Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Th. V. C. Rechtsverh. d. Bundesg. als solcher.
solcher, kein Gebiet. Nur die Bundesge-
nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der
Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete,
deren jedes für sich souverain ist, bildet,
insbesondere in dem Verhältniss des Bundes
zu Auswärtigen, den geographisch-politi-
schen TerritorialBestand des teut-
schen Bundes
. II) Aus der Vereinigung
der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie-
ten zu einem Staatenbund, entspringen für
sie insgesammt nicht nur Pflichten, son-
dern auch Rechte, in Hinsicht auf den
Bund, auf andere Souverain Staaten
und Staatenvereine, und auf Verfassung,
Verwaltung und Vertretung ihrer eigenen
Staaten
. Der ganze Inbegriff dieser Rechte
und Pflichten, gehört zu dem Bundes-
recht
; obwohl einem beträchtlichen Theil
derselben, unter particuläre Gesichtpuncte
gestellt, auch in dem Völkerrecht und in
dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle
gebührt.


I. Th. V. C. Rechtsverh. d. Bundesg. als solcher.
solcher, kein Gebiet. Nur die Bundesge-
nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der
Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete,
deren jedes für sich souverain ist, bildet,
insbesondere in dem Verhältniſs des Bundes
zu Auswärtigen, den geographisch-politi-
schen TerritorialBestand des teut-
schen Bundes
. II) Aus der Vereinigung
der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie-
ten zu einem Staatenbund, entspringen für
sie insgesammt nicht nur Pflichten, son-
dern auch Rechte, in Hinsicht auf den
Bund, auf andere Souverain Staaten
und Staatenvereine, und auf Verfassung,
Verwaltung und Vertretung ihrer eigenen
Staaten
. Der ganze Inbegriff dieser Rechte
und Pflichten, gehört zu dem Bundes-
recht
; obwohl einem beträchtlichen Theil
derselben, unter particuläre Gesichtpuncte
gestellt, auch in dem Völkerrecht und in
dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle
gebührt.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0262" n="238"/><fw place="top" type="header">I. Th. V. C. Rechtsverh. d. Bundesg. als solcher.</fw><lb/>
solcher, kein <hi rendition="#g">Gebiet</hi>. Nur die Bundesge-<lb/>
nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der<lb/>
Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete,<lb/>
deren jedes für sich souverain ist, bildet,<lb/>
insbesondere in dem Verhältni&#x017F;s des Bundes<lb/>
zu Auswärtigen, den geographisch-politi-<lb/>
schen <hi rendition="#g">TerritorialBestand</hi> des <hi rendition="#g">teut-<lb/>
schen Bundes</hi>. II) Aus der Vereinigung<lb/>
der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie-<lb/>
ten zu einem Staatenbund, entspringen für<lb/>
sie insgesammt nicht nur <hi rendition="#g">Pflichten</hi>, son-<lb/>
dern auch <hi rendition="#g">Rechte</hi>, in Hinsicht auf den<lb/><hi rendition="#g">Bund</hi>, auf <hi rendition="#g">andere Souverain Staaten</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Staatenvereine</hi>, und auf Verfassung,<lb/>
Verwaltung und Vertretung ihrer <hi rendition="#g">eigenen<lb/>
Staaten</hi>. Der ganze Inbegriff dieser Rechte<lb/>
und Pflichten, gehört zu dem <hi rendition="#g">Bundes-<lb/>
recht</hi>; obwohl einem beträchtlichen Theil<lb/>
derselben, unter particuläre Gesichtpuncte<lb/>
gestellt, auch in dem Völkerrecht und in<lb/>
dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle<lb/>
gebührt.</p>
          </div><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[238/0262] I. Th. V. C. Rechtsverh. d. Bundesg. als solcher. solcher, kein Gebiet. Nur die Bundesge- nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete, deren jedes für sich souverain ist, bildet, insbesondere in dem Verhältniſs des Bundes zu Auswärtigen, den geographisch-politi- schen TerritorialBestand des teut- schen Bundes. II) Aus der Vereinigung der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie- ten zu einem Staatenbund, entspringen für sie insgesammt nicht nur Pflichten, son- dern auch Rechte, in Hinsicht auf den Bund, auf andere Souverain Staaten und Staatenvereine, und auf Verfassung, Verwaltung und Vertretung ihrer eigenen Staaten. Der ganze Inbegriff dieser Rechte und Pflichten, gehört zu dem Bundes- recht; obwohl einem beträchtlichen Theil derselben, unter particuläre Gesichtpuncte gestellt, auch in dem Völkerrecht und in dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle gebührt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/262
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/262>, abgerufen am 26.04.2024.