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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Neutralität.
1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.
De Martens recueil, Supplement, II. 393. 402. 409. Eben-
dess
essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl.
auch Moser's Versuch, X. 1. 358. -- Aber Manche fordern
ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor-
zeigung eines urkundlichen Beweises, dass das Schiff zu ei-
nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder-
lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng-
lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher
auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi-
ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels-
schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar-
tens
recueil, Supplement, II. 478. -- Auch kann streitig
seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs-
schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782,
in Beziehung auf die Corvette St. Jean.
§. 294.
Fortsetzung.

Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt
die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung
der Seebriefe oder Schiffpapiere a) (papiers de mer
et livres ou pieces de bord). Eigenthum und Be-
stimmung der Ladung werden beglaubigt durch
die CertePartie, die Conossemente, und das
obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid-
liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des
Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl-
oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun-
den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers
zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und
der Equipage, wird dargethan durch Pässe und
Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur-
kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht

II. Cap. Recht der Neutralität.
1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.
De Martens recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. Eben-
dess
essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl.
auch Moser’s Versuch, X. 1. 358. — Aber Manche fordern
ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor-
zeigung eines urkundlichen Beweises, daſs das Schiff zu ei-
nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder-
lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng-
lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher
auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi-
ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels-
schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar-
tens
recueil, Supplément, II. 478. — Auch kann streitig
seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs-
schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782,
in Beziehung auf die Corvette St. Jean.
§. 294.
Fortsetzung.

Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt
die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung
der Seebriefe oder Schiffpapiere a) (papiers de mer
et livres ou pièces de bord). Eigenthum und Be-
stimmung der Ladung werden beglaubigt durch
die CertePartie, die Conossemente, und das
obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid-
liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des
Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl-
oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun-
den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers
zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und
der Equipage, wird dargethan durch Pässe und
Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur-
kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht

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[473/0105] II. Cap. Recht der Neutralität. b⁾ 1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität. De Martens recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. Eben- dess essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl. auch Moser’s Versuch, X. 1. 358. — Aber Manche fordern ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor- zeigung eines urkundlichen Beweises, daſs das Schiff zu ei- nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder- lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng- lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi- ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels- schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar- tens recueil, Supplément, II. 478. — Auch kann streitig seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs- schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782, in Beziehung auf die Corvette St. Jean. §. 294. Fortsetzung. Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung der Seebriefe oder Schiffpapiere a) (papiers de mer et livres ou pièces de bord). Eigenthum und Be- stimmung der Ladung werden beglaubigt durch die CertePartie, die Conossemente, und das obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid- liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl- oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun- den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und der Equipage, wird dargethan durch Pässe und Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur- kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/105>, abgerufen am 26.04.2024.