Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 32. Begriff und System der Reichsbehörden.
vollmächtigten zu wählen sind, ausgeführt. In Bezug auf die
Zusammensetzung unterscheidet sich dieser Ausschuß von den übrigen
ferner dadurch, daß die Verfassung selbst die Wahl der beiden
Mitglieder alljährlich, nicht bei jeder Session des Bundesrathes
in Aussicht nimmt 1). Ueber die ihm zugewiesenen Funktionen siehe
S. 249.

9. Der Ausschuß für Elsaß-Lothringen. (7 Mit-
glieder, 2 Stellvertreter.)

Die Einrichtung dieses Ausschusses beruht auf einem Bundes-
raths-Beschluß vom 27. Mai 1871 2). Die Thätigkeit, welche dem-
selben obliegt, ist eine sehr vielseitige, da dem Reichslande gegen-
über der Bundesrath bei weitem umfassendere Regierungs-Funk-
tionen wahrzunehmen hat, wie gegenüber den Bundesstaaten 3).
Der Ausschuß für Elsaß-Lothringen unterscheidet sich von allen
übrigen Bundesraths-Ausschüssen dadurch ganz spezifisch, daß er
nicht für ein sachlich abgegrenztes Ressort, sondern für ein räum-
lich begränztes Gebiet bestellt ist. Alle Zweige der staatlichen
Ordnung und der Verwaltung können den Gegenstand seiner Be-
rathung und Beschlußfassung bilden. Aus diesem Grunde aber
kömmt es grade bei diesem Ausschuß besonders häufig vor, daß
er mit einem der übrigen Ausschüsse, zu deren Ressort die betref-
fende Angelegenheit in sachlicher Beziehung gehört, vereinigt beräth
und beschließt.

Dritter Abschnitt.
Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
A. Die Reichsbehörden4).
§. 32. Begriff und System der Reichsbehörden.

I. Dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches und dem oben
dargelegten Verhältniß der Einzelstaaten zum Reich entsprechend,

1) Vgl. oben S. 283.
2) Protok. 1871 §. 272. Die Wahl von 2 Stellvertretern wurde erst
etwas später beschlossen. Protok. 1871 §. 307.
3) Vgl. unten den Abschnitt über das Reichsland.
4) Eine Uebersicht über dieselben gewährt das im Reichskanzler-Amt be-
arbeitete "Handbuch des Deutschen Reiches für 1874." Berlin v. Decker.
19*

§. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden.
vollmächtigten zu wählen ſind, ausgeführt. In Bezug auf die
Zuſammenſetzung unterſcheidet ſich dieſer Ausſchuß von den übrigen
ferner dadurch, daß die Verfaſſung ſelbſt die Wahl der beiden
Mitglieder alljährlich, nicht bei jeder Seſſion des Bundesrathes
in Ausſicht nimmt 1). Ueber die ihm zugewieſenen Funktionen ſiehe
S. 249.

9. Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen. (7 Mit-
glieder, 2 Stellvertreter.)

Die Einrichtung dieſes Ausſchuſſes beruht auf einem Bundes-
raths-Beſchluß vom 27. Mai 1871 2). Die Thätigkeit, welche dem-
ſelben obliegt, iſt eine ſehr vielſeitige, da dem Reichslande gegen-
über der Bundesrath bei weitem umfaſſendere Regierungs-Funk-
tionen wahrzunehmen hat, wie gegenüber den Bundesſtaaten 3).
Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen unterſcheidet ſich von allen
übrigen Bundesraths-Ausſchüſſen dadurch ganz ſpezifiſch, daß er
nicht für ein ſachlich abgegrenztes Reſſort, ſondern für ein räum-
lich begränztes Gebiet beſtellt iſt. Alle Zweige der ſtaatlichen
Ordnung und der Verwaltung können den Gegenſtand ſeiner Be-
rathung und Beſchlußfaſſung bilden. Aus dieſem Grunde aber
kömmt es grade bei dieſem Ausſchuß beſonders häufig vor, daß
er mit einem der übrigen Ausſchüſſe, zu deren Reſſort die betref-
fende Angelegenheit in ſachlicher Beziehung gehört, vereinigt beräth
und beſchließt.

Dritter Abſchnitt.
Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
A. Die Reichsbehörden4).
§. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden.

I. Dem bundesſtaatlichen Charakter des Reiches und dem oben
dargelegten Verhältniß der Einzelſtaaten zum Reich entſprechend,

1) Vgl. oben S. 283.
2) Protok. 1871 §. 272. Die Wahl von 2 Stellvertretern wurde erſt
etwas ſpäter beſchloſſen. Protok. 1871 §. 307.
3) Vgl. unten den Abſchnitt über das Reichsland.
4) Eine Ueberſicht über dieſelben gewährt das im Reichskanzler-Amt be-
arbeitete „Handbuch des Deutſchen Reiches für 1874.“ Berlin v. Decker.
19*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0311" n="291"/><fw place="top" type="header">§. 32. Begriff und Sy&#x017F;tem der Reichsbehörden.</fw><lb/>
vollmächtigten zu wählen &#x017F;ind, ausgeführt. In Bezug auf die<lb/>
Zu&#x017F;ammen&#x017F;etzung unter&#x017F;cheidet &#x017F;ich die&#x017F;er Aus&#x017F;chuß von den übrigen<lb/>
ferner dadurch, daß die Verfa&#x017F;&#x017F;ung &#x017F;elb&#x017F;t die Wahl der beiden<lb/>
Mitglieder alljährlich, nicht bei <hi rendition="#g">jeder</hi> Se&#x017F;&#x017F;ion des Bundesrathes<lb/>
in Aus&#x017F;icht nimmt <note place="foot" n="1)">Vgl. oben S. 283.</note>. Ueber die ihm zugewie&#x017F;enen Funktionen &#x017F;iehe<lb/>
S. 249.</p><lb/>
            <p>9. <hi rendition="#g">Der Aus&#x017F;chuß für El&#x017F;aß-Lothringen</hi>. (7 Mit-<lb/>
glieder, 2 Stellvertreter.)</p><lb/>
            <p>Die Einrichtung die&#x017F;es Aus&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es beruht auf einem Bundes-<lb/>
raths-Be&#x017F;chluß vom 27. Mai 1871 <note place="foot" n="2)">Protok. 1871 §. 272. Die Wahl von 2 Stellvertretern wurde er&#x017F;t<lb/>
etwas &#x017F;päter be&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en. Protok. 1871 §. 307.</note>. Die Thätigkeit, welche dem-<lb/>
&#x017F;elben obliegt, i&#x017F;t eine &#x017F;ehr viel&#x017F;eitige, da dem Reichslande gegen-<lb/>
über der Bundesrath bei weitem umfa&#x017F;&#x017F;endere Regierungs-Funk-<lb/>
tionen wahrzunehmen hat, wie gegenüber den Bundes&#x017F;taaten <note place="foot" n="3)">Vgl. unten den Ab&#x017F;chnitt über das Reichsland.</note>.<lb/>
Der Aus&#x017F;chuß für El&#x017F;aß-Lothringen unter&#x017F;cheidet &#x017F;ich von allen<lb/>
übrigen Bundesraths-Aus&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;en dadurch ganz &#x017F;pezifi&#x017F;ch, daß er<lb/>
nicht für ein &#x017F;achlich abgegrenztes Re&#x017F;&#x017F;ort, &#x017F;ondern für ein räum-<lb/>
lich begränztes Gebiet be&#x017F;tellt i&#x017F;t. Alle Zweige der &#x017F;taatlichen<lb/>
Ordnung und der Verwaltung können den Gegen&#x017F;tand &#x017F;einer Be-<lb/>
rathung und Be&#x017F;chlußfa&#x017F;&#x017F;ung bilden. Aus die&#x017F;em Grunde aber<lb/>
kömmt es grade bei die&#x017F;em Aus&#x017F;chuß be&#x017F;onders häufig vor, daß<lb/>
er mit einem der übrigen Aus&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e, zu deren Re&#x017F;&#x017F;ort die betref-<lb/>
fende Angelegenheit in &#x017F;achlicher Beziehung gehört, vereinigt beräth<lb/>
und be&#x017F;chließt.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.</hi></head><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#g">Die Reichsbehörden</hi><note place="foot" n="4)">Eine Ueber&#x017F;icht über die&#x017F;elben gewährt das im Reichskanzler-Amt be-<lb/>
arbeitete &#x201E;Handbuch des Deut&#x017F;chen Reiches für 1874.&#x201C; Berlin v. Decker.</note>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 32. <hi rendition="#b">Begriff und Sy&#x017F;tem der Reichsbehörden.</hi></head><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Dem bundes&#x017F;taatlichen Charakter des Reiches und dem oben<lb/>
dargelegten Verhältniß der Einzel&#x017F;taaten zum Reich ent&#x017F;prechend,<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">19*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[291/0311] §. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden. vollmächtigten zu wählen ſind, ausgeführt. In Bezug auf die Zuſammenſetzung unterſcheidet ſich dieſer Ausſchuß von den übrigen ferner dadurch, daß die Verfaſſung ſelbſt die Wahl der beiden Mitglieder alljährlich, nicht bei jeder Seſſion des Bundesrathes in Ausſicht nimmt 1). Ueber die ihm zugewieſenen Funktionen ſiehe S. 249. 9. Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen. (7 Mit- glieder, 2 Stellvertreter.) Die Einrichtung dieſes Ausſchuſſes beruht auf einem Bundes- raths-Beſchluß vom 27. Mai 1871 2). Die Thätigkeit, welche dem- ſelben obliegt, iſt eine ſehr vielſeitige, da dem Reichslande gegen- über der Bundesrath bei weitem umfaſſendere Regierungs-Funk- tionen wahrzunehmen hat, wie gegenüber den Bundesſtaaten 3). Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen unterſcheidet ſich von allen übrigen Bundesraths-Ausſchüſſen dadurch ganz ſpezifiſch, daß er nicht für ein ſachlich abgegrenztes Reſſort, ſondern für ein räum- lich begränztes Gebiet beſtellt iſt. Alle Zweige der ſtaatlichen Ordnung und der Verwaltung können den Gegenſtand ſeiner Be- rathung und Beſchlußfaſſung bilden. Aus dieſem Grunde aber kömmt es grade bei dieſem Ausſchuß beſonders häufig vor, daß er mit einem der übrigen Ausſchüſſe, zu deren Reſſort die betref- fende Angelegenheit in ſachlicher Beziehung gehört, vereinigt beräth und beſchließt. Dritter Abſchnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten. A. Die Reichsbehörden 4). §. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden. I. Dem bundesſtaatlichen Charakter des Reiches und dem oben dargelegten Verhältniß der Einzelſtaaten zum Reich entſprechend, 1) Vgl. oben S. 283. 2) Protok. 1871 §. 272. Die Wahl von 2 Stellvertretern wurde erſt etwas ſpäter beſchloſſen. Protok. 1871 §. 307. 3) Vgl. unten den Abſchnitt über das Reichsland. 4) Eine Ueberſicht über dieſelben gewährt das im Reichskanzler-Amt be- arbeitete „Handbuch des Deutſchen Reiches für 1874.“ Berlin v. Decker. 19*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/311
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/311>, abgerufen am 26.04.2024.