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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.
tung zugewiesen, indem die Quartal- und Jahres-Abschlüsse in
übersichtlichen Zusammenstellungen von den Directivbehörden der
Bundesstaaten ihm einzusenden sind, worauf er von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse
schuldigen Betrag vorläufig festsetzt, von dieser Feststellung den
Bundesrath (durch Vermittelung des Reichskanzlers) 1) und die
Bundesstaaten in Kenntniß setzt und dem Bundesrathe Bericht
abstattet. In dieser Beziehung ist der Ausschuß an die Stelle
des ehemaligen Centralbureaus des Zollvereins getreten. Art. 39
der R.-V. zeigt durch seine ganze Fassung seinen Ursprung aus
dem Art. 29 des Zollvereins-Vertrages v. 16. Mai 1865.

Ueberdies aber ist dieser Ausschuß gewissermaßen die Budget-
Kommission
des Bundesrathes. Sowohl der Entwurf des Reichs-
haushalts-Etats als auch die Jahresrechnung über die Verwendung
der Einnahmen des Reiches werden ihm vom Reichskanzler vor-
gelegt, von ihm geprüft und zur Beschlußnahme des Bundesrathes
vorbereitet 2). Bei der Prüfung des Etats-Entwurfes haben aber
die bei den einzelnen Etatstiteln betheiligten anderen Ausschüsse
mitzuwirken; der 7. Ausschuß vertritt den Bedürfnissen der Ver-
waltungszweige gegenüber im Allgemeinen die spezifisch finanziellen
Gesichtspunkte.

Damit im Zusammenhange steht die Aufgabe dieses Aus-
schusses, sich von dem Kassen- und Rechnungswesen des Reiches in
Kenntniß zu erhalten 3).

Ferner sind die 3 aus der Mitte des Bundesrathes zu ent-
nehmenden Mitglieder der Bundesschulden-Kommission der jedes-
malige Vorsitzende und zwei Mitglieder dieses Ausschusses 4).

8. Der Ausschuß für die auswärtigen Angele-
genheiten
.

Bei diesem allein ist die Anzahl der Mitglieder durch die
Verfassung Art. 8 Abs. 3 festbestimmt; er besteht aus den Bevoll-
mächtigten Bayerns, Sachsens und Württembergs und zweier vom
Bundesrath zu wählenden Staaten. In dieser Art wenigstens
wird nach der Gesch.-Ordn. die Vorschrift der Verf., daß die Be-

1) Gesch.-Ordn. §. 22 Ziff. 2.
2) Gesch.-Ordn. §. 22 Z. 1.
3) Gesch.-Ordn. §. 22 Z. 3. Vgl. unten den Abschnitt vom Finanzwesen
4) Ges. vom 19. Juni 1868 §. 4. (B.-G.-Bl. S. 339.)

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
tung zugewieſen, indem die Quartal- und Jahres-Abſchlüſſe in
überſichtlichen Zuſammenſtellungen von den Directivbehörden der
Bundesſtaaten ihm einzuſenden ſind, worauf er von drei zu drei
Monaten den von der Kaſſe jedes Bundesſtaates der Reichskaſſe
ſchuldigen Betrag vorläufig feſtſetzt, von dieſer Feſtſtellung den
Bundesrath (durch Vermittelung des Reichskanzlers) 1) und die
Bundesſtaaten in Kenntniß ſetzt und dem Bundesrathe Bericht
abſtattet. In dieſer Beziehung iſt der Ausſchuß an die Stelle
des ehemaligen Centralbureaus des Zollvereins getreten. Art. 39
der R.-V. zeigt durch ſeine ganze Faſſung ſeinen Urſprung aus
dem Art. 29 des Zollvereins-Vertrages v. 16. Mai 1865.

Ueberdies aber iſt dieſer Ausſchuß gewiſſermaßen die Budget-
Kommiſſion
des Bundesrathes. Sowohl der Entwurf des Reichs-
haushalts-Etats als auch die Jahresrechnung über die Verwendung
der Einnahmen des Reiches werden ihm vom Reichskanzler vor-
gelegt, von ihm geprüft und zur Beſchlußnahme des Bundesrathes
vorbereitet 2). Bei der Prüfung des Etats-Entwurfes haben aber
die bei den einzelnen Etatstiteln betheiligten anderen Ausſchüſſe
mitzuwirken; der 7. Ausſchuß vertritt den Bedürfniſſen der Ver-
waltungszweige gegenüber im Allgemeinen die ſpezifiſch finanziellen
Geſichtspunkte.

Damit im Zuſammenhange ſteht die Aufgabe dieſes Aus-
ſchuſſes, ſich von dem Kaſſen- und Rechnungsweſen des Reiches in
Kenntniß zu erhalten 3).

Ferner ſind die 3 aus der Mitte des Bundesrathes zu ent-
nehmenden Mitglieder der Bundesſchulden-Kommiſſion der jedes-
malige Vorſitzende und zwei Mitglieder dieſes Ausſchuſſes 4).

8. Der Ausſchuß für die auswärtigen Angele-
genheiten
.

Bei dieſem allein iſt die Anzahl der Mitglieder durch die
Verfaſſung Art. 8 Abſ. 3 feſtbeſtimmt; er beſteht aus den Bevoll-
mächtigten Bayerns, Sachſens und Württembergs und zweier vom
Bundesrath zu wählenden Staaten. In dieſer Art wenigſtens
wird nach der Geſch.-Ordn. die Vorſchrift der Verf., daß die Be-

1) Geſch.-Ordn. §. 22 Ziff. 2.
2) Geſch.-Ordn. §. 22 Z. 1.
3) Geſch.-Ordn. §. 22 Z. 3. Vgl. unten den Abſchnitt vom Finanzweſen
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[290/0310] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. tung zugewieſen, indem die Quartal- und Jahres-Abſchlüſſe in überſichtlichen Zuſammenſtellungen von den Directivbehörden der Bundesſtaaten ihm einzuſenden ſind, worauf er von drei zu drei Monaten den von der Kaſſe jedes Bundesſtaates der Reichskaſſe ſchuldigen Betrag vorläufig feſtſetzt, von dieſer Feſtſtellung den Bundesrath (durch Vermittelung des Reichskanzlers) 1) und die Bundesſtaaten in Kenntniß ſetzt und dem Bundesrathe Bericht abſtattet. In dieſer Beziehung iſt der Ausſchuß an die Stelle des ehemaligen Centralbureaus des Zollvereins getreten. Art. 39 der R.-V. zeigt durch ſeine ganze Faſſung ſeinen Urſprung aus dem Art. 29 des Zollvereins-Vertrages v. 16. Mai 1865. Ueberdies aber iſt dieſer Ausſchuß gewiſſermaßen die Budget- Kommiſſion des Bundesrathes. Sowohl der Entwurf des Reichs- haushalts-Etats als auch die Jahresrechnung über die Verwendung der Einnahmen des Reiches werden ihm vom Reichskanzler vor- gelegt, von ihm geprüft und zur Beſchlußnahme des Bundesrathes vorbereitet 2). Bei der Prüfung des Etats-Entwurfes haben aber die bei den einzelnen Etatstiteln betheiligten anderen Ausſchüſſe mitzuwirken; der 7. Ausſchuß vertritt den Bedürfniſſen der Ver- waltungszweige gegenüber im Allgemeinen die ſpezifiſch finanziellen Geſichtspunkte. Damit im Zuſammenhange ſteht die Aufgabe dieſes Aus- ſchuſſes, ſich von dem Kaſſen- und Rechnungsweſen des Reiches in Kenntniß zu erhalten 3). Ferner ſind die 3 aus der Mitte des Bundesrathes zu ent- nehmenden Mitglieder der Bundesſchulden-Kommiſſion der jedes- malige Vorſitzende und zwei Mitglieder dieſes Ausſchuſſes 4). 8. Der Ausſchuß für die auswärtigen Angele- genheiten. Bei dieſem allein iſt die Anzahl der Mitglieder durch die Verfaſſung Art. 8 Abſ. 3 feſtbeſtimmt; er beſteht aus den Bevoll- mächtigten Bayerns, Sachſens und Württembergs und zweier vom Bundesrath zu wählenden Staaten. In dieſer Art wenigſtens wird nach der Geſch.-Ordn. die Vorſchrift der Verf., daß die Be- 1) Geſch.-Ordn. §. 22 Ziff. 2. 2) Geſch.-Ordn. §. 22 Z. 1. 3) Geſch.-Ordn. §. 22 Z. 3. Vgl. unten den Abſchnitt vom Finanzweſen 4) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 4. (B.-G.-Bl. S. 339.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/310>, abgerufen am 26.04.2024.