Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
sowie der sonstigen auf das Eisenbahn-Wesen bezüglichen Gesetze
und verfassungsmäßigen Vorschriften -- (zu denen die verfassungs-
mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) -- Sorge zu tra-
gen" 1). Zu diesem Zwecke ist das Reichs-Eisenbahn-Amt befugt,
innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maaß-
regeln von den Eisenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern.

Die souveräne Reichsgewalt in Eisenbahn-Angelegenheiten
wird auf 3 verschiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach-
dem sich eine Verfügung des Reichs-Eisenbahn-Amtes gegen die
Verwaltung von Reichs-Eisenbahnen, von Staats-Eisenbahnen oder
von Privat-Eisenbahnen richtet. Am einfachsten gestaltet sich die
Sache den Reichseisenbahnen gegenüber, da die Verwaltung
derselben in letzter Instanz dem Reichskanzler zusteht 2); derselbe
bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes unmit-
telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal-
tungsbehörden mit der erforderlichen Anweisung versieht.

Den Privatbahnen gegenüber ist das Reichs-Eisenbahn-
Amt ausgestattet worden mit allen denjenigen Befugnissen, welche
den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten nach Maaß-
gabe der einzelnen Partikularrechte zustehen. Jedoch kann das
Reichs-Eisenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen,
sondern es muß sich an die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden der Ein-
zelstaaten
wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Gesetzes v. 27.
Juni 1873 gehalten sind, den deshalb an sie ergehenden Requi-
sitionen zu entsprechen.

Endlich den Staats-Eisenbahn-Verwaltungen gegen-
über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen
die Regierungen der Einzelstaaten zustehen; nämlich einen Beschluß
des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des
Kaisers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfassung und äußersten
Falles die Vollstreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs-
Verfassung.

Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eisenbahn-
Amtes siehe unten §. 36.


1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2.
2) Die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen ist, wie oben S. 328 bereits
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elsaß-Lothringen,
unterstellt.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
ſowie der ſonſtigen auf das Eiſenbahn-Weſen bezüglichen Geſetze
und verfaſſungsmäßigen Vorſchriften — (zu denen die verfaſſungs-
mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) — Sorge zu tra-
gen“ 1). Zu dieſem Zwecke iſt das Reichs-Eiſenbahn-Amt befugt,
innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß-
regeln von den Eiſenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern.

Die ſouveräne Reichsgewalt in Eiſenbahn-Angelegenheiten
wird auf 3 verſchiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach-
dem ſich eine Verfügung des Reichs-Eiſenbahn-Amtes gegen die
Verwaltung von Reichs-Eiſenbahnen, von Staats-Eiſenbahnen oder
von Privat-Eiſenbahnen richtet. Am einfachſten geſtaltet ſich die
Sache den Reichseiſenbahnen gegenüber, da die Verwaltung
derſelben in letzter Inſtanz dem Reichskanzler zuſteht 2); derſelbe
bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-Amtes unmit-
telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal-
tungsbehörden mit der erforderlichen Anweiſung verſieht.

Den Privatbahnen gegenüber iſt das Reichs-Eiſenbahn-
Amt ausgeſtattet worden mit allen denjenigen Befugniſſen, welche
den Aufſichtsbehörden der betreffenden Bundesſtaaten nach Maaß-
gabe der einzelnen Partikularrechte zuſtehen. Jedoch kann das
Reichs-Eiſenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen,
ſondern es muß ſich an die Eiſenbahn-Aufſichtsbehörden der Ein-
zelſtaaten
wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Geſetzes v. 27.
Juni 1873 gehalten ſind, den deshalb an ſie ergehenden Requi-
ſitionen zu entſprechen.

Endlich den Staats-Eiſenbahn-Verwaltungen gegen-
über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen
die Regierungen der Einzelſtaaten zuſtehen; nämlich einen Beſchluß
des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des
Kaiſers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfaſſung und äußerſten
Falles die Vollſtreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs-
Verfaſſung.

Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-
Amtes ſiehe unten §. 36.


1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2.
2) Die Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen iſt, wie oben S. 328 bereits
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elſaß-Lothringen,
unterſtellt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0363" n="343"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/>
&#x017F;owie der &#x017F;on&#x017F;tigen auf das Ei&#x017F;enbahn-We&#x017F;en bezüglichen Ge&#x017F;etze<lb/>
und verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigen Vor&#x017F;chriften &#x2014; (zu denen die verfa&#x017F;&#x017F;ungs-<lb/>
mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) &#x2014; Sorge zu tra-<lb/>
gen&#x201C; <note place="foot" n="1)">R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2.</note>. Zu die&#x017F;em Zwecke i&#x017F;t das Reichs-Ei&#x017F;enbahn-Amt befugt,<lb/>
innerhalb &#x017F;einer Zu&#x017F;tändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß-<lb/>
regeln von den Ei&#x017F;enbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern.</p><lb/>
                <p>Die &#x017F;ouveräne Reichsgewalt in Ei&#x017F;enbahn-Angelegenheiten<lb/>
wird auf 3 ver&#x017F;chiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach-<lb/>
dem &#x017F;ich eine Verfügung des Reichs-Ei&#x017F;enbahn-Amtes gegen die<lb/>
Verwaltung von Reichs-Ei&#x017F;enbahnen, von Staats-Ei&#x017F;enbahnen oder<lb/>
von Privat-Ei&#x017F;enbahnen richtet. Am einfach&#x017F;ten ge&#x017F;taltet &#x017F;ich die<lb/>
Sache den <hi rendition="#g">Reichsei&#x017F;enbahnen</hi> gegenüber, da die Verwaltung<lb/>
der&#x017F;elben in letzter In&#x017F;tanz dem Reichskanzler zu&#x017F;teht <note place="foot" n="2)">Die Verwaltung der Reichs-Ei&#x017F;enbahnen i&#x017F;t, wie oben S. 328 bereits<lb/>
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für El&#x017F;aß-Lothringen,<lb/>
unter&#x017F;tellt.</note>; der&#x017F;elbe<lb/>
bringt daher die Verfügungen des Reichs-Ei&#x017F;enbahn-Amtes unmit-<lb/>
telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal-<lb/>
tungsbehörden mit der erforderlichen Anwei&#x017F;ung ver&#x017F;ieht.</p><lb/>
                <p>Den <hi rendition="#g">Privatbahnen</hi> gegenüber i&#x017F;t das Reichs-Ei&#x017F;enbahn-<lb/>
Amt ausge&#x017F;tattet worden mit allen denjenigen Befugni&#x017F;&#x017F;en, welche<lb/>
den Auf&#x017F;ichtsbehörden der betreffenden Bundes&#x017F;taaten nach Maaß-<lb/>
gabe der einzelnen Partikularrechte zu&#x017F;tehen. Jedoch kann das<lb/>
Reichs-Ei&#x017F;enbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen,<lb/>
&#x017F;ondern es muß &#x017F;ich an die Ei&#x017F;enbahn-Auf&#x017F;ichtsbehörden der <hi rendition="#g">Ein-<lb/>
zel&#x017F;taaten</hi> wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Ge&#x017F;etzes v. 27.<lb/>
Juni 1873 gehalten &#x017F;ind, den deshalb an &#x017F;ie ergehenden Requi-<lb/>
&#x017F;itionen zu ent&#x017F;prechen.</p><lb/>
                <p>Endlich den <hi rendition="#g">Staats-Ei&#x017F;enbahn-Verwaltungen</hi> gegen-<lb/>
über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen<lb/>
die Regierungen der Einzel&#x017F;taaten zu&#x017F;tehen; nämlich einen Be&#x017F;chluß<lb/>
des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des<lb/>
Kai&#x017F;ers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfa&#x017F;&#x017F;ung und äußer&#x017F;ten<lb/>
Falles die Voll&#x017F;treckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs-<lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ung.</p><lb/>
                <p>Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Ei&#x017F;enbahn-<lb/>
Amtes &#x017F;iehe unten §. 36.</p>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[343/0363] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. ſowie der ſonſtigen auf das Eiſenbahn-Weſen bezüglichen Geſetze und verfaſſungsmäßigen Vorſchriften — (zu denen die verfaſſungs- mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) — Sorge zu tra- gen“ 1). Zu dieſem Zwecke iſt das Reichs-Eiſenbahn-Amt befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß- regeln von den Eiſenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern. Die ſouveräne Reichsgewalt in Eiſenbahn-Angelegenheiten wird auf 3 verſchiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach- dem ſich eine Verfügung des Reichs-Eiſenbahn-Amtes gegen die Verwaltung von Reichs-Eiſenbahnen, von Staats-Eiſenbahnen oder von Privat-Eiſenbahnen richtet. Am einfachſten geſtaltet ſich die Sache den Reichseiſenbahnen gegenüber, da die Verwaltung derſelben in letzter Inſtanz dem Reichskanzler zuſteht 2); derſelbe bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-Amtes unmit- telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal- tungsbehörden mit der erforderlichen Anweiſung verſieht. Den Privatbahnen gegenüber iſt das Reichs-Eiſenbahn- Amt ausgeſtattet worden mit allen denjenigen Befugniſſen, welche den Aufſichtsbehörden der betreffenden Bundesſtaaten nach Maaß- gabe der einzelnen Partikularrechte zuſtehen. Jedoch kann das Reichs-Eiſenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen, ſondern es muß ſich an die Eiſenbahn-Aufſichtsbehörden der Ein- zelſtaaten wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Geſetzes v. 27. Juni 1873 gehalten ſind, den deshalb an ſie ergehenden Requi- ſitionen zu entſprechen. Endlich den Staats-Eiſenbahn-Verwaltungen gegen- über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen die Regierungen der Einzelſtaaten zuſtehen; nämlich einen Beſchluß des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des Kaiſers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfaſſung und äußerſten Falles die Vollſtreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs- Verfaſſung. Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn- Amtes ſiehe unten §. 36. 1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2. 2) Die Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen iſt, wie oben S. 328 bereits erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elſaß-Lothringen, unterſtellt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/363
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/363>, abgerufen am 26.04.2024.