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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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ihrem Gutachten begleitet, an die geistliche und Schuldeputation ein-
senden, welcher es demnächst frei steht, die Candidaten nach Beschaffen-
heit der Umstände entweder selbst zu prüfen, oder durch die Schul-
commission prüfen zu lassen. Auf die letztere Art ist es in der Regel
mit denen, welche sich zur Anlegung bloßer Elementarschulen melden,
zu halten. Die städtische Schulcommission kann diese Prüfungen durch
ihre sachkundigen Mitglieder verrichten lassen, und hat dann nur die
Zeugnisse und etwanigen Protocolle mit dem Bestätigungs-Gesuch an
die geistliche und Schuldeputation einzureichen. -- 3) Die Prüfung
ist immer nach dem Grade der Schule, die der Nachsuchende anlegen
will, einzurichten. Daher muß in den Gesuchen immer bestimmt an-
gegeben werden, ob dieselben auf Errichtung bloßer Elementar- oder
höherer Schulen gerichtet sind. -- 4) Gesuche um Anlegung von ge-
lehrten Privatschulen sind ganz unstatthaft. Unverheirathete Männer
haben auf Ertheilung von Concessionen zu Anlegung mittlerer oder
höherer Töchterschulen keine Rechnung zu machen, wogegen Wittwen
und ledigen Frauenspersonen von einem gewissen Alter, wenn sonst
nicht nachtheilige Umstände eintreten, die Concession nicht wohl wird
versagt werden können. -- 5) Findet die geistliche und Schuldeputa-
tion kein Bedenken, dem Gesuche zu willfahren, so fertigt sie, unter
Berücksichtigung der in den Zeugnissen enthaltenen Umstände, und
insonderheit mit Bemerkung der Gattung der Schule, welche dem
Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen gestattet sein soll, die Con-
cession aus, und läßt solche demnächst an die städtische Schuldeputation
gelangen. -- 6) Nur dann erst, wenn die betreffenden Personen die
Concessionen durch die städtische Schuldeputation erhalten haben, ist
es ihnen erlaubt, ihre Lehranstalten wirklich zu eröffnen, und, daß dies
geschehen sei, durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen. --
7) Wer im Besitz eines von den wissenschaftlichen Deputationen des
Departements des öffentlichen Unterrichts, in Breslau, Berlin
oder Königsberg ausgefertigten Zeugnisses seiner Tüchtigkeit ist, und
eine Privatschule anlegen will, hat sich unter Einreichung desselben an
die geistliche und Schuldeputation zu wenden, von welcher das Erforder-
liche alsdann an die städtische Schulcommission des Orts zu erlassen
ist. Diese hat überhaupt auf jedes Gesuch um Erlaubniß zur Anle-
gung einer Privatschule dann Rücksicht zu nehmen, wenn demselben
ein, sei es von einer wissenschaftlichen Deputation oder von der geist-

ihrem Gutachten begleitet, an die geiſtliche und Schuldeputation ein-
ſenden, welcher es demnächſt frei ſteht, die Candidaten nach Beſchaffen-
heit der Umſtände entweder ſelbſt zu prüfen, oder durch die Schul-
commiſſion prüfen zu laſſen. Auf die letztere Art iſt es in der Regel
mit denen, welche ſich zur Anlegung bloßer Elementarſchulen melden,
zu halten. Die ſtädtiſche Schulcommiſſion kann dieſe Prüfungen durch
ihre ſachkundigen Mitglieder verrichten laſſen, und hat dann nur die
Zeugniſſe und etwanigen Protocolle mit dem Beſtätigungs-Geſuch an
die geiſtliche und Schuldeputation einzureichen. — 3) Die Prüfung
iſt immer nach dem Grade der Schule, die der Nachſuchende anlegen
will, einzurichten. Daher muß in den Geſuchen immer beſtimmt an-
gegeben werden, ob dieſelben auf Errichtung bloßer Elementar- oder
höherer Schulen gerichtet ſind. — 4) Geſuche um Anlegung von ge-
lehrten Privatſchulen ſind ganz unſtatthaft. Unverheirathete Männer
haben auf Ertheilung von Conceſſionen zu Anlegung mittlerer oder
höherer Töchterſchulen keine Rechnung zu machen, wogegen Wittwen
und ledigen Frauensperſonen von einem gewiſſen Alter, wenn ſonſt
nicht nachtheilige Umſtände eintreten, die Conceſſion nicht wohl wird
verſagt werden können. — 5) Findet die geiſtliche und Schuldeputa-
tion kein Bedenken, dem Geſuche zu willfahren, ſo fertigt ſie, unter
Berückſichtigung der in den Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und
inſonderheit mit Bemerkung der Gattung der Schule, welche dem
Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen geſtattet ſein ſoll, die Con-
ceſſion aus, und läßt ſolche demnächſt an die ſtädtiſche Schuldeputation
gelangen. — 6) Nur dann erſt, wenn die betreffenden Perſonen die
Conceſſionen durch die ſtädtiſche Schuldeputation erhalten haben, iſt
es ihnen erlaubt, ihre Lehranſtalten wirklich zu eröffnen, und, daß dies
geſchehen ſei, durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen. —
7) Wer im Beſitz eines von den wiſſenſchaftlichen Deputationen des
Departements des öffentlichen Unterrichts, in Breslau, Berlin
oder Königsberg ausgefertigten Zeugniſſes ſeiner Tüchtigkeit iſt, und
eine Privatſchule anlegen will, hat ſich unter Einreichung deſſelben an
die geiſtliche und Schuldeputation zu wenden, von welcher das Erforder-
liche alsdann an die ſtädtiſche Schulcommiſſion des Orts zu erlaſſen
iſt. Dieſe hat überhaupt auf jedes Geſuch um Erlaubniß zur Anle-
gung einer Privatſchule dann Rückſicht zu nehmen, wenn demſelben
ein, ſei es von einer wiſſenſchaftlichen Deputation oder von der geiſt-

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[562/0576] ihrem Gutachten begleitet, an die geiſtliche und Schuldeputation ein- ſenden, welcher es demnächſt frei ſteht, die Candidaten nach Beſchaffen- heit der Umſtände entweder ſelbſt zu prüfen, oder durch die Schul- commiſſion prüfen zu laſſen. Auf die letztere Art iſt es in der Regel mit denen, welche ſich zur Anlegung bloßer Elementarſchulen melden, zu halten. Die ſtädtiſche Schulcommiſſion kann dieſe Prüfungen durch ihre ſachkundigen Mitglieder verrichten laſſen, und hat dann nur die Zeugniſſe und etwanigen Protocolle mit dem Beſtätigungs-Geſuch an die geiſtliche und Schuldeputation einzureichen. — 3) Die Prüfung iſt immer nach dem Grade der Schule, die der Nachſuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Geſuchen immer beſtimmt an- gegeben werden, ob dieſelben auf Errichtung bloßer Elementar- oder höherer Schulen gerichtet ſind. — 4) Geſuche um Anlegung von ge- lehrten Privatſchulen ſind ganz unſtatthaft. Unverheirathete Männer haben auf Ertheilung von Conceſſionen zu Anlegung mittlerer oder höherer Töchterſchulen keine Rechnung zu machen, wogegen Wittwen und ledigen Frauensperſonen von einem gewiſſen Alter, wenn ſonſt nicht nachtheilige Umſtände eintreten, die Conceſſion nicht wohl wird verſagt werden können. — 5) Findet die geiſtliche und Schuldeputa- tion kein Bedenken, dem Geſuche zu willfahren, ſo fertigt ſie, unter Berückſichtigung der in den Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und inſonderheit mit Bemerkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen geſtattet ſein ſoll, die Con- ceſſion aus, und läßt ſolche demnächſt an die ſtädtiſche Schuldeputation gelangen. — 6) Nur dann erſt, wenn die betreffenden Perſonen die Conceſſionen durch die ſtädtiſche Schuldeputation erhalten haben, iſt es ihnen erlaubt, ihre Lehranſtalten wirklich zu eröffnen, und, daß dies geſchehen ſei, durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen. — 7) Wer im Beſitz eines von den wiſſenſchaftlichen Deputationen des Departements des öffentlichen Unterrichts, in Breslau, Berlin oder Königsberg ausgefertigten Zeugniſſes ſeiner Tüchtigkeit iſt, und eine Privatſchule anlegen will, hat ſich unter Einreichung deſſelben an die geiſtliche und Schuldeputation zu wenden, von welcher das Erforder- liche alsdann an die ſtädtiſche Schulcommiſſion des Orts zu erlaſſen iſt. Dieſe hat überhaupt auf jedes Geſuch um Erlaubniß zur Anle- gung einer Privatſchule dann Rückſicht zu nehmen, wenn demſelben ein, ſei es von einer wiſſenſchaftlichen Deputation oder von der geiſt-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 562. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/576>, abgerufen am 27.04.2024.