Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

Bild:
<< vorherige Seite
Periode 2. System.

Die lästigen sacra gingen noch auf den
Erben über; als ein Ausweg dagegen kom-
men senes coemptionales vor, die man noch
nicht erklären kann. -- Sonst war die An-
tretung einer Erbschaft noch immer gar sehr be-
denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul-
den bezahlen mußte, wozu das Vermögen nicht
hinreichte. Daher die weitläuftigen Lehren
von der Annahme, der Substitution u. s. w.

Erbverträge kannte das Römische Recht
auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts-
geschäft für äußerst unschicklich, das so offen-
bar nur darauf gegangen wäre, den jetzigen
guten Willen eines Römers zu benutzen, zu
machen, daß er diesen nicht ändern könnte,
auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene.

§. 73.

b. Andere Verordnungen hingen davon
ab, daß das Testament ganz förmlich gemacht
war, und daß sich ein Erbe dazu fand. Co-
dicilli
waren noch bloße Billets, und was
der Generosität des Erben überlassen war
(fidei commissum) darauf konnte man nicht
klagen. Außer den Befehlen über die Tutel,
auch des weiblichen Geschlechts, und außer
den Manumissionen enthielt ein Testament
gewöhnlich auch Legate, und so lange das Recht

noch
E 5
Periode 2. Syſtem.

Die laͤſtigen ſacra gingen noch auf den
Erben uͤber; als ein Ausweg dagegen kom-
men ſenes coëmptionales vor, die man noch
nicht erklaͤren kann. — Sonſt war die An-
tretung einer Erbſchaft noch immer gar ſehr be-
denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul-
den bezahlen mußte, wozu das Vermoͤgen nicht
hinreichte. Daher die weitlaͤuftigen Lehren
von der Annahme, der Subſtitution u. ſ. w.

Erbvertraͤge kannte das Roͤmiſche Recht
auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts-
geſchaͤft fuͤr aͤußerſt unſchicklich, das ſo offen-
bar nur darauf gegangen waͤre, den jetzigen
guten Willen eines Roͤmers zu benutzen, zu
machen, daß er dieſen nicht aͤndern koͤnnte,
auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene.

§. 73.

b. Andere Verordnungen hingen davon
ab, daß das Teſtament ganz foͤrmlich gemacht
war, und daß ſich ein Erbe dazu fand. Co-
dicilli
waren noch bloße Billets, und was
der Generoſitaͤt des Erben uͤberlaſſen war
(fidei commiſſum) darauf konnte man nicht
klagen. Außer den Befehlen uͤber die Tutel,
auch des weiblichen Geſchlechts, und außer
den Manumiſſionen enthielt ein Teſtament
gewoͤhnlich auch Legate, und ſo lange das Recht

noch
E 5
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0085" n="73"/>
              <fw place="top" type="header">Periode 2. Sy&#x017F;tem.</fw><lb/>
              <p>Die la&#x0364;&#x017F;tigen <hi rendition="#aq">&#x017F;acra</hi> gingen noch auf den<lb/>
Erben u&#x0364;ber; als ein Ausweg dagegen kom-<lb/>
men <hi rendition="#aq">&#x017F;enes coëmptionales</hi> vor, die man noch<lb/>
nicht erkla&#x0364;ren kann. &#x2014; Son&#x017F;t war die An-<lb/>
tretung einer Erb&#x017F;chaft noch immer gar &#x017F;ehr be-<lb/>
denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul-<lb/>
den bezahlen mußte, wozu das Vermo&#x0364;gen nicht<lb/>
hinreichte. Daher die weitla&#x0364;uftigen Lehren<lb/>
von der Annahme, der Sub&#x017F;titution u. &#x017F;. w.</p><lb/>
              <p>Erbvertra&#x0364;ge kannte das Ro&#x0364;mi&#x017F;che Recht<lb/>
auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts-<lb/>
ge&#x017F;cha&#x0364;ft fu&#x0364;r a&#x0364;ußer&#x017F;t un&#x017F;chicklich, das &#x017F;o offen-<lb/>
bar nur darauf gegangen wa&#x0364;re, den jetzigen<lb/>
guten Willen eines Ro&#x0364;mers zu benutzen, zu<lb/>
machen, daß er die&#x017F;en nicht a&#x0364;ndern ko&#x0364;nnte,<lb/>
auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 73.</head><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Andere Verordnungen hingen davon<lb/>
ab, daß das Te&#x017F;tament ganz fo&#x0364;rmlich gemacht<lb/>
war, und daß &#x017F;ich ein Erbe dazu fand. <hi rendition="#aq">Co-<lb/>
dicilli</hi> waren noch bloße Billets, und was<lb/>
der Genero&#x017F;ita&#x0364;t des Erben u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;en war<lb/><hi rendition="#aq">(fidei commi&#x017F;&#x017F;um)</hi> darauf konnte man nicht<lb/>
klagen. Außer den Befehlen u&#x0364;ber die Tutel,<lb/>
auch des weiblichen Ge&#x017F;chlechts, und außer<lb/>
den Manumi&#x017F;&#x017F;ionen enthielt ein Te&#x017F;tament<lb/>
gewo&#x0364;hnlich auch Legate, und &#x017F;o lange das Recht<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">E 5</fw><fw place="bottom" type="catch">noch</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0085] Periode 2. Syſtem. Die laͤſtigen ſacra gingen noch auf den Erben uͤber; als ein Ausweg dagegen kom- men ſenes coëmptionales vor, die man noch nicht erklaͤren kann. — Sonſt war die An- tretung einer Erbſchaft noch immer gar ſehr be- denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul- den bezahlen mußte, wozu das Vermoͤgen nicht hinreichte. Daher die weitlaͤuftigen Lehren von der Annahme, der Subſtitution u. ſ. w. Erbvertraͤge kannte das Roͤmiſche Recht auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts- geſchaͤft fuͤr aͤußerſt unſchicklich, das ſo offen- bar nur darauf gegangen waͤre, den jetzigen guten Willen eines Roͤmers zu benutzen, zu machen, daß er dieſen nicht aͤndern koͤnnte, auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene. §. 73. b. Andere Verordnungen hingen davon ab, daß das Teſtament ganz foͤrmlich gemacht war, und daß ſich ein Erbe dazu fand. Co- dicilli waren noch bloße Billets, und was der Generoſitaͤt des Erben uͤberlaſſen war (fidei commiſſum) darauf konnte man nicht klagen. Außer den Befehlen uͤber die Tutel, auch des weiblichen Geſchlechts, und außer den Manumiſſionen enthielt ein Teſtament gewoͤhnlich auch Legate, und ſo lange das Recht noch E 5

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/85
Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/85>, abgerufen am 26.04.2024.