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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
regelt durch das Gesetz vom 8. November 1867 (B.-G.-Bl. 1867).
Nach diesem Gesetz besteht die allgemeine Aufgabe der Reichskon-
suln darin, das Interesse des Reiches, namentlich in Bezug auf
Handel, Verkehr und Schifffahrt thunlichst zu schützen und zu
fördern und die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen.
Sie haben ferner den Angehörigen des Reiches und anderer be-
freundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand
zu gewähren. Die ihnen obliegenden amtlichen Pflichten sind im
Einzelnen aufgeführt in den §§. 12--38 des erwähnten Gesetzes,
welches durch das Gesetz vom 4. Mai 1870 betreffend die Ehe-
schließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs-
angehörigen im Auslande 1) und durch die Seemanns-Ordnung
vom 27. Dezember 1872 §. 4 2) ergänzt worden ist. Eine aus-
führliche Dienst-Instruktion für die Reichskonsuln hat der Reichs-
kanzler am 6. Juni 1871 erlassen 3), ferner eine besondere In-
struktion über die Gewährung des Schutzes im Türkischen Reiche
mit Einschluß von Aegypten, Rumänien und Serbien, sowie in
China und Japan am 1. Mai 1872 4). Außerdem bestimmt sich
der Geschäftskreis der Reichskonsuln durch den Inhalt der vom
Reiche abgeschlossenen Consular-Verträge 5).

Die Konsuln sind entweder Wahlkonsuln, welche ihr
Amt als unbesoldetes Ehrenamt verwalten und deren Anstellung
jederzeit ohne Entschädigung widerruflich ist 6), oder Berufs-
konsuln
, welche besoldete Reichsbeamte sind 7). Alle Reichs-
konsuln erhalten eine Kaiserliche Bestallung 8).


Zeitschrift: Im Neuen Reich. Derselbe in Hirth's Annalen 1874 S. 70 fg.
Lammers in v. Holtzendorffs Jahrb. I. S. 239 ff. II. S. 127. III. S. 290.
Döhl Das Consularwesen des Deutschen Reiches. Bremen 1873. Hänel
und Lesse. Gesetzgeb. des Deutschen Reiches über Konsularwesen und See-
schifffahrt. Berlin 1875.
1) B.-G.-Bl. 1870 S. 599. Aufrecht erhalten und zum Theil erweitert
durch das R.-G. vom 6. Februar 1875 §. 85.
2) R.-G.-Bl. 1872 S. 409.
3) Abgedruckt in Hirth's Annalen 1871 S. 607 ff.
4) Gedruckt in Hirth's Annalen 1872 S. 1263 ff.
5) Vgl. Reitz in Hirth's Annalen 1872 S. 1281 ff.
6) Konsulatsgesetz §. 9. 10. Es sollen vorzugsweise dazu Kaufleute
ernannt werden, welchen das Reichsindigenat zusteht.
7) Konsulatsgesetz §. 7--8.
8) Verordn. vom 23. November 1874 §. 2. R.-G.-Bl. S. 135.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
regelt durch das Geſetz vom 8. November 1867 (B.-G.-Bl. 1867).
Nach dieſem Geſetz beſteht die allgemeine Aufgabe der Reichskon-
ſuln darin, das Intereſſe des Reiches, namentlich in Bezug auf
Handel, Verkehr und Schifffahrt thunlichſt zu ſchützen und zu
fördern und die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen.
Sie haben ferner den Angehörigen des Reiches und anderer be-
freundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beiſtand
zu gewähren. Die ihnen obliegenden amtlichen Pflichten ſind im
Einzelnen aufgeführt in den §§. 12—38 des erwähnten Geſetzes,
welches durch das Geſetz vom 4. Mai 1870 betreffend die Ehe-
ſchließung und die Beurkundung des Perſonenſtandes von Reichs-
angehörigen im Auslande 1) und durch die Seemanns-Ordnung
vom 27. Dezember 1872 §. 4 2) ergänzt worden iſt. Eine aus-
führliche Dienſt-Inſtruktion für die Reichskonſuln hat der Reichs-
kanzler am 6. Juni 1871 erlaſſen 3), ferner eine beſondere In-
ſtruktion über die Gewährung des Schutzes im Türkiſchen Reiche
mit Einſchluß von Aegypten, Rumänien und Serbien, ſowie in
China und Japan am 1. Mai 1872 4). Außerdem beſtimmt ſich
der Geſchäftskreis der Reichskonſuln durch den Inhalt der vom
Reiche abgeſchloſſenen Conſular-Verträge 5).

Die Konſuln ſind entweder Wahlkonſuln, welche ihr
Amt als unbeſoldetes Ehrenamt verwalten und deren Anſtellung
jederzeit ohne Entſchädigung widerruflich iſt 6), oder Berufs-
konſuln
, welche beſoldete Reichsbeamte ſind 7). Alle Reichs-
konſuln erhalten eine Kaiſerliche Beſtallung 8).


Zeitſchrift: Im Neuen Reich. Derſelbe in Hirth’s Annalen 1874 S. 70 fg.
Lammers in v. Holtzendorffs Jahrb. I. S. 239 ff. II. S. 127. III. S. 290.
Döhl Das Conſularweſen des Deutſchen Reiches. Bremen 1873. Hänel
und Leſſe. Geſetzgeb. des Deutſchen Reiches über Konſularweſen und See-
ſchifffahrt. Berlin 1875.
1) B.-G.-Bl. 1870 S. 599. Aufrecht erhalten und zum Theil erweitert
durch das R.-G. vom 6. Februar 1875 §. 85.
2) R.-G.-Bl. 1872 S. 409.
3) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1871 S. 607 ff.
4) Gedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1263 ff.
5) Vgl. Reitz in Hirth’s Annalen 1872 S. 1281 ff.
6) Konſulatsgeſetz §. 9. 10. Es ſollen vorzugsweiſe dazu Kaufleute
ernannt werden, welchen das Reichsindigenat zuſteht.
7) Konſulatsgeſetz §. 7—8.
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[332/0352] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. regelt durch das Geſetz vom 8. November 1867 (B.-G.-Bl. 1867). Nach dieſem Geſetz beſteht die allgemeine Aufgabe der Reichskon- ſuln darin, das Intereſſe des Reiches, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thunlichſt zu ſchützen und zu fördern und die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen. Sie haben ferner den Angehörigen des Reiches und anderer be- freundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beiſtand zu gewähren. Die ihnen obliegenden amtlichen Pflichten ſind im Einzelnen aufgeführt in den §§. 12—38 des erwähnten Geſetzes, welches durch das Geſetz vom 4. Mai 1870 betreffend die Ehe- ſchließung und die Beurkundung des Perſonenſtandes von Reichs- angehörigen im Auslande 1) und durch die Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 4 2) ergänzt worden iſt. Eine aus- führliche Dienſt-Inſtruktion für die Reichskonſuln hat der Reichs- kanzler am 6. Juni 1871 erlaſſen 3), ferner eine beſondere In- ſtruktion über die Gewährung des Schutzes im Türkiſchen Reiche mit Einſchluß von Aegypten, Rumänien und Serbien, ſowie in China und Japan am 1. Mai 1872 4). Außerdem beſtimmt ſich der Geſchäftskreis der Reichskonſuln durch den Inhalt der vom Reiche abgeſchloſſenen Conſular-Verträge 5). Die Konſuln ſind entweder Wahlkonſuln, welche ihr Amt als unbeſoldetes Ehrenamt verwalten und deren Anſtellung jederzeit ohne Entſchädigung widerruflich iſt 6), oder Berufs- konſuln, welche beſoldete Reichsbeamte ſind 7). Alle Reichs- konſuln erhalten eine Kaiſerliche Beſtallung 8). 3) 1) B.-G.-Bl. 1870 S. 599. Aufrecht erhalten und zum Theil erweitert durch das R.-G. vom 6. Februar 1875 §. 85. 2) R.-G.-Bl. 1872 S. 409. 3) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1871 S. 607 ff. 4) Gedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1263 ff. 5) Vgl. Reitz in Hirth’s Annalen 1872 S. 1281 ff. 6) Konſulatsgeſetz §. 9. 10. Es ſollen vorzugsweiſe dazu Kaufleute ernannt werden, welchen das Reichsindigenat zuſteht. 7) Konſulatsgeſetz §. 7—8. 8) Verordn. vom 23. November 1874 §. 2. R.-G.-Bl. S. 135. 3) Zeitſchrift: Im Neuen Reich. Derſelbe in Hirth’s Annalen 1874 S. 70 fg. Lammers in v. Holtzendorffs Jahrb. I. S. 239 ff. II. S. 127. III. S. 290. Döhl Das Conſularweſen des Deutſchen Reiches. Bremen 1873. Hänel und Leſſe. Geſetzgeb. des Deutſchen Reiches über Konſularweſen und See- ſchifffahrt. Berlin 1875.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/352>, abgerufen am 26.04.2024.