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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.

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Jahrzehnten noch nicht festgelegt war; sie gieng, wie es in
einem Poststundenpass heisst, der am 12. Juli 1496 in Augsburg
ausgefertigt wurde, an den Hof "wo der yetzo ist". Und da das
Hoflager z. B. 1527 auf einige Wochen von Wien nach Prag
verlegt wurde, so ordnet Kaiser Ferdinand I. für diese Zeit
(am 21. Jan. 1527, s. Rübsam in L'Union postale 1892, S. 200)
an, "die Post, so die Zeit her von Innsprugg hieher geen Wienn
gelegen ist, aufzuheben und furter von Innsprugg auf Prag zu
legen
".

Auch der Kaiserlichen Hauptpost blieb noch Jahrzehnte-
lang der ursprüngliche Charakter einer blossen Feldpost an-
haften.

V.

Die ersten Anfänge der Territorialpost weisen auf
die Frohn, die Hoffolge oder sequela aulica ("Lehenklepper")
zurück. Gemäss dieser allgemeinen Unterthanenpflicht gehörte
die Expedition amtlicher Briefe und Verfügungen von Amt
zu Amt zu den Obliegenheiten des Ortsvorstehers. So schärft
z. B. ein Kurfürstl. sächsisches Reskript von 1572 (das sich bei
der Hallischen Handschriftensammlung befindet, unter Beil. III
an den Rat zu Weissensee) als alten Gebrauch ein, dass "die
Bürgerschaft die Post, wann es an Post-Bothen gemangelt, um das
gewöhnliche Post-Lohn (scil. per Meile) forttrage
". Ein weiteres
Reskript (dd. 1578) an den zu Grimma rügt die mehrmals säumige
Bestellung und fährt fort: "Da sich doch sonst viel müssiges ge-
sindels, so sonst keinen Erwerb haben, bey euch aufhalten, darumb
begehren Wir, ihr wollet denjenigen, so umbs Lohn arbeiten, oder
sich sonsten des Müssiggangs befleissigen, mit Ernst auflegen, dass
sie sich zur Post und andern Pothschaften gegen gebührliche Be-
lohnung, als von jeder Meil bey Tage 1 gr., bey nacht aber 2 gr.
gebrauchen lassen
" 1).

1) Bei so geringen Ansprüchen an die Qualifikation konnte es auch
mit der Zuverlässigkeit der Ablieferung nicht gut bestellt sein. Klagen
darüber enthält z. B. ein Memorial der Frankfurter Kaufleute an den dor-
tigen Rat dd. 1589 oder die nachfolgende Einleitung und Bestimmung 8 und 9
der Hamburger Botenordnung von 1580 (abgedruckt in den "Mitteilungen

Jahrzehnten noch nicht festgelegt war; sie gieng, wie es in
einem Poststundenpass heisst, der am 12. Juli 1496 in Augsburg
ausgefertigt wurde, an den Hof »wo der yetzo ist«. Und da das
Hoflager z. B. 1527 auf einige Wochen von Wien nach Prag
verlegt wurde, so ordnet Kaiser Ferdinand I. für diese Zeit
(am 21. Jan. 1527, s. Rübsam in L’Union postale 1892, S. 200)
an, »die Post, so die Zeit her von Innsprugg hieher geen Wienn
gelegen ist, aufzuheben und furter von Innsprugg auf Prag zu
legen
«.

Auch der Kaiserlichen Hauptpost blieb noch Jahrzehnte-
lang der ursprüngliche Charakter einer blossen Feldpost an-
haften.

V.

Die ersten Anfänge der Territorialpost weisen auf
die Frohn, die Hoffolge oder sequela aulica (»Lehenklepper«)
zurück. Gemäss dieser allgemeinen Unterthanenpflicht gehörte
die Expedition amtlicher Briefe und Verfügungen von Amt
zu Amt zu den Obliegenheiten des Ortsvorstehers. So schärft
z. B. ein Kurfürstl. sächsisches Reskript von 1572 (das sich bei
der Hallischen Handschriftensammlung befindet, unter Beil. III
an den Rat zu Weissensee) als alten Gebrauch ein, dass »die
Bürgerschaft die Post, wann es an Post-Bothen gemangelt, um das
gewöhnliche Post-Lohn (scil. per Meile) forttrage
«. Ein weiteres
Reskript (dd. 1578) an den zu Grimma rügt die mehrmals säumige
Bestellung und fährt fort: »Da sich doch sonst viel müssiges ge-
sindels, so sonst keinen Erwerb haben, bey euch aufhalten, darumb
begehren Wir, ihr wollet denjenigen, so umbs Lohn arbeiten, oder
sich sonsten des Müssiggangs befleissigen, mit Ernst auflegen, dass
sie sich zur Post und andern Pothschaften gegen gebührliche Be-
lohnung, als von jeder Meil bey Tage 1 gr., bey nacht aber 2 gr.
gebrauchen lassen
« 1).

1) Bei so geringen Ansprüchen an die Qualifikation konnte es auch
mit der Zuverlässigkeit der Ablieferung nicht gut bestellt sein. Klagen
darüber enthält z. B. ein Memorial der Frankfurter Kaufleute an den dor-
tigen Rat dd. 1589 oder die nachfolgende Einleitung und Bestimmung 8 und 9
der Hamburger Botenordnung von 1580 (abgedruckt in den »Mitteilungen
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[159/0175] Jahrzehnten noch nicht festgelegt war; sie gieng, wie es in einem Poststundenpass heisst, der am 12. Juli 1496 in Augsburg ausgefertigt wurde, an den Hof »wo der yetzo ist«. Und da das Hoflager z. B. 1527 auf einige Wochen von Wien nach Prag verlegt wurde, so ordnet Kaiser Ferdinand I. für diese Zeit (am 21. Jan. 1527, s. Rübsam in L’Union postale 1892, S. 200) an, »die Post, so die Zeit her von Innsprugg hieher geen Wienn gelegen ist, aufzuheben und furter von Innsprugg auf Prag zu legen«. Auch der Kaiserlichen Hauptpost blieb noch Jahrzehnte- lang der ursprüngliche Charakter einer blossen Feldpost an- haften. V. Die ersten Anfänge der Territorialpost weisen auf die Frohn, die Hoffolge oder sequela aulica (»Lehenklepper«) zurück. Gemäss dieser allgemeinen Unterthanenpflicht gehörte die Expedition amtlicher Briefe und Verfügungen von Amt zu Amt zu den Obliegenheiten des Ortsvorstehers. So schärft z. B. ein Kurfürstl. sächsisches Reskript von 1572 (das sich bei der Hallischen Handschriftensammlung befindet, unter Beil. III an den Rat zu Weissensee) als alten Gebrauch ein, dass »die Bürgerschaft die Post, wann es an Post-Bothen gemangelt, um das gewöhnliche Post-Lohn (scil. per Meile) forttrage«. Ein weiteres Reskript (dd. 1578) an den zu Grimma rügt die mehrmals säumige Bestellung und fährt fort: »Da sich doch sonst viel müssiges ge- sindels, so sonst keinen Erwerb haben, bey euch aufhalten, darumb begehren Wir, ihr wollet denjenigen, so umbs Lohn arbeiten, oder sich sonsten des Müssiggangs befleissigen, mit Ernst auflegen, dass sie sich zur Post und andern Pothschaften gegen gebührliche Be- lohnung, als von jeder Meil bey Tage 1 gr., bey nacht aber 2 gr. gebrauchen lassen« 1). 1) Bei so geringen Ansprüchen an die Qualifikation konnte es auch mit der Zuverlässigkeit der Ablieferung nicht gut bestellt sein. Klagen darüber enthält z. B. ein Memorial der Frankfurter Kaufleute an den dor- tigen Rat dd. 1589 oder die nachfolgende Einleitung und Bestimmung 8 und 9 der Hamburger Botenordnung von 1580 (abgedruckt in den »Mitteilungen

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Zitationshilfe: Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/175>, abgerufen am 26.04.2024.