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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
ist. Nicht widerrechtlich wäre selbst das gänz-
liche Verbot der Durchfahrt fremder Schiffe auf
inländischen Strömen, Flüssen, Seen und Canälen,
der Durchfahrt auf dem Meer unterhalb der
Canonen, des Einlaufens und Aufenthaltes in den
Häfen und auf der Rhede des Staates. Doch wird
alles dieses den Schiffen freundschaftlicher Mächte,
ausserhalb der geschlossenen Häfen, jetzt nicht
leicht versagt, gegen Entrichtung der eingeführten
Zölle d) des Hafengeldes für den Aufenthalt in
dem Hafen, des Grundgeldes (groundage) für auf
den Strand gesegelte Schiffe, des Tonnengeldes e),
und anderer Abgaben, auch mit Beobachtung des
etwa geltenden Stapelrechtes und Umschlags oder
Stationenrechtes (§. 69); nur bedürfen Kriegs-
schiffe, den Fall der Noth oder eines Vertrags aus-
genommen, an den meisten Orten jedesmal beson-
derer Erlaubniss. Gemildert oder aufgehoben
sind meist die in dem Mittelalter so häufigen,
strengen Verbote, Fremden Schiffe zu bauen oder
zu verkaufen f).

a) Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 370 ff.
v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 183 ff. 194 ff.
b) Von der Schelde, ehedem, s. den münster. Fr. 1648, zwi-
schen Spanien u. den verein. Niederlanden, Art. 14, in
Schmauss C. J. G. p. 619., u. den Vertrag zwischen Oestreich
u. den vereinigten Niederlanden v. 1785, Art. 2 u. 7, in
de Martens recueil, II. 605. Von der Weichsel s. die til-
siter Friedensschlüsse mit Frankreich v. 1807, den russischen
Art. 8, den preussischen Art. 20. Vorzüglich vergleiche
man die auf dem wiener Congress festgesetzten Artikel über
die Schifffahrt auf denjenigen Flüssen, welche in ihrem schiff-
Klüber's Europ. Völkerr. I. 9

II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
ist. Nicht widerrechtlich wäre selbst das gänz-
liche Verbot der Durchfahrt fremder Schiffe auf
inländischen Strömen, Flüssen, Seen und Canälen,
der Durchfahrt auf dem Meer unterhalb der
Canonen, des Einlaufens und Aufenthaltes in den
Häfen und auf der Rhede des Staates. Doch wird
alles dieses den Schiffen freundschaftlicher Mächte,
ausserhalb der geschlossenen Häfen, jetzt nicht
leicht versagt, gegen Entrichtung der eingeführten
Zölle d) des Hafengeldes für den Aufenthalt in
dem Hafen, des Grundgeldes (groundage) für auf
den Strand gesegelte Schiffe, des Tonnengeldes e),
und anderer Abgaben, auch mit Beobachtung des
etwa geltenden Stapelrechtes und Umschlags oder
Stationenrechtes (§. 69); nur bedürfen Kriegs-
schiffe, den Fall der Noth oder eines Vertrags aus-
genommen, an den meisten Orten jedesmal beson-
derer Erlaubniſs. Gemildert oder aufgehoben
sind meist die in dem Mittelalter so häufigen,
strengen Verbote, Fremden Schiffe zu bauen oder
zu verkaufen f).

a) Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 370 ff.
v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 183 ff. 194 ff.
b) Von der Schelde, ehedem, s. den münster. Fr. 1648, zwi-
schen Spanien u. den verein. Niederlanden, Art. 14, in
Schmauss C. J. G. p. 619., u. den Vertrag zwischen Oestreich
u. den vereinigten Niederlanden v. 1785, Art. 2 u. 7, in
de Martens recueil, II. 605. Von der Weichsel s. die til-
siter Friedensschlüsse mit Frankreich v. 1807, den russischen
Art. 8, den preussischen Art. 20. Vorzüglich vergleiche
man die auf dem wiener Congreſs festgesetzten Artikel über
die Schifffahrt auf denjenigen Flüssen, welche in ihrem schiff-
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 9
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[129/0135] II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. ist. Nicht widerrechtlich wäre selbst das gänz- liche Verbot der Durchfahrt fremder Schiffe auf inländischen Strömen, Flüssen, Seen und Canälen, der Durchfahrt auf dem Meer unterhalb der Canonen, des Einlaufens und Aufenthaltes in den Häfen und auf der Rhede des Staates. Doch wird alles dieses den Schiffen freundschaftlicher Mächte, ausserhalb der geschlossenen Häfen, jetzt nicht leicht versagt, gegen Entrichtung der eingeführten Zölle d) des Hafengeldes für den Aufenthalt in dem Hafen, des Grundgeldes (groundage) für auf den Strand gesegelte Schiffe, des Tonnengeldes e), und anderer Abgaben, auch mit Beobachtung des etwa geltenden Stapelrechtes und Umschlags oder Stationenrechtes (§. 69); nur bedürfen Kriegs- schiffe, den Fall der Noth oder eines Vertrags aus- genommen, an den meisten Orten jedesmal beson- derer Erlaubniſs. Gemildert oder aufgehoben sind meist die in dem Mittelalter so häufigen, strengen Verbote, Fremden Schiffe zu bauen oder zu verkaufen f). a⁾ Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 370 ff. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 183 ff. 194 ff. b⁾ Von der Schelde, ehedem, s. den münster. Fr. 1648, zwi- schen Spanien u. den verein. Niederlanden, Art. 14, in Schmauss C. J. G. p. 619., u. den Vertrag zwischen Oestreich u. den vereinigten Niederlanden v. 1785, Art. 2 u. 7, in de Martens recueil, II. 605. Von der Weichsel s. die til- siter Friedensschlüsse mit Frankreich v. 1807, den russischen Art. 8, den preussischen Art. 20. Vorzüglich vergleiche man die auf dem wiener Congreſs festgesetzten Artikel über die Schifffahrt auf denjenigen Flüssen, welche in ihrem schiff- Klüber’s Europ. Völkerr. I. 9

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/135>, abgerufen am 26.04.2024.