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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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des teutschen öffentlichen Rechtes.
und HypothesenSucht einiger Schriftsteller,
vermochten nichts gegen Wetteifer, Critik
und unbefangenen Wahrheitsinn so vieler
andern. Die akademische Cultur des
Staatsrechtes, nach ächter Methode, die
fleissige Bearbeitung der Hülfmittel, des
Staatsrechtes des Mittelalters, der philosophi-
schen und humanistischen Wissenschaften,
die fleissige Benutzung ächter Quellen, und
der teutsche Sammlungsgeist, verbunden mit
Scharfsinn und Geschmack, hatten den Lehr-
begriff und Lehrvortrag des teutschen Staats-
rechtes, zu einem solchen Grad von Vollkom-
menheit gebracht, dass solcher selbst von
Ausländern, insbesondere von Franzosen und
Engländern vorzugsweise geschätzt und ge-
sucht ward a).

a) Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. des t. Staatsr. §. 11--29.
§. 20.
Publicistische Cultur während des rheinischen Bundes.

In dem etwas mehr als siebenjährigen Zeit-
raum des rheinischen Bundes, machte
die Cultur des früheren öffentlichen Rech-
tes der Teutschen auffallende Rückschritte,
und diejenige des gleichzeitigen sehr geringe

des teutschen öffentlichen Rechtes.
und HypothesenSucht einiger Schriftsteller,
vermochten nichts gegen Wetteifer, Critik
und unbefangenen Wahrheitsinn so vieler
andern. Die akademische Cultur des
Staatsrechtes, nach ächter Methode, die
fleiſsige Bearbeitung der Hülfmittel, des
Staatsrechtes des Mittelalters, der philosophi-
schen und humanistischen Wissenschaften,
die fleiſsige Benutzung ächter Quellen, und
der teutsche Sammlungsgeist, verbunden mit
Scharfsinn und Geschmack, hatten den Lehr-
begriff und Lehrvortrag des teutschen Staats-
rechtes, zu einem solchen Grad von Vollkom-
menheit gebracht, daſs solcher selbst von
Ausländern, insbesondere von Franzosen und
Engländern vorzugsweise geschätzt und ge-
sucht ward a).

a) Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. des t. Staatsr. §. 11—29.
§. 20.
Publicistische Cultur während des rheinischen Bundes.

In dem etwas mehr als siebenjährigen Zeit-
raum des rheinischen Bundes, machte
die Cultur des früheren öffentlichen Rech-
tes der Teutschen auffallende Rückschritte,
und diejenige des gleichzeitigen sehr geringe

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[29/0053] des teutschen öffentlichen Rechtes. und HypothesenSucht einiger Schriftsteller, vermochten nichts gegen Wetteifer, Critik und unbefangenen Wahrheitsinn so vieler andern. Die akademische Cultur des Staatsrechtes, nach ächter Methode, die fleiſsige Bearbeitung der Hülfmittel, des Staatsrechtes des Mittelalters, der philosophi- schen und humanistischen Wissenschaften, die fleiſsige Benutzung ächter Quellen, und der teutsche Sammlungsgeist, verbunden mit Scharfsinn und Geschmack, hatten den Lehr- begriff und Lehrvortrag des teutschen Staats- rechtes, zu einem solchen Grad von Vollkom- menheit gebracht, daſs solcher selbst von Ausländern, insbesondere von Franzosen und Engländern vorzugsweise geschätzt und ge- sucht ward a). a⁾ Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. des t. Staatsr. §. 11—29. §. 20. Publicistische Cultur während des rheinischen Bundes. In dem etwas mehr als siebenjährigen Zeit- raum des rheinischen Bundes, machte die Cultur des früheren öffentlichen Rech- tes der Teutschen auffallende Rückschritte, und diejenige des gleichzeitigen sehr geringe

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/53>, abgerufen am 26.04.2024.