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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
5 kr. 347/71 Pf.; also den Ducaten zu 4 Fl.
10 kr., deren 67 St. auf die rauhe, und
6767/71 auf die feine Mark, den SpeciesThaler
zu 2 Fl., mithin deren 10 auf die feine
Mark. Auch Salzburg trat dieser Convention
bei b). Aber Baiern kündigte dieselbe schon
1754, und Salzburg 1755 auf c). Dagegen
erklärte der schwäbische Kreis sich beifäl-
lig d); und die drei Kreise Franken, Baiern
und Schwaben e) vereinigten sich 1761, mit
Verwerfung des leipziger Fusses, zu dem
ConventionsFuss; jedoch, in Ansehung des
äussern Werthes, provisorisch mit dem Un-
terschied wie 5 zu 6, dass nämlich dem
ConventionsThaler der äussere Werth zu 2
Fl. 24 kr, dem Ducaten zu 5 Fl., und so
nach Verhältniss bei den übrigen Gold- und
Silbersorten, beigelegt werden soll. So auch
1761 die Kreise Kurrhein und Oberrhein f).
Die Reichsgesetze billigten diesen Conven-
tionsFuss, indem sie die Entrichtung der
Kammerzieler nach demselben, geboten g).
III) Die Ueberzeugung von einem gleichzei-
tig richtigern Verhältniss zwischen Gold und
Silber (wie 1 zu 1311/13), veranlasste den kur-
brandenburgischen
oder preussischen
(graumannischen) Münzfuss, seit 1760 und
1764, welcher ein Ein und zwanziggulden.

II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
5 kr. 347/71 Pf.; also den Ducaten zu 4 Fl.
10 kr., deren 67 St. auf die rauhe, und
6767/71 auf die feine Mark, den SpeciesThaler
zu 2 Fl., mithin deren 10 auf die feine
Mark. Auch Salzburg trat dieser Convention
bei b). Aber Baiern kündigte dieselbe schon
1754, und Salzburg 1755 auf c). Dagegen
erklärte der schwäbische Kreis sich beifäl-
lig d); und die drei Kreise Franken, Baiern
und Schwaben e) vereinigten sich 1761, mit
Verwerfung des leipziger Fuſses, zu dem
ConventionsFuſs; jedoch, in Ansehung des
äuſsern Werthes, provisorisch mit dem Un-
terschied wie 5 zu 6, daſs nämlich dem
ConventionsThaler der äussere Werth zu 2
Fl. 24 kr, dem Ducaten zu 5 Fl., und so
nach Verhältniſs bei den übrigen Gold- und
Silbersorten, beigelegt werden soll. So auch
1761 die Kreise Kurrhein und Oberrhein f).
Die Reichsgesetze billigten diesen Conven-
tionsFuſs, indem sie die Entrichtung der
Kammerzieler nach demselben, geboten g).
III) Die Ueberzeugung von einem gleichzei-
tig richtigern Verhältniſs zwischen Gold und
Silber (wie 1 zu 1311/13), veranlaſste den kur-
brandenburgischen
oder preuſsischen
(graumannischen) Münzfuſs, seit 1760 und
1764, welcher ein Ein und zwanziggulden.

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[564/0588] II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. 5 kr. 347/71 Pf.; also den Ducaten zu 4 Fl. 10 kr., deren 67 St. auf die rauhe, und 6767/71 auf die feine Mark, den SpeciesThaler zu 2 Fl., mithin deren 10 auf die feine Mark. Auch Salzburg trat dieser Convention bei b). Aber Baiern kündigte dieselbe schon 1754, und Salzburg 1755 auf c). Dagegen erklärte der schwäbische Kreis sich beifäl- lig d); und die drei Kreise Franken, Baiern und Schwaben e) vereinigten sich 1761, mit Verwerfung des leipziger Fuſses, zu dem ConventionsFuſs; jedoch, in Ansehung des äuſsern Werthes, provisorisch mit dem Un- terschied wie 5 zu 6, daſs nämlich dem ConventionsThaler der äussere Werth zu 2 Fl. 24 kr, dem Ducaten zu 5 Fl., und so nach Verhältniſs bei den übrigen Gold- und Silbersorten, beigelegt werden soll. So auch 1761 die Kreise Kurrhein und Oberrhein f). Die Reichsgesetze billigten diesen Conven- tionsFuſs, indem sie die Entrichtung der Kammerzieler nach demselben, geboten g). III) Die Ueberzeugung von einem gleichzei- tig richtigern Verhältniſs zwischen Gold und Silber (wie 1 zu 1311/13), veranlaſste den kur- brandenburgischen oder preuſsischen (graumannischen) Münzfuſs, seit 1760 und 1764, welcher ein Ein und zwanziggulden.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/588>, abgerufen am 26.04.2024.