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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Kirchenhoheit.
milder Stiftungen, zu unmittelbarer
Verwaltung durch eine landesherrliche Finanz-
oder CameralBehörde, ohne förmliche Ver-
wandlung oder Aufhebung seiner bisherigen
Eigenthumseigenschaft a) (Incameration),
könnte der Staat, ohne Verletzung des Eigen-
thumsrechtes, nicht schreiten b); selbst dann
nicht, wenn er den ganzen reinen Ertrag zu dem
stiftungsmäsigen Zweck verwenden wollte.
Das eine wie das andere Gut, darf, unbe-
schadet der dem Staat gebührenden Ober-
aufsicht, seiner stiftungsmäsigen Verwaltung
eben so wenig, als der stiftungsmäsigen Ver-
wendung, entzogen werden c) (§. 254). II) Von
der Secularisation und Incameration, ist jedoch
die Reformation des Kirchenguts wesent-
lich verschieden. Sie erfolgt, erlaubterweise,
wenn eine Kirchengesellschaft, nach ihrem
Uebergang zu einer andern Religion, ihrem
Kirchengut eine Bestimmung giebt, welche
ihren neuen ReligionsGrundsätzen gemäss ist d).
III) Der übermäsigen Vermehrung des Kir-
chenguts, können, durch Amortisations-
Gesetze
e), Schranken gesetzt werden.

a) Von der Incameration, ist die von dem gehörigen Rich-
ter verfügte Sequestration des Kirchen- und frommen
Stiftungsgutes zu unterscheiden.

Kirchenhoheit.
milder Stiftungen, zu unmittelbarer
Verwaltung durch eine landesherrliche Finanz-
oder CameralBehörde, ohne förmliche Ver-
wandlung oder Aufhebung seiner bisherigen
Eigenthumseigenschaft a) (Incameration),
könnte der Staat, ohne Verletzung des Eigen-
thumsrechtes, nicht schreiten b); selbst dann
nicht, wenn er den ganzen reinen Ertrag zu dem
stiftungsmäsigen Zweck verwenden wollte.
Das eine wie das andere Gut, darf, unbe-
schadet der dem Staat gebührenden Ober-
aufsicht, seiner stiftungsmäsigen Verwaltung
eben so wenig, als der stiftungsmäsigen Ver-
wendung, entzogen werden c) (§. 254). II) Von
der Secularisation und Incameration, ist jedoch
die Reformation des Kirchenguts wesent-
lich verschieden. Sie erfolgt, erlaubterweise,
wenn eine Kirchengesellschaft, nach ihrem
Uebergang zu einer andern Religion, ihrem
Kirchengut eine Bestimmung giebt, welche
ihren neuen ReligionsGrundsätzen gemäſs ist d).
III) Der übermäsigen Vermehrung des Kir-
chenguts, können, durch Amortisations-
Gesetze
e), Schranken gesetzt werden.

a) Von der Incameration, ist die von dem gehörigen Rich-
ter verfügte Sequestration des Kirchen- und frommen
Stiftungsgutes zu unterscheiden.
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[741/0765] Kirchenhoheit. milder Stiftungen, zu unmittelbarer Verwaltung durch eine landesherrliche Finanz- oder CameralBehörde, ohne förmliche Ver- wandlung oder Aufhebung seiner bisherigen Eigenthumseigenschaft a) (Incameration), könnte der Staat, ohne Verletzung des Eigen- thumsrechtes, nicht schreiten b); selbst dann nicht, wenn er den ganzen reinen Ertrag zu dem stiftungsmäsigen Zweck verwenden wollte. Das eine wie das andere Gut, darf, unbe- schadet der dem Staat gebührenden Ober- aufsicht, seiner stiftungsmäsigen Verwaltung eben so wenig, als der stiftungsmäsigen Ver- wendung, entzogen werden c) (§. 254). II) Von der Secularisation und Incameration, ist jedoch die Reformation des Kirchenguts wesent- lich verschieden. Sie erfolgt, erlaubterweise, wenn eine Kirchengesellschaft, nach ihrem Uebergang zu einer andern Religion, ihrem Kirchengut eine Bestimmung giebt, welche ihren neuen ReligionsGrundsätzen gemäſs ist d). III) Der übermäsigen Vermehrung des Kir- chenguts, können, durch Amortisations- Gesetze e), Schranken gesetzt werden. a⁾ Von der Incameration, ist die von dem gehörigen Rich- ter verfügte Sequestration des Kirchen- und frommen Stiftungsgutes zu unterscheiden.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 741. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/765>, abgerufen am 27.04.2024.