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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch.
Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres
oder
die Staatenpraxis in auswärtigen Angelegenheiten
sowohl im Kriege wie im Frieden.


Einleitung.

193. Annäherung und Verbindung der Völker unter Einander
ist, wie wir schon im Anfange zeigten, die Tendenz des Völker-
rechts. Insofern nun der internationale Verkehr ein bloßer Pri-
vatverkehr von Staatsindividuen aus einem Lande in das andere
für Privatzwecke ist, wird er durch die Gesetze sowohl des einhei-
mischen Staates wie des fremden Staates innerhalb eines jeglichen
Gebietes regulirt; insofern er aber in freiem gemeinsamen Gebiet
oder unter den Staatsgewalten und deren Repräsentanten Statt
findet, treten sowohl im Frieden wie im Kriege besondere Formen
in Anwendung, welche theils dem s. g. Cerimonial- theils dem di-
plomatischen Recht angehören, von welchen beiden hier noch zu
handeln ist.



Erster Abschnitt.
Allgemeine Cerimonialrechte im Verkehr der Nationen und
ihrer Souveräne bei persönlichen Annäherungen.

194. Aus der Achtung, welche die Staaten einander schuldig
sind (§. 31.), fließt zwar von selbst die Verbindlichkeit, sich bei

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Drittes Buch.
Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres
oder
die Staatenpraxis in auswärtigen Angelegenheiten
ſowohl im Kriege wie im Frieden.


Einleitung.

193. Annäherung und Verbindung der Völker unter Einander
iſt, wie wir ſchon im Anfange zeigten, die Tendenz des Völker-
rechts. Inſofern nun der internationale Verkehr ein bloßer Pri-
vatverkehr von Staatsindividuen aus einem Lande in das andere
für Privatzwecke iſt, wird er durch die Geſetze ſowohl des einhei-
miſchen Staates wie des fremden Staates innerhalb eines jeglichen
Gebietes regulirt; inſofern er aber in freiem gemeinſamen Gebiet
oder unter den Staatsgewalten und deren Repräſentanten Statt
findet, treten ſowohl im Frieden wie im Kriege beſondere Formen
in Anwendung, welche theils dem ſ. g. Cerimonial- theils dem di-
plomatiſchen Recht angehören, von welchen beiden hier noch zu
handeln iſt.



Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Cerimonialrechte im Verkehr der Nationen und
ihrer Souveräne bei perſönlichen Annäherungen.

194. Aus der Achtung, welche die Staaten einander ſchuldig
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[[323]/0347] Drittes Buch. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres oder die Staatenpraxis in auswärtigen Angelegenheiten ſowohl im Kriege wie im Frieden. Einleitung. 193. Annäherung und Verbindung der Völker unter Einander iſt, wie wir ſchon im Anfange zeigten, die Tendenz des Völker- rechts. Inſofern nun der internationale Verkehr ein bloßer Pri- vatverkehr von Staatsindividuen aus einem Lande in das andere für Privatzwecke iſt, wird er durch die Geſetze ſowohl des einhei- miſchen Staates wie des fremden Staates innerhalb eines jeglichen Gebietes regulirt; inſofern er aber in freiem gemeinſamen Gebiet oder unter den Staatsgewalten und deren Repräſentanten Statt findet, treten ſowohl im Frieden wie im Kriege beſondere Formen in Anwendung, welche theils dem ſ. g. Cerimonial- theils dem di- plomatiſchen Recht angehören, von welchen beiden hier noch zu handeln iſt. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Cerimonialrechte im Verkehr der Nationen und ihrer Souveräne bei perſönlichen Annäherungen. 194. Aus der Achtung, welche die Staaten einander ſchuldig ſind (§. 31.), fließt zwar von ſelbſt die Verbindlichkeit, ſich bei 21*

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. [323]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/347>, abgerufen am 26.04.2024.