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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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f) in einem naturwissenschaftlichen, in welchem ein Thema aus der
Physik und ein Thema aus der Chemie zu bearbeiten ist.

Die Anfertigung dieser Aufsätze, bei welcher, außer den Wörter-
büchern der erlernten Sprachen und den mathematischen Tafeln, durch-
aus keine Hülfsmittel zu gestatten sind, geschieht unter ununterbrochener
Aufsicht eines Lehrers in einem Classenzimmer der Schule.

Für die Arbeiten a. c. e. f. wird, mit Einschluß der Reinschrift,
eine Zeit von 5 Stunden gestattet. Für b. d. müssen 2--3 Stunden
genügen. Unter jeder Arbeit wird von dem Lehrer, welcher die Auf-
sicht geführt hat, die Zeit bemerkt, in der sie angefertigt worden ist.

Die eingelieferten Arbeiten werden von den betreffenden Lehrern
durchgesehen und censirt, und cursiren demnächst, nachdem der Director
die schriftliche Erklärung beigefügt hat, daß keine der gestellten Auf-
gaben von den Schülern früher schon behandelt sei, bei allen Mit-
gliedern der Prüfungs-Commission.

§. 9. Wie bei der schriftlichen Prüfung es vorzüglich darauf
abgesehen ist, die geistige Fähigkeit des Examinanden zu prüfen, so
hat sich die mündliche Prüfung vielmehr auf die Erforschung der posi-
tiven Kenntnisse in den §. 4. angegebenen Unterrichtsgegenständen zu
richten, und wird hiernach der Königl. Commissarius, dem die Wahl
des Prüfungstages überlassen ist, die für jeden Gegenstand erforder-
liche Zeit bestimmen, und den Gang der Prüfung so leiten, daß ein
unzweideutiges Resultat derselben gewonnen werde.

Bei der Prüfung in den fremden Sprachen sind zum Uebersetzen
in das Deutsche nur passend gewählte Stellen vorzulegen, die früher
in der Schule nicht gelesen und erklärt worden sind, und dabei Fragen
zu stellen, deren Beantwortung die Sicherheit des Examinanden in
der Grammatik und die Fertigkeit im Sprechen der fremden Sprache
darthun kann.

§. 10. Nach der mündlichen Prüfung treten die Examinirten
ab, und es wird nun mit Rücksicht auf die schriftlichen Arbeiten und
das Resultat der mündlichen Prüfung, welches in dem über die ganze
Verhandlung von einem Lehrer zu führenden vollständigen Protocoll
niedergelegt worden ist, und ferner mit Rücksicht auf das Urtheil der
Lehrer über den Fleiß und die sittliche Aufführung des Geprüften,
der Grad der Reife des zu Entlassenden bestimmt. Jedes wirkliche
Mitglied der Prüfungs-Commission hat dabei eine Stimme. Bei

f) in einem naturwiſſenſchaftlichen, in welchem ein Thema aus der
Phyſik und ein Thema aus der Chemie zu bearbeiten iſt.

Die Anfertigung dieſer Aufſätze, bei welcher, außer den Wörter-
büchern der erlernten Sprachen und den mathematiſchen Tafeln, durch-
aus keine Hülfsmittel zu geſtatten ſind, geſchieht unter ununterbrochener
Aufſicht eines Lehrers in einem Claſſenzimmer der Schule.

Für die Arbeiten a. c. e. f. wird, mit Einſchluß der Reinſchrift,
eine Zeit von 5 Stunden geſtattet. Für b. d. müſſen 2—3 Stunden
genügen. Unter jeder Arbeit wird von dem Lehrer, welcher die Auf-
ſicht geführt hat, die Zeit bemerkt, in der ſie angefertigt worden iſt.

Die eingelieferten Arbeiten werden von den betreffenden Lehrern
durchgeſehen und cenſirt, und curſiren demnächſt, nachdem der Director
die ſchriftliche Erklärung beigefügt hat, daß keine der geſtellten Auf-
gaben von den Schülern früher ſchon behandelt ſei, bei allen Mit-
gliedern der Prüfungs-Commiſſion.

§. 9. Wie bei der ſchriftlichen Prüfung es vorzüglich darauf
abgeſehen iſt, die geiſtige Fähigkeit des Examinanden zu prüfen, ſo
hat ſich die mündliche Prüfung vielmehr auf die Erforſchung der poſi-
tiven Kenntniſſe in den §. 4. angegebenen Unterrichtsgegenſtänden zu
richten, und wird hiernach der Königl. Commiſſarius, dem die Wahl
des Prüfungstages überlaſſen iſt, die für jeden Gegenſtand erforder-
liche Zeit beſtimmen, und den Gang der Prüfung ſo leiten, daß ein
unzweideutiges Reſultat derſelben gewonnen werde.

Bei der Prüfung in den fremden Sprachen ſind zum Ueberſetzen
in das Deutſche nur paſſend gewählte Stellen vorzulegen, die früher
in der Schule nicht geleſen und erklärt worden ſind, und dabei Fragen
zu ſtellen, deren Beantwortung die Sicherheit des Examinanden in
der Grammatik und die Fertigkeit im Sprechen der fremden Sprache
darthun kann.

§. 10. Nach der mündlichen Prüfung treten die Examinirten
ab, und es wird nun mit Rückſicht auf die ſchriftlichen Arbeiten und
das Reſultat der mündlichen Prüfung, welches in dem über die ganze
Verhandlung von einem Lehrer zu führenden vollſtändigen Protocoll
niedergelegt worden iſt, und ferner mit Rückſicht auf das Urtheil der
Lehrer über den Fleiß und die ſittliche Aufführung des Geprüften,
der Grad der Reife des zu Entlaſſenden beſtimmt. Jedes wirkliche
Mitglied der Prüfungs-Commiſſion hat dabei eine Stimme. Bei

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[600/0614] f) in einem naturwiſſenſchaftlichen, in welchem ein Thema aus der Phyſik und ein Thema aus der Chemie zu bearbeiten iſt. Die Anfertigung dieſer Aufſätze, bei welcher, außer den Wörter- büchern der erlernten Sprachen und den mathematiſchen Tafeln, durch- aus keine Hülfsmittel zu geſtatten ſind, geſchieht unter ununterbrochener Aufſicht eines Lehrers in einem Claſſenzimmer der Schule. Für die Arbeiten a. c. e. f. wird, mit Einſchluß der Reinſchrift, eine Zeit von 5 Stunden geſtattet. Für b. d. müſſen 2—3 Stunden genügen. Unter jeder Arbeit wird von dem Lehrer, welcher die Auf- ſicht geführt hat, die Zeit bemerkt, in der ſie angefertigt worden iſt. Die eingelieferten Arbeiten werden von den betreffenden Lehrern durchgeſehen und cenſirt, und curſiren demnächſt, nachdem der Director die ſchriftliche Erklärung beigefügt hat, daß keine der geſtellten Auf- gaben von den Schülern früher ſchon behandelt ſei, bei allen Mit- gliedern der Prüfungs-Commiſſion. §. 9. Wie bei der ſchriftlichen Prüfung es vorzüglich darauf abgeſehen iſt, die geiſtige Fähigkeit des Examinanden zu prüfen, ſo hat ſich die mündliche Prüfung vielmehr auf die Erforſchung der poſi- tiven Kenntniſſe in den §. 4. angegebenen Unterrichtsgegenſtänden zu richten, und wird hiernach der Königl. Commiſſarius, dem die Wahl des Prüfungstages überlaſſen iſt, die für jeden Gegenſtand erforder- liche Zeit beſtimmen, und den Gang der Prüfung ſo leiten, daß ein unzweideutiges Reſultat derſelben gewonnen werde. Bei der Prüfung in den fremden Sprachen ſind zum Ueberſetzen in das Deutſche nur paſſend gewählte Stellen vorzulegen, die früher in der Schule nicht geleſen und erklärt worden ſind, und dabei Fragen zu ſtellen, deren Beantwortung die Sicherheit des Examinanden in der Grammatik und die Fertigkeit im Sprechen der fremden Sprache darthun kann. §. 10. Nach der mündlichen Prüfung treten die Examinirten ab, und es wird nun mit Rückſicht auf die ſchriftlichen Arbeiten und das Reſultat der mündlichen Prüfung, welches in dem über die ganze Verhandlung von einem Lehrer zu führenden vollſtändigen Protocoll niedergelegt worden iſt, und ferner mit Rückſicht auf das Urtheil der Lehrer über den Fleiß und die ſittliche Aufführung des Geprüften, der Grad der Reife des zu Entlaſſenden beſtimmt. Jedes wirkliche Mitglied der Prüfungs-Commiſſion hat dabei eine Stimme. Bei

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/614>, abgerufen am 26.04.2024.