II) In Ansehung ihrer grundherrlichen, vormals reichsunmittelbaren Besitzungen, soll ihnen zustehen: 1) Antheil der (land- tagsfähig) Begüterten an Landstandschaft; 2) PatrimonialGerichtbarkeit; 3) Forst- gerichtbarkeit; 4) OrtsPolizei; 5) KirchenPatronat, jedoch so, dass alle diese Rechte nach Vorschrift der Landesge- setze auszuüben sind; 6) privilegirter Gerichtstand, in RealStreitigkeiten.
§. 244. Schluss.
Endlich sollen, III) in Absicht auf ihre vermischten Verhältnisse, nach den Grund- sätzen der frühern teutschen Verfassung, 1) ihre noch bestehenden FamilienVerträge aufrecht erhalten werden. Auch soll 2) ihren Familien die Befugniss zustehen, über ihre Güter verbindliche Verfügungen zu treffen; doch müssen solche dem Staatsoberhaupt vor- gelegt, und bei (und von) den höchsten Lan- desstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nach- achtung gebracht werden. 3) Alle bisher dagegen (gegen die vormalige reichsadeliche
(25)
Die Grundherren.
§. 243. Fortsetzung.
II) In Ansehung ihrer grundherrlichen, vormals reichsunmittelbaren Besitzungen, soll ihnen zustehen: 1) Antheil der (land- tagsfähig) Begüterten an Landstandschaft; 2) PatrimonialGerichtbarkeit; 3) Forst- gerichtbarkeit; 4) OrtsPolizei; 5) KirchenPatronat, jedoch so, daſs alle diese Rechte nach Vorschrift der Landesge- setze auszuüben sind; 6) privilegirter Gerichtstand, in RealStreitigkeiten.
§. 244. Schluſs.
Endlich sollen, III) in Absicht auf ihre vermischten Verhältnisse, nach den Grund- sätzen der frühern teutschen Verfassung, 1) ihre noch bestehenden FamilienVerträge aufrecht erhalten werden. Auch soll 2) ihren Familien die Befugniſs zustehen, über ihre Güter verbindliche Verfügungen zu treffen; doch müssen solche dem Staatsoberhaupt vor- gelegt, und bei (und von) den höchsten Lan- desstellen zur allgemeinen Kenntniſs und Nach- achtung gebracht werden. 3) Alle bisher dagegen (gegen die vormalige reichsadeliche
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Die Grundherren.
§. 243.
Fortsetzung.
II) In Ansehung ihrer grundherrlichen,
vormals reichsunmittelbaren Besitzungen,
soll ihnen zustehen: 1) Antheil der (land-
tagsfähig) Begüterten an Landstandschaft;
2) PatrimonialGerichtbarkeit; 3) Forst-
gerichtbarkeit; 4) OrtsPolizei; 5)
KirchenPatronat, jedoch so, daſs alle
diese Rechte nach Vorschrift der Landesge-
setze auszuüben sind; 6) privilegirter
Gerichtstand, in RealStreitigkeiten.
§. 244.
Schluſs.
Endlich sollen, III) in Absicht auf ihre
vermischten Verhältnisse, nach den Grund-
sätzen der frühern teutschen Verfassung, 1)
ihre noch bestehenden FamilienVerträge
aufrecht erhalten werden. Auch soll 2) ihren
Familien die Befugniſs zustehen, über ihre
Güter verbindliche Verfügungen zu treffen;
doch müssen solche dem Staatsoberhaupt vor-
gelegt, und bei (und von) den höchsten Lan-
desstellen zur allgemeinen Kenntniſs und Nach-
achtung gebracht werden. 3) Alle bisher
dagegen (gegen die vormalige reichsadeliche
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/409>, abgerufen am 27.04.2024.
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