Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
chem die schuldige Genugthuung durch Zwang
abgenöthigt worden ist a); denn auch ein durch
rechtmäsigen Zwang abgenöthigter Vertrag ist
gültig (§. 143).

a) Vergl. die Schriften in v. Ompteda's Lit., §. 307, u. in
v. Kamptz neuer Lit., §. 303.
§. 226.
FriedensInstrument.

Ohne förmlichen Vertrag in einem schrift-
lichen Aufsatz
(FriedensInstrument), wird in der
neuern Zeit nicht leicht Friede geschlossen a),
wie kurz und einfach auch der Friedensvertrag
seyn mag b). Die einzelnen Stipulationen wer-
den in Artikel eingekleidet; in allgemeine und
vorläufige oder PräliminärArtikel, und in be-
sondere, sowohl HauptArtikel als auch Neben-,
Zusatz- (Additional-) und SeparatArtikel, bis-
weilen auch in offene und geheime. Sonach
theilt sich das Ganze oft in zwei Haupttheile,
in den Hauptvertrag und den Neben- oder Zu-
satzvertrag c) (convention additionnelle). Ge-
wöhnlich wird am Schluss die Clausel der Ra-
tification
hinzugefügt; ein Vorbehalt, dass die
Genehmigung der contrahirenden Souveraine in-
nerhalb einer bestimmten Frist beigebracht, und
an einem bestimmten Ort ausgewechselt werden
solle d). Die Ausfertigung geschieht in feier-
licher Form, in der gehörigen Anzahl von Exem-

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
chem die schuldige Genugthuung durch Zwang
abgenöthigt worden ist a); denn auch ein durch
rechtmäsigen Zwang abgenöthigter Vertrag ist
gültig (§. 143).

a) Vergl. die Schriften in v. Ompteda’s Lit., §. 307, u. in
v. Kamptz neuer Lit., §. 303.
§. 226.
FriedensInstrument.

Ohne förmlichen Vertrag in einem schrift-
lichen Aufsatz
(FriedensInstrument), wird in der
neuern Zeit nicht leicht Friede geschlossen a),
wie kurz und einfach auch der Friedensvertrag
seyn mag b). Die einzelnen Stipulationen wer-
den in Artikel eingekleidet; in allgemeine und
vorläufige oder PräliminärArtikel, und in be-
sondere, sowohl HauptArtikel als auch Neben-,
Zusatz- (Additional-) und SeparatArtikel, bis-
weilen auch in offene und geheime. Sonach
theilt sich das Ganze oft in zwei Haupttheile,
in den Hauptvertrag und den Neben- oder Zu-
satzvertrag c) (convention additionnelle). Ge-
wöhnlich wird am Schluſs die Clausel der Ra-
tification
hinzugefügt; ein Vorbehalt, daſs die
Genehmigung der contrahirenden Souveraine in-
nerhalb einer bestimmten Frist beigebracht, und
an einem bestimmten Ort ausgewechselt werden
solle d). Die Ausfertigung geschieht in feier-
licher Form, in der gehörigen Anzahl von Exem-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0152" n="520"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi></fw><lb/>
chem die schuldige Genugthuung durch Zwang<lb/>
abgenöthigt worden ist <hi rendition="#i">a</hi>); denn auch ein durch<lb/>
rechtmäsigen Zwang abgenöthigter Vertrag ist<lb/>
gültig (§. 143).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Vergl. die Schriften in v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi>&#x2019;s Lit., §. 307, u. in<lb/>
v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neuer Lit., §. 303.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 226.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">FriedensInstrument</hi></hi>.</head><lb/>
                <p>Ohne förmlichen Vertrag in einem <hi rendition="#i">schrift-<lb/>
lichen Aufsatz</hi> (FriedensInstrument), wird in der<lb/>
neuern Zeit nicht leicht Friede geschlossen <hi rendition="#i">a</hi>),<lb/>
wie kurz und einfach auch der Friedensvertrag<lb/>
seyn mag <hi rendition="#i">b</hi>). Die einzelnen Stipulationen wer-<lb/>
den in <hi rendition="#i">Artikel</hi> eingekleidet; in allgemeine und<lb/>
vorläufige oder PräliminärArtikel, und in be-<lb/>
sondere, sowohl HauptArtikel als auch Neben-,<lb/>
Zusatz- (Additional-) und SeparatArtikel, bis-<lb/>
weilen auch in offene und geheime. Sonach<lb/>
theilt sich das Ganze oft in zwei Haupttheile,<lb/>
in den Hauptvertrag und den Neben- oder Zu-<lb/>
satzvertrag <hi rendition="#i">c</hi>) (convention additionnelle). Ge-<lb/>
wöhnlich wird am Schlu&#x017F;s die Clausel der <hi rendition="#i">Ra-<lb/>
tification</hi> hinzugefügt; ein Vorbehalt, da&#x017F;s die<lb/>
Genehmigung der contrahirenden Souveraine in-<lb/>
nerhalb einer bestimmten Frist beigebracht, und<lb/>
an einem bestimmten Ort ausgewechselt werden<lb/>
solle <hi rendition="#i">d</hi>). Die <hi rendition="#i">Ausfertigung</hi> geschieht in feier-<lb/>
licher Form, in der gehörigen Anzahl von Exem-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[520/0152] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. chem die schuldige Genugthuung durch Zwang abgenöthigt worden ist a); denn auch ein durch rechtmäsigen Zwang abgenöthigter Vertrag ist gültig (§. 143). a⁾ Vergl. die Schriften in v. Ompteda’s Lit., §. 307, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 303. §. 226. FriedensInstrument. Ohne förmlichen Vertrag in einem schrift- lichen Aufsatz (FriedensInstrument), wird in der neuern Zeit nicht leicht Friede geschlossen a), wie kurz und einfach auch der Friedensvertrag seyn mag b). Die einzelnen Stipulationen wer- den in Artikel eingekleidet; in allgemeine und vorläufige oder PräliminärArtikel, und in be- sondere, sowohl HauptArtikel als auch Neben-, Zusatz- (Additional-) und SeparatArtikel, bis- weilen auch in offene und geheime. Sonach theilt sich das Ganze oft in zwei Haupttheile, in den Hauptvertrag und den Neben- oder Zu- satzvertrag c) (convention additionnelle). Ge- wöhnlich wird am Schluſs die Clausel der Ra- tification hinzugefügt; ein Vorbehalt, daſs die Genehmigung der contrahirenden Souveraine in- nerhalb einer bestimmten Frist beigebracht, und an einem bestimmten Ort ausgewechselt werden solle d). Die Ausfertigung geschieht in feier- licher Form, in der gehörigen Anzahl von Exem-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/152
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/152>, abgerufen am 26.04.2024.