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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge-
sandten eines oder mehrerer anderer Staaten,
zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren
Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel-
baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge-
schehen entweder schriftlich, durch Schreiben,
Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba-
les), oder mündlich, in Audienzen oder Con-
ferenzen b). Kein Staat ist in der Regel voll-
kommen berechtigt, einen andern zu einer be-
stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen;
indess giebt es doch Beispiele, dass Staaten den
Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene
schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage,
zu berathschlagen oder zu antworten c). Da-
gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand-
lungen der Klugheit gemäss seyn, dasjenige,
was man mündlich vorgetragen, oder von dem
andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich
zu wiederholen (note verbale, apercu de con-
versation), um die Thatsache der mündlichen
Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An-
denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich,
von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel-
chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou-
verain überreichen will, vorher den Minister
der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniss zu
setzen.

a) Von dem Verhalten des Gesandten bei diesen Unterhand-
lungen, s. Wicquefort, T. II, sect. 3 -- 8. Callieres, ch.

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge-
sandten eines oder mehrerer anderer Staaten,
zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren
Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel-
baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge-
schehen entweder schriftlich, durch Schreiben,
Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba-
les), oder mündlich, in Audienzen oder Con-
ferenzen b). Kein Staat ist in der Regel voll-
kommen berechtigt, einen andern zu einer be-
stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen;
indeſs giebt es doch Beispiele, daſs Staaten den
Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene
schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage,
zu berathschlagen oder zu antworten c). Da-
gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand-
lungen der Klugheit gemäſs seyn, dasjenige,
was man mündlich vorgetragen, oder von dem
andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich
zu wiederholen (note verbale, aperçu de con-
versation), um die Thatsache der mündlichen
Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An-
denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich,
von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel-
chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou-
verain überreichen will, vorher den Minister
der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniſs zu
setzen.

a) Von dem Verhalten des Gesandten bei diesen Unterhand-
lungen, s. Wicquefort, T. II, sect. 3 — 8. Callières, ch.
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[323/0329] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge- sandten eines oder mehrerer anderer Staaten, zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel- baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge- schehen entweder schriftlich, durch Schreiben, Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba- les), oder mündlich, in Audienzen oder Con- ferenzen b). Kein Staat ist in der Regel voll- kommen berechtigt, einen andern zu einer be- stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen; indeſs giebt es doch Beispiele, daſs Staaten den Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage, zu berathschlagen oder zu antworten c). Da- gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand- lungen der Klugheit gemäſs seyn, dasjenige, was man mündlich vorgetragen, oder von dem andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich zu wiederholen (note verbale, aperçu de con- versation), um die Thatsache der mündlichen Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An- denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich, von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel- chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou- verain überreichen will, vorher den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniſs zu setzen. a⁾ Von dem Verhalten des Gesandten bei diesen Unterhand- lungen, s. Wicquefort, T. II, sect. 3 — 8. Callières, ch.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/329>, abgerufen am 27.04.2024.