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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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rechthaltung gemeinsamer Maaßregeln in Betreff der Universitäten und
anderer Lehr- und Erziehungsanstalten Deutschlands beschlossen:

Art. 1. Die Regierungen werden auf ihren Universitäten für
die Immatriculation eine eigene Commission niedersetzen, welcher der
außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von der Regierung
dazu ernannter Stellvertreter desselben beiwohnen wird.

Alle Studirenden sind verbunden, sich bei dieser Commission
innerhalb zwei Tagen nach ihrer Immatriculation zu melden. Acht
Tage nach dem vorschriftsmäßigen Beginnen der Vorlesungen darf,
ohne Genehmigung der von der Regierung hierzu bestimmten Behörde,
keine Immatriculation mehr Statt finden. Diese Genehmigung wird
insbesondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzögerung
seiner Anmeldung durch Nachweisung gültiger Verhinderungsgründe
zu entschuldigen vermag.

Auch die auf einer Universität bereits immatriculirten Studirenden
müssen sich beim Anfange eines jeden Semesters in den zur Imma-
triculation angesetzten Stunden bei der Commission melden und sich
über den inzwischen gemachten Aufenthalt ausweisen.

Art. 4. Die Immatriculation ist zu verweigern:

1) Wenn ein Studirender sich zu spät dazu meldet und sich des-
halb nicht genügend entschuldigen kann. (Art. 1.)

2) Wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann.

Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Universität längstens
binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet,
keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugnisses, aus welchem
Grunde es auch sei, verweigert, so muß der Angekommene in der
Regel sofort die Universität verlassen, wenn sich die Regierung nicht
aus besonders rücksichtswürdigen Gründen bewogen findet, ihm den
Besuch der Collegien unter der im vorstehenden Artikel enthaltenen
Beschränkung noch auf eine bestimmte Zeit zu gestatten. Auch bleibt
ihm unbenommen, wenn er später mit den erforderlichen Zeugnissen
versehen ist, sich wieder zu melden.

3) Wenn der Ankommende von einer andern Universität mittelst
des Consilii abeundi weggewiesen ist.

Ein solcher kann von einer Universität nur dann wieder aufge-
nommen werden, wenn die Regierung dieser Universität, nach vor-

rechthaltung gemeinſamer Maaßregeln in Betreff der Univerſitäten und
anderer Lehr- und Erziehungsanſtalten Deutſchlands beſchloſſen:

Art. 1. Die Regierungen werden auf ihren Univerſitäten für
die Immatriculation eine eigene Commiſſion niederſetzen, welcher der
außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von der Regierung
dazu ernannter Stellvertreter deſſelben beiwohnen wird.

Alle Studirenden ſind verbunden, ſich bei dieſer Commiſſion
innerhalb zwei Tagen nach ihrer Immatriculation zu melden. Acht
Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen darf,
ohne Genehmigung der von der Regierung hierzu beſtimmten Behörde,
keine Immatriculation mehr Statt finden. Dieſe Genehmigung wird
insbeſondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzögerung
ſeiner Anmeldung durch Nachweiſung gültiger Verhinderungsgründe
zu entſchuldigen vermag.

Auch die auf einer Univerſität bereits immatriculirten Studirenden
müſſen ſich beim Anfange eines jeden Semeſters in den zur Imma-
triculation angeſetzten Stunden bei der Commiſſion melden und ſich
über den inzwiſchen gemachten Aufenthalt ausweiſen.

Art. 4. Die Immatriculation iſt zu verweigern:

1) Wenn ein Studirender ſich zu ſpät dazu meldet und ſich des-
halb nicht genügend entſchuldigen kann. (Art. 1.)

2) Wenn er die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen kann.

Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Univerſität längſtens
binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet,
keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugniſſes, aus welchem
Grunde es auch ſei, verweigert, ſo muß der Angekommene in der
Regel ſofort die Univerſität verlaſſen, wenn ſich die Regierung nicht
aus beſonders rückſichtswürdigen Gründen bewogen findet, ihm den
Beſuch der Collegien unter der im vorſtehenden Artikel enthaltenen
Beſchränkung noch auf eine beſtimmte Zeit zu geſtatten. Auch bleibt
ihm unbenommen, wenn er ſpäter mit den erforderlichen Zeugniſſen
verſehen iſt, ſich wieder zu melden.

3) Wenn der Ankommende von einer andern Univerſität mittelſt
des Consilii abeundi weggewieſen iſt.

Ein ſolcher kann von einer Univerſität nur dann wieder aufge-
nommen werden, wenn die Regierung dieſer Univerſität, nach vor-

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[613/0627] rechthaltung gemeinſamer Maaßregeln in Betreff der Univerſitäten und anderer Lehr- und Erziehungsanſtalten Deutſchlands beſchloſſen: Art. 1. Die Regierungen werden auf ihren Univerſitäten für die Immatriculation eine eigene Commiſſion niederſetzen, welcher der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von der Regierung dazu ernannter Stellvertreter deſſelben beiwohnen wird. Alle Studirenden ſind verbunden, ſich bei dieſer Commiſſion innerhalb zwei Tagen nach ihrer Immatriculation zu melden. Acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen darf, ohne Genehmigung der von der Regierung hierzu beſtimmten Behörde, keine Immatriculation mehr Statt finden. Dieſe Genehmigung wird insbeſondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzögerung ſeiner Anmeldung durch Nachweiſung gültiger Verhinderungsgründe zu entſchuldigen vermag. Auch die auf einer Univerſität bereits immatriculirten Studirenden müſſen ſich beim Anfange eines jeden Semeſters in den zur Imma- triculation angeſetzten Stunden bei der Commiſſion melden und ſich über den inzwiſchen gemachten Aufenthalt ausweiſen. Art. 4. Die Immatriculation iſt zu verweigern: 1) Wenn ein Studirender ſich zu ſpät dazu meldet und ſich des- halb nicht genügend entſchuldigen kann. (Art. 1.) 2) Wenn er die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen kann. Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Univerſität längſtens binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugniſſes, aus welchem Grunde es auch ſei, verweigert, ſo muß der Angekommene in der Regel ſofort die Univerſität verlaſſen, wenn ſich die Regierung nicht aus beſonders rückſichtswürdigen Gründen bewogen findet, ihm den Beſuch der Collegien unter der im vorſtehenden Artikel enthaltenen Beſchränkung noch auf eine beſtimmte Zeit zu geſtatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er ſpäter mit den erforderlichen Zeugniſſen verſehen iſt, ſich wieder zu melden. 3) Wenn der Ankommende von einer andern Univerſität mittelſt des Consilii abeundi weggewieſen iſt. Ein ſolcher kann von einer Univerſität nur dann wieder aufge- nommen werden, wenn die Regierung dieſer Univerſität, nach vor-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/627>, abgerufen am 26.04.2024.