entſchuldigungsgründe
oder nach vergeblicher Vorladung der Eltern oder Pfleger der Kinder,
die Verſäumnißſtrafen bei der Ortspolizei-Behörde, welche dieſelben
feſtſetzt und beitreibt. Die für den Fall des Unvermögens der Zah-
lungspflichtigen zu verhängende Gefängnißſtrafe hat auf dem Lande
der Landrath und in den Städten der Magiſtrat feſtzuſetzen.

§. 5. Hinſichtlich der Schulzeugniſſe, der Zahl der Unterrichts-
ſtunden, der Gründe, aus denen Dispenſation vom Schulbeſuch, oder
eine Beſchränkung und Verlegung der Unterrichtszeit, namentlich für
Kinder ärmerer Eltern, zuläſſig iſt, ſowie hinſichtlich der Ferien und
der Sonntagsſchulen bleiben die erforderlichen Anordnungen, mit Rück-
ſicht auf Zeit- und Ortsverhältniſſe, beſonderen Inſtructionen oder
Reglements vorbehalten.

§. 6. Das Recht, den Schullehrer zu berufen, ſteht dem Guts-
herrn des zur Schule gehörigen Bezirks und, wenn deren mehrere
ſind, dieſen gemeinſchaftlich, in den Städten aber den Magiſtraten zu,
ſofern nicht durch Herkommen oder beſondere Rechtstitel ein Anderer
dazu befugt iſt. Befindet ſich kein Gutsherr im Schulbezirke, ſo hat
der Schulvorſtand den Schullehrer zu berufen.

Sind mehrere Gutsherren vorhanden, ſo gebührt dem Gutsherrn
des Schulorts die Leitung der gemeinſchaftlichen Verhandlungen wegen
Berufung des Schullehrers.

Hinſichtlich der Berufung der Lehrer an den Kirchſchulen behält
es bei den Beſtimmungen des Oſtpreußiſchen Provinzialrechts, nach
welchen das Kirchenpatronat die Befugniß mit ſich führt, an den
Orten, wo Kirchen vorhanden ſind, die Schullehrer der gemeinen
Schulen zu berufen (Zuſatz 218. §. 1.), und bei katholiſchen Kirch-
ſchulen die Schulmeiſter in der Gemeine gemeinſchaftlich beſtellt wer-
den (Zuſatz 218. §. 4.), an den Orten ſein Bewenden, wo dieſe
Beſtimmungen bisher zur Anwendung gekommen ſind.

Wird eine Schullehrerſtelle nicht binnen drei Monaten nach der
Erledigung wieder beſetzt, ſo geht das Beſetzungsrecht für dieſen Fall
auf die Regierung über.

§. 7. Zu Schullehrern dürfen nur ſolche Perſonen, welche ſich

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[551/0565] Anwendung als unwirkſam, ſo kann dieſelbe bis auf 5 Silbergroſchen für den Tag verſchärft werden. Die Schulvorſtände beantragen auf die von dem Schullehrer ge- führten Verſäumnißliſten, nach Anhörung der Entſchuldigungsgründe oder nach vergeblicher Vorladung der Eltern oder Pfleger der Kinder, die Verſäumnißſtrafen bei der Ortspolizei-Behörde, welche dieſelben feſtſetzt und beitreibt. Die für den Fall des Unvermögens der Zah- lungspflichtigen zu verhängende Gefängnißſtrafe hat auf dem Lande der Landrath und in den Städten der Magiſtrat feſtzuſetzen. §. 5. Hinſichtlich der Schulzeugniſſe, der Zahl der Unterrichts- ſtunden, der Gründe, aus denen Dispenſation vom Schulbeſuch, oder eine Beſchränkung und Verlegung der Unterrichtszeit, namentlich für Kinder ärmerer Eltern, zuläſſig iſt, ſowie hinſichtlich der Ferien und der Sonntagsſchulen bleiben die erforderlichen Anordnungen, mit Rück- ſicht auf Zeit- und Ortsverhältniſſe, beſonderen Inſtructionen oder Reglements vorbehalten. §. 6. Das Recht, den Schullehrer zu berufen, ſteht dem Guts- herrn des zur Schule gehörigen Bezirks und, wenn deren mehrere ſind, dieſen gemeinſchaftlich, in den Städten aber den Magiſtraten zu, ſofern nicht durch Herkommen oder beſondere Rechtstitel ein Anderer dazu befugt iſt. Befindet ſich kein Gutsherr im Schulbezirke, ſo hat der Schulvorſtand den Schullehrer zu berufen. Sind mehrere Gutsherren vorhanden, ſo gebührt dem Gutsherrn des Schulorts die Leitung der gemeinſchaftlichen Verhandlungen wegen Berufung des Schullehrers. Hinſichtlich der Berufung der Lehrer an den Kirchſchulen behält es bei den Beſtimmungen des Oſtpreußiſchen Provinzialrechts, nach welchen das Kirchenpatronat die Befugniß mit ſich führt, an den Orten, wo Kirchen vorhanden ſind, die Schullehrer der gemeinen Schulen zu berufen (Zuſatz 218. §. 1.), und bei katholiſchen Kirch- ſchulen die Schulmeiſter in der Gemeine gemeinſchaftlich beſtellt wer- den (Zuſatz 218. §. 4.), an den Orten ſein Bewenden, wo dieſe Beſtimmungen bisher zur Anwendung gekommen ſind. Wird eine Schullehrerſtelle nicht binnen drei Monaten nach der Erledigung wieder beſetzt, ſo geht das Beſetzungsrecht für dieſen Fall auf die Regierung über. §. 7. Zu Schullehrern dürfen nur ſolche Perſonen, welche ſich

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/565>, abgerufen am 26.04.2024.