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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 94. Völkerrecht im Zustand des Friedens.
gleich; der Antheil eines jeden an den Vortheilen und Lasten des
Vereins muß sich aber nach dem Maaße der Fonds und Kräfte
bestimmen, womit er dem Verein beigetreten ist.

Keine Veränderung in der Bundesverfassung kann gegen den
Widerspruch auch nur Eines Bundesgliedes von der Mehrheit
durchgesetzt werden; kein Bundesglied kann aber auch die Ausfüh-
rung der Vereinsgrundsätze auf dem verfassungsmäßigen Wege, so
lange der Verein besteht, durch seinen Widerspruch verhindern;
auch ist es keine Verletzung der Vereinspflichten, wenn einzelne
Glieder für sich eine Maaßregel in Ausführung bringen, welche
der Grundverfassung nicht widerstreitet und keinem andern Ver-
einsgliede schadet. 1

Selbst wo das Princip der Stimmenmehrheit entscheidend ist,
kann dennoch hierdurch keinem Einzelnen oder mehreren derselben
eine Leistung auferlegt werden, die nicht schon in den grundverfas-
sungsmäßigen Verpflichtungen enthalten ist, und noch viel weniger
eine Bestimmung getroffen werden, welche sich auf die vom Verein
unabhängigen Rechtsverhältnisse der Einzelnen bezieht, ohne freie
Zustimmung der Betheiligten. 2

Allgemeine Wirkungen der Verträge. 3

94. Alle Verträge verpflichten zur vollständigen redlichen Er-
füllung 4 dessen, was dadurch zu leisten übernommen worden, und
zwar nicht bloß desjenigen, was dadurch buchstäblich versprochen,
sondern auch desjenigen, was dem Wesen eines jeden Vertrages,
so wie der übereinstimmenden Absicht der Contrahenten gemäß ist
(dem s. g. Geist der Verträge). -- Die Verpflichtung, welche der
dispositionsfähige Repräsentant für den Staat, selbst in einem ge-

1 Dies ist der Sinn des Satzes: in re pari potiorem esse prohibentis
causam (L. 28 D. comm. divid.)
anwendbar auch auf Staatengemein-
schaften. Vgl. Ludolph. Hugo, de statu region. Germ. c. 6. §. 7.
2 Dies sind die s. g. iura singulorum. Eine nähere Bestimmung derselben
hat von jeher Schwierigkeiten gemacht, namentlich in Folge des Westphäl.
Osnab. Friedens V, 52. Darüber s. ab Ickstadt, Opusc. t. II, 1 -- 5.
Eine, das Obige aussprechende, Festsetzung enthält für den deutschen Bund
die Wiener Schlußacte v. 1820. Art. 15. Vgl. Klüber öffentl. R. des
t. B. §. 129.
3 Neyron, de vi Foederum inter gentes. Goetting. 1778.
4 Alle Verträge sind nach Völkerrecht bonae fidei contractus!

§. 94. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
gleich; der Antheil eines jeden an den Vortheilen und Laſten des
Vereins muß ſich aber nach dem Maaße der Fonds und Kräfte
beſtimmen, womit er dem Verein beigetreten iſt.

Keine Veränderung in der Bundesverfaſſung kann gegen den
Widerſpruch auch nur Eines Bundesgliedes von der Mehrheit
durchgeſetzt werden; kein Bundesglied kann aber auch die Ausfüh-
rung der Vereinsgrundſätze auf dem verfaſſungsmäßigen Wege, ſo
lange der Verein beſteht, durch ſeinen Widerſpruch verhindern;
auch iſt es keine Verletzung der Vereinspflichten, wenn einzelne
Glieder für ſich eine Maaßregel in Ausführung bringen, welche
der Grundverfaſſung nicht widerſtreitet und keinem andern Ver-
einsgliede ſchadet. 1

Selbſt wo das Princip der Stimmenmehrheit entſcheidend iſt,
kann dennoch hierdurch keinem Einzelnen oder mehreren derſelben
eine Leiſtung auferlegt werden, die nicht ſchon in den grundverfaſ-
ſungsmäßigen Verpflichtungen enthalten iſt, und noch viel weniger
eine Beſtimmung getroffen werden, welche ſich auf die vom Verein
unabhängigen Rechtsverhältniſſe der Einzelnen bezieht, ohne freie
Zuſtimmung der Betheiligten. 2

Allgemeine Wirkungen der Verträge. 3

94. Alle Verträge verpflichten zur vollſtändigen redlichen Er-
füllung 4 deſſen, was dadurch zu leiſten übernommen worden, und
zwar nicht bloß desjenigen, was dadurch buchſtäblich verſprochen,
ſondern auch desjenigen, was dem Weſen eines jeden Vertrages,
ſo wie der übereinſtimmenden Abſicht der Contrahenten gemäß iſt
(dem ſ. g. Geiſt der Verträge). — Die Verpflichtung, welche der
dispoſitionsfähige Repräſentant für den Staat, ſelbſt in einem ge-

1 Dies iſt der Sinn des Satzes: in re pari potiorem esse prohibentis
causam (L. 28 D. comm. divid.)
anwendbar auch auf Staatengemein-
ſchaften. Vgl. Ludolph. Hugo, de statu region. Germ. c. 6. §. 7.
2 Dies ſind die ſ. g. iura singulorum. Eine nähere Beſtimmung derſelben
hat von jeher Schwierigkeiten gemacht, namentlich in Folge des Weſtphäl.
Osnab. Friedens V, 52. Darüber ſ. ab Ickstadt, Opusc. t. II, 1 — 5.
Eine, das Obige ausſprechende, Feſtſetzung enthält für den deutſchen Bund
die Wiener Schlußacte v. 1820. Art. 15. Vgl. Klüber öffentl. R. des
t. B. §. 129.
3 Neyron, de vi Foederum inter gentes. Goetting. 1778.
4 Alle Verträge ſind nach Völkerrecht bonae fidei contractus!
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[165/0189] §. 94. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. gleich; der Antheil eines jeden an den Vortheilen und Laſten des Vereins muß ſich aber nach dem Maaße der Fonds und Kräfte beſtimmen, womit er dem Verein beigetreten iſt. Keine Veränderung in der Bundesverfaſſung kann gegen den Widerſpruch auch nur Eines Bundesgliedes von der Mehrheit durchgeſetzt werden; kein Bundesglied kann aber auch die Ausfüh- rung der Vereinsgrundſätze auf dem verfaſſungsmäßigen Wege, ſo lange der Verein beſteht, durch ſeinen Widerſpruch verhindern; auch iſt es keine Verletzung der Vereinspflichten, wenn einzelne Glieder für ſich eine Maaßregel in Ausführung bringen, welche der Grundverfaſſung nicht widerſtreitet und keinem andern Ver- einsgliede ſchadet. 1 Selbſt wo das Princip der Stimmenmehrheit entſcheidend iſt, kann dennoch hierdurch keinem Einzelnen oder mehreren derſelben eine Leiſtung auferlegt werden, die nicht ſchon in den grundverfaſ- ſungsmäßigen Verpflichtungen enthalten iſt, und noch viel weniger eine Beſtimmung getroffen werden, welche ſich auf die vom Verein unabhängigen Rechtsverhältniſſe der Einzelnen bezieht, ohne freie Zuſtimmung der Betheiligten. 2 Allgemeine Wirkungen der Verträge. 3 94. Alle Verträge verpflichten zur vollſtändigen redlichen Er- füllung 4 deſſen, was dadurch zu leiſten übernommen worden, und zwar nicht bloß desjenigen, was dadurch buchſtäblich verſprochen, ſondern auch desjenigen, was dem Weſen eines jeden Vertrages, ſo wie der übereinſtimmenden Abſicht der Contrahenten gemäß iſt (dem ſ. g. Geiſt der Verträge). — Die Verpflichtung, welche der dispoſitionsfähige Repräſentant für den Staat, ſelbſt in einem ge- 1 Dies iſt der Sinn des Satzes: in re pari potiorem esse prohibentis causam (L. 28 D. comm. divid.) anwendbar auch auf Staatengemein- ſchaften. Vgl. Ludolph. Hugo, de statu region. Germ. c. 6. §. 7. 2 Dies ſind die ſ. g. iura singulorum. Eine nähere Beſtimmung derſelben hat von jeher Schwierigkeiten gemacht, namentlich in Folge des Weſtphäl. Osnab. Friedens V, 52. Darüber ſ. ab Ickstadt, Opusc. t. II, 1 — 5. Eine, das Obige ausſprechende, Feſtſetzung enthält für den deutſchen Bund die Wiener Schlußacte v. 1820. Art. 15. Vgl. Klüber öffentl. R. des t. B. §. 129. 3 Neyron, de vi Foederum inter gentes. Goetting. 1778. 4 Alle Verträge ſind nach Völkerrecht bonae fidei contractus!

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/189>, abgerufen am 26.04.2024.